NAMEN Verkündet : 29 . September Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Buchst . Bebauung Grundstücks Genossenschaft vertraglicher Grundlage kann nur dann Anspruch Sachenrechtsbereinigungsgesetz führen Absicherung Investition vertraglichen Vereinbarungen Rechtsvorschriften Augenblick Bebauung vorgeschrieben möglich war . . 29 . September V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 29 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Januar aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 17 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Parteien streiten Berechtigung Klägerin Sachenrechtsbereinigungsgesetz . Vertrag 14 . Januar verpachtete Rechtsvorgängerin Beklagten Produktionsgenossenschaft folgenden Teilfläche zweier aneinander grenzender Grundstücke . träge 20 . Februar 24 . September wurde Pachtfläche schließlich erweitert . Dauer Pachtverhältnisses war 31 . Dezember vereinbart . Verträge gestatteten Pächterin Errichtung massiver Gebäude Grundstücken . errichtete gemäß genehmigter Planung eigenen Mitteln Gebäude legte Grundstücke KfzWaschplatz . Klägerin ist Rechtsnachfolgerin . hat Feststellung Berechtigung Ankauf Pachtfläche beantragt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat stattgegeben . Revision Beklagten erstrebt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint vertragliche Grundlage Bebauung Grundstücke stehe beantragten Feststellung . Bebauung handele genehmigte geplante Investition Absicherung betroffenen Grundstücke Bauland hätten bereitgestellt werden müssen . notwendige Enteignung sei zwar zunächst möglich gewesen . Inkrafttreten Baulandgesetzes 15 . Juni . sei Hindernis jedoch entfallen . Enteignung sei nachzuholen Volkseigentum überführenden Grundstücken Nutzungsrecht bestellen gewesen . unterbleiben sei führe Situation hängenden Fall Sinne § Abs. Nr. Buchst . qualifizieren vertragliche Grundlage Bebauung Grundstücke Berechtigung Sachenrechtsbereinigungsgesetz stehe . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Anspruch Klägerin Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht . vertragliche Grundlage Bebauung Grundsstücke schließt beantragte Feststellung § Abs. Nr. 1 . . Anders wäre nur entscheiden verpachtete Fläche Grundstücke Zeitpunkt Bebauung Volkseigentum genossenschaftliches Eigentum überführen gewesen wäre Bebauung vertragliche Sicherung hinausgehende Sicherung hätte erhalten müssen . ergibt § Abs. Satz auch Berufungsgericht herangezogenen Bereinigungstatbestand § Abs. Nr. Buchst . gilt . Gesetz hat Ziel Recht begründete begründende rechtliche Position Nutzers bürgerlichen Rechts überführen so Erwartung Nutzers Dauerhaftigkeit Investition schützen . War Augenblick Investition Genossenschaft Absicherung vertraglichen Vereinbarungen Recht möglich scheidet Anspruch Sachenrechtsberingungsgesetz vertraglichen Grundlage Bebauung Sachenrechtsbereinigungsgesetz § Rdn . ; Czub aaO Rdn . . Ist Absicherung Investition auch später erfolgt verbleibt hierbei . spätere Rechtsentwicklung Absicherung Enteignung Grundstücke erlaubt geboten hätte ist Bedeutung vgl. Czub Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz Sachenrechtsbereinigungsgesetz § Rdn . . So liegt Fall hier . war Vortrag Klägerin bereit Grundstücke teilen Pachtfläche veräußern . Enteignung war Aufbaugesetz 6 . September GBl . möglich . 2 . Durchführungsverordnung Aufbaugesetz 29 . September GBl . war Zeitpunkt Investitionen noch erlassen . Grundstücke waren Aufbaugebiet erklärt . konnte schluß geschlossenen Pachtverträge Gestattung Bebauung Grundstücke gezwungen werden . bebauen wollte konnte auch geplanten Investitionsaufwand nur Zeit Abschluß langfristigen Pachtvertrages sichern . Gebäude gingen wesentliche Bestandteile Grundstücke Eigentum über blieben ches Eigentum Verfügung vgl. . 15 . Mai . Maßgabe hat Errichtung Gebäude Waschanlage entschlossen . verbleibt . Gewährung weitergehenden Schutzes wird Ziel Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gedeckt . Gesetz dient umgesetzte spätere Änderung rechtlichen Regelungen " ungesicherter " Investitionsaufwand nachträglich sichern war Gewährung Ankaufsrechts Anspruchs Bestellung Erbbaurechts Geltung Rechts Bundesrepublik verewigen . ist Bedeutung Baulandgesetz Enteignung Pachtfläche Verleihung Nutzungsrechts Volkseigentum überführenden Grundstücken möglich wurden also nachträglich ewige " Absicherung Investitionsaufwandes herbeigeführt werden konnte auch mußte . Zeitpunkt Investitionen bestand Möglichkeit . war Investitionsentscheidung vielmehr vertragliche Sicherung Aufwands beschränkt . hat Bebauung Grundstücke entschlossen . ist Risiko eingegangen errichteten Gebäude Beendigung vereinbarten Pachtzeit mehr nutzen können . Risiko will Sachenrechtsbereinigungsgesetz nachträglich abnehmen . Gewährung Anspruchs Erwerb Pachtfläche Bestellung Erbbaurechts Grundstücken würde Klägerin besser stellen Zeitpunkt Aufwendungen stand erwarten konnte . Entscheidung Rechtsstreits ist ebenso Bedeutung Beschluß Ministerrats Grundsätze Vorbereitung Durchführung Investitionen 26 . Oktober GBl . Bebauung gepachteter Grundstücke Genossenschaften stand Berufungsgericht meint . Beschluß enthielt Bestimmungen Investor gesicherte Rechtsposition hätte verschaftt werden können . Wurde hier befolgt so erwächst Investor hieraus Bereinigungsanspruch Erwerber . Auch Rechtspraxis betonte Erfordernis Baufreiheit verlangte Meinung Berufungsgerichts Absicherung Investition fremdes Grundstück dingliche dinglichen Recht gleich kommende staatlich gewährte Berechtigung erfolgen hatte vgl. Bodenrecht Grundriß Besonderer Teil Kapitel § Nr. S. . Gegensatz Bebauung volkseigener Grundstücke Genossenschaften Czub Rdn . stand Recht Bebauung privater Grundstücke Genossenschaften auch grundsätzlich regelte § zivilrechtliche Rechtsfolgen . führte Bebauung privater Grundstücke vertraglicher Grundlage Genossenschaft Entstehen Gebäudeeigentum Genossenschaft eben Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsbedürftig anerkannten Rechtsposition Nutzers . Wenzel Dr. ist Ruhestand getreten kann mehr unterschreiben . Wenzel