NAMEN Verkündet : 22 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteile 29 . Zivilkammer Landgerichts 10 . März Amtsgerichts 26 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben geändert Stellplatzes Nr. Anlage Kaufvertrag 16 . Januar Notar Dr. . . zeichnet Nachteil Klägers entschieden worden ist ; weitergehenden Rechtmittel werden zurückgewiesen . Beklagte wird verurteilt genannten Fläche aufgebrachte Terrasse Aufbauten beseitigen Fläche Stellplatz Rasengittersteinen wiederherzustellen . Kosten Rechtstreits sämtlicher Instanzen tragen Kläger Beklagte . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft . teilende Eigentümerin Möglichkeit erhalten wollte Verwendung Zuteilung zunächst Außenstellplätze bezeichneten Flächen je Bedarf Interesse entscheiden wurden Teilungserklärung verschiedene Regelungen Ausgestaltung Zuweisung Sondernutzungsrechten aufgenommen . Insbesondere behielt teilende Eigentümerin Nachtragsurkunde jeweiligen Eigentümer Sondereigentumseinheit Sondernutzungsrecht Anlage Teilungserklärung bestimmten Außenstellplätzen einzuräumen ; waren Sondereigentümer Ausnahme teilenden Eigentümerin Gebrauch Nutzen Flächen ausgeschlossen . sollte teilende Eigentümerin ermächtigt bevollmächtigt sein Ausgestaltung noch verkauften Einheiten auch Teilungserklärung ändern . Beklagte erwarb Eigentumswohnung Einheit Nr. teilenden Eigentümerin 16 . Januar geschlossenen notariellen Kaufvertrags . Änderung Teilungserklärung wurden u.a. zugeteilt Fläche Nr. Nutzung Stellplatz Flächen Nr. Terrassenfläche Befugnissen Hecke Pflanzkästen Holz abzugrenzen . Beklagte errichtete gesamten genannten Sondernutzungsrechten umfassten Flächen Holzterrasse grenzte Zaun Begrenzungssteine Bepflanzungen . hält Kläger rechtswidrig verlangt Beseitigung Terrassenanlage Wiederherstellung vorherigen Zustands . Tatsacheninstanzen ist Klage Erfolg geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Klageantrag . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht steht Standpunkt Nutzung Beklagten halte Rahmen wirksam begründeten Sondernutzungsrechts . Verkäuferin habe Teilungserklärung notariellen Kaufvertrag geändert . Teilungserklärung teilenden Eigentümerin erteilte Vollmacht sei wirksam . klaren Wortlaut erfasse Änderungen Einschränkung sei hinreichend bestimmt . Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer habe bedurft Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung Mitwirkung Einräumung Veränderung Sondernutzungsrechten bereits ausgeschlossen gewesen seien . Gestaltung Beklagten geänderten Teilungserklärung vorgegebenen Rahmens halte sei auch Zustimmung Blickwinkel baulichen Veränderung entbehrlich gewesen . II . Revision hat nur teilweise Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Ansprüche Klägers § . V.m . § Abs. § Abs. jedenfalls Ergebnis Recht verneint Beklagten Flächen Gartennutzung zugewiesen worden sind . Terrasse vorgenommenen Gestaltung hält geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens . Zwar bedürfen bauliche Veränderungen § Abs. grundsätzlich Zustimmung Wohnungseigentümer . Senat hat jedoch bereits entschieden Zustimmung bereits Zuweisung Sondernutzungsrechts enthalten ist bauliche Veränderungen Eingang Beschreibung Sondernutzungsrechts gefunden haben Inhalt jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden Wohnungseigentumsanlage anderes Gepräge verleihen Urteil 2 . Dezember . So verhält hier . Gestaltung Nutzung Sondereigentum Beklagten Sondernutzung Terrasse Garten zugewiesenen Flächen ist schon ursprünglichen Fassung Teilungserklärung Änderung Teilungserklärung lediglich konkretisiert worden ist beanstanden . Auch hat Senat bereits Urteil 2 . Dezember aaO insoweit zumindest vergleichbare Eigentumsanlage betreffende Fallgestaltung zugrunde liegt Einzelnen ausgeführt . Insbesondere hat hervorgehoben Rede stehenden damals noch Außenstellplätze bezeichneten Flächen Ausschluss übrigen Wohnungseigentümer allein Verkäuferin teilender Eigentümerin zugewiesen worden sind Verkäuferin nächstliegender Auslegung Teilungserklärung beschränkt war Flächen Erwerbern Wohnungseigentum nur Nutzung Außenstellplätze zuzuweisen aaO S. . Allerdings muss gehende Ermächtigung soll Wege Grundbucheintragung § Abs. verdinglicht werden grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen Senat Urteil 2 . Dezember aaO ; Urteil 20 . Januar Veröffentlichung vorgesehen . ist hier jedoch Fall Abänderungsbefugnis Anlage gekennzeichnete Flächen bezieht Befugnisse klar umrissen sind . Ermächtigung Inhaltskontrolle standhält Zuteilung Sondernutzungsrechts hier Rede stehenden Inhalt teilenden Eigentümerin § zustehenden hält hat Senat ebenfalls schon ausgesprochen . Auch insoweit wird Senatsurteil 2 . Dezember aaO Bezug genommen . Kläger tatsächlicher Hinsicht verweist habe Nichtwissen bestritten Bauordnung Land notwendige Zahl Stellplätzen auch vorgenommenen Änderung noch eingehalten werde führt anderen rechtlichen Bewertung . Vorliegen Anspruchsvoraussetzungen trägt Kläger Darlegungslast Senat Urteil 2 . Dezember aaO . Beklagte gestalterischen Vorgaben zugewiesenen Sondernutzungsrechts gehalten hat führt zumindest teilweise rechtswidrigen Nutzung . Allerdings sieht Nutzungszuweisung teilende Eigentümerin Begrenzung Terrassenfläche Hecke Pflanzkästen Holz Beklagte u.a. Stahlgitterzaun Begrenzungssteine verwendet hat . Beseitigung baulichen Änderung kann Kläger indes nur dann verlangen § Nr. bestimmte Maß beeinträchtigt § Abs. . Beeinträchtigung haben Tatgerichte Sache rechtsfehlerfrei verneint . wirksame Zuweisung Sondernutzungsrechts scheitert Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat dingliche Gläubiger Zuweisung zugestimmt haben . Kläger diesbezügliches Parteivorbringen verweist kommt mehr Zustimmung § Abs. Satz schon entbehrlich sein dürfte Ausschluss übrigen Wohnungseigentümer bereits negative Komponente Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt Teileigentumsrechte geworden ist Rechtstellung dinglicher Gläubiger nachfolgende Zuweisung Sondernutzungsrechts Erwerber Konkretisierung Änderung Nutzungszwecks zumindest Regelfall Verschlechterung mehr erfahren dürfte Senat Urteil 2 . Dezember ; vgl. auch ; KG ; aaO . . 2 . Hintergrund scheidet auch Anspruch Wiederherstellung ca. m breiten plattierten Ganges Fensterfront Einheit Einstellplätzen . 3 . Begründet ist Klage Beklagte nur Außenstellplatz zugewiesene Fläche ebenfalls Holzterrasse versehen hat . bauliche Veränderung Beschreibung zugewiesenen Sondernutzungsrechts Nutzung Stellplatz gedeckt ist noch Inhalt üblicherweise vorgenommen wird wäre § Abs. Zustimmung auch Klägers notwendig gewesen Nr. bestimmte Maß Rechten beeinträchtigt wird . Terrassennutzungen üblicherweise stärkeren Belastung einhergehen typischen Nutzung Fläche Stellplatz Fall ist besonderen Störungspotential Holzterrassen vgl. auch Senat Urteil 14 . Oktober 27 liegt Hand . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Brühl Entscheidung Entscheidung Weinland