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806 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteile
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
März
Amtsgerichts
26
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
geändert
Stellplatzes
Nr.
Anlage
Kaufvertrag
16
.
Januar
Notar
Dr.
.
.
zeichnet
Nachteil
Klägers
entschieden
worden
ist
;
weitergehenden
Rechtmittel
werden
zurückgewiesen
.
Beklagte
wird
verurteilt
genannten
Fläche
aufgebrachte
Terrasse
Aufbauten
beseitigen
Fläche
Stellplatz
Rasengittersteinen
wiederherzustellen
.
Kosten
Rechtstreits
sämtlicher
Instanzen
tragen
Kläger
Beklagte
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
teilende
Eigentümerin
Möglichkeit
erhalten
wollte
Verwendung
Zuteilung
zunächst
Außenstellplätze
bezeichneten
Flächen
je
Bedarf
Interesse
entscheiden
wurden
Teilungserklärung
verschiedene
Regelungen
Ausgestaltung
Zuweisung
Sondernutzungsrechten
aufgenommen
.
Insbesondere
behielt
teilende
Eigentümerin
Nachtragsurkunde
jeweiligen
Eigentümer
Sondereigentumseinheit
Sondernutzungsrecht
Anlage
Teilungserklärung
bestimmten
Außenstellplätzen
einzuräumen
;
waren
Sondereigentümer
Ausnahme
teilenden
Eigentümerin
Gebrauch
Nutzen
Flächen
ausgeschlossen
.
sollte
teilende
Eigentümerin
ermächtigt
bevollmächtigt
sein
Ausgestaltung
noch
verkauften
Einheiten
auch
Teilungserklärung
ändern
.
Beklagte
erwarb
Eigentumswohnung
Einheit
Nr.
teilenden
Eigentümerin
16
.
Januar
geschlossenen
notariellen
Kaufvertrags
.
Änderung
Teilungserklärung
wurden
u.a.
zugeteilt
Fläche
Nr.
Nutzung
Stellplatz
Flächen
Nr.
Terrassenfläche
Befugnissen
Hecke
Pflanzkästen
Holz
abzugrenzen
.
Beklagte
errichtete
gesamten
genannten
Sondernutzungsrechten
umfassten
Flächen
Holzterrasse
grenzte
Zaun
Begrenzungssteine
Bepflanzungen
.
hält
Kläger
rechtswidrig
verlangt
Beseitigung
Terrassenanlage
Wiederherstellung
vorherigen
Zustands
.
Tatsacheninstanzen
ist
Klage
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageantrag
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
steht
Standpunkt
Nutzung
Beklagten
halte
Rahmen
wirksam
begründeten
Sondernutzungsrechts
.
Verkäuferin
habe
Teilungserklärung
notariellen
Kaufvertrag
geändert
.
Teilungserklärung
teilenden
Eigentümerin
erteilte
Vollmacht
sei
wirksam
.
klaren
Wortlaut
erfasse
Änderungen
Einschränkung
sei
hinreichend
bestimmt
.
Mitwirkung
sämtlicher
Wohnungseigentümer
habe
bedurft
Grundbuch
eingetragenen
Teilungserklärung
Mitwirkung
Einräumung
Veränderung
Sondernutzungsrechten
bereits
ausgeschlossen
gewesen
seien
.
Gestaltung
Beklagten
geänderten
Teilungserklärung
vorgegebenen
Rahmens
halte
sei
auch
Zustimmung
Blickwinkel
baulichen
Veränderung
entbehrlich
gewesen
.
II
.
Revision
hat
nur
teilweise
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägers
§
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
jedenfalls
Ergebnis
Recht
verneint
Beklagten
Flächen
Gartennutzung
zugewiesen
worden
sind
.
Terrasse
vorgenommenen
Gestaltung
hält
geänderten
Teilungserklärung
gesteckten
Rahmens
.
Zwar
bedürfen
bauliche
Veränderungen
§
Abs.
grundsätzlich
Zustimmung
Wohnungseigentümer
.
Senat
hat
jedoch
bereits
entschieden
Zustimmung
bereits
Zuweisung
Sondernutzungsrechts
enthalten
ist
bauliche
Veränderungen
Eingang
Beschreibung
Sondernutzungsrechts
gefunden
haben
Inhalt
jeweiligen
Sondernutzungsrechts
üblicherweise
vorgenommen
werden
Wohnungseigentumsanlage
anderes
Gepräge
verleihen
Urteil
2
.
Dezember
.
So
verhält
hier
.
Gestaltung
Nutzung
Sondereigentum
Beklagten
Sondernutzung
Terrasse
Garten
zugewiesenen
Flächen
ist
schon
ursprünglichen
Fassung
Teilungserklärung
Änderung
Teilungserklärung
lediglich
konkretisiert
worden
ist
beanstanden
.
Auch
hat
Senat
bereits
Urteil
2
.
Dezember
aaO
insoweit
zumindest
vergleichbare
Eigentumsanlage
betreffende
Fallgestaltung
zugrunde
liegt
Einzelnen
ausgeführt
.
Insbesondere
hat
hervorgehoben
Rede
stehenden
damals
noch
Außenstellplätze
bezeichneten
Flächen
Ausschluss
übrigen
Wohnungseigentümer
allein
Verkäuferin
teilender
Eigentümerin
zugewiesen
worden
sind
Verkäuferin
nächstliegender
Auslegung
Teilungserklärung
beschränkt
war
Flächen
Erwerbern
Wohnungseigentum
nur
Nutzung
Außenstellplätze
zuzuweisen
aaO
S.
.
Allerdings
muss
gehende
Ermächtigung
soll
Wege
Grundbucheintragung
§
Abs.
verdinglicht
werden
grundbuchrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz
genügen
Senat
Urteil
2
.
Dezember
aaO
;
Urteil
20
.
Januar
Veröffentlichung
vorgesehen
.
ist
hier
jedoch
Fall
Abänderungsbefugnis
Anlage
gekennzeichnete
Flächen
bezieht
Befugnisse
klar
umrissen
sind
.
Ermächtigung
Inhaltskontrolle
standhält
Zuteilung
Sondernutzungsrechts
hier
Rede
stehenden
Inhalt
teilenden
Eigentümerin
§
zustehenden
hält
hat
Senat
ebenfalls
schon
ausgesprochen
.
Auch
insoweit
wird
Senatsurteil
2
.
Dezember
aaO
Bezug
genommen
.
Kläger
tatsächlicher
Hinsicht
verweist
habe
Nichtwissen
bestritten
Bauordnung
Land
notwendige
Zahl
Stellplätzen
auch
vorgenommenen
Änderung
noch
eingehalten
werde
führt
anderen
rechtlichen
Bewertung
.
Vorliegen
Anspruchsvoraussetzungen
trägt
Kläger
Darlegungslast
Senat
Urteil
2
.
Dezember
aaO
.
Beklagte
gestalterischen
Vorgaben
zugewiesenen
Sondernutzungsrechts
gehalten
hat
führt
zumindest
teilweise
rechtswidrigen
Nutzung
.
Allerdings
sieht
Nutzungszuweisung
teilende
Eigentümerin
Begrenzung
Terrassenfläche
Hecke
Pflanzkästen
Holz
Beklagte
u.a.
Stahlgitterzaun
Begrenzungssteine
verwendet
hat
.
Beseitigung
baulichen
Änderung
kann
Kläger
indes
nur
dann
verlangen
§
Nr.
bestimmte
Maß
beeinträchtigt
§
Abs.
.
Beeinträchtigung
haben
Tatgerichte
Sache
rechtsfehlerfrei
verneint
.
wirksame
Zuweisung
Sondernutzungsrechts
scheitert
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
dingliche
Gläubiger
Zuweisung
zugestimmt
haben
.
Kläger
diesbezügliches
Parteivorbringen
verweist
kommt
mehr
Zustimmung
§
Abs.
Satz
schon
entbehrlich
sein
dürfte
Ausschluss
übrigen
Wohnungseigentümer
bereits
negative
Komponente
Sondernutzungsrechts
dinglicher
Inhalt
Teileigentumsrechte
geworden
ist
Rechtstellung
dinglicher
Gläubiger
nachfolgende
Zuweisung
Sondernutzungsrechts
Erwerber
Konkretisierung
Änderung
Nutzungszwecks
zumindest
Regelfall
Verschlechterung
mehr
erfahren
dürfte
Senat
Urteil
2
.
Dezember
;
vgl.
auch
;
KG
;
aaO
.
.
2
.
Hintergrund
scheidet
auch
Anspruch
Wiederherstellung
ca.
m
breiten
plattierten
Ganges
Fensterfront
Einheit
Einstellplätzen
.
3
.
Begründet
ist
Klage
Beklagte
nur
Außenstellplatz
zugewiesene
Fläche
ebenfalls
Holzterrasse
versehen
hat
.
bauliche
Veränderung
Beschreibung
zugewiesenen
Sondernutzungsrechts
Nutzung
Stellplatz
gedeckt
ist
noch
Inhalt
üblicherweise
vorgenommen
wird
wäre
§
Abs.
Zustimmung
auch
Klägers
notwendig
gewesen
Nr.
bestimmte
Maß
Rechten
beeinträchtigt
wird
.
Terrassennutzungen
üblicherweise
stärkeren
Belastung
einhergehen
typischen
Nutzung
Fläche
Stellplatz
Fall
ist
besonderen
Störungspotential
Holzterrassen
vgl.
auch
Senat
Urteil
14
.
Oktober
27
liegt
Hand
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Brühl
Entscheidung
Entscheidung
Weinland