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759 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
14
.
September
verkaufte
Beklagte
Insolvenzverwalter
Vermögen
Wohnungsgenossenschaft
ist
Mehrfamilienhäusern
bebaute
Grundstücke
Klägerin
.
Wohnungen
waren
größten
Teil
vermietet
;
standen
jedoch
auch
leer
.
wirtschaftliche
Übergang
erfolgte
vertraglichen
Regelung
1
.
Dezember
.
Kaufvertrag
gingen
Zeitpunkt
Nutzungen
Lasten
Klägerin
.
Beklagte
ließ
sog.
Erwerberabrechnung
Verkaufsjahr
Ende
November
aufgebrachten
Nebenkosten
vereinnahmten
Vorauszahlungen
erstellen
Überschuss
Vorauszahlungen
Mieter
verauslagten
Kosten
4.203,70
ergab
Anlage
.
Klägerin
Kaufvertrag
Besitzübergang
Rechte
Pflichten
Mietern
wahrzunehmen
hatte
ließ
beauftragte
Verwalterin
Nebenkostenabrechnungen
erstellen
.
Ergebnisse
stellte
Liste
Einzelabrechnungen
Anlage
.
Bezugnahme
hat
vorgetragen
Rückzahlungsansprüche
Mieter
gezahlter
Vorauszahlungen
insgesamt
Nachzahlungsansprüche
Mieter
gegenübergestanden
hätten
.
Klägerin
hat
Beklagten
Klage
Zahlung
Höhe
zzgl.
Zinsen
außergerichtlicher
Nebenkosten
erhoben
.
Klageforderung
setzt
Teilbeträgen
.
Klägerin
verlangt
Saldo
Nebenkostenabrechnungen
Jahr
anteilig
Tagen
.
Zusätzlich
verlangt
Betrag
Saldo
Erwerberabrechnung
wiederum
zeitanteilig
Tagen
.
Landgericht
hat
Zahlungsklage
stattgegeben
;
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
wendet
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
Kaufvertrag
.
sei
Rechtsfolge
rechnungspflicht
Erwerbers
Mietern
entspreche
auch
kaufvertraglichen
Stichtagsprinzip
.
Ansprüche
Betriebskostenabrechnung
beträfen
Vertragspartner
Vorauszahlungen
habe
vereinnahmen
können
Nebenkosten
habe
tragen
müssen
.
liege
Doppelberechnung
Abrechnungsübersicht
Klägerin
Zahlungen
ausweise
Mieter
habe
zahlen
müssen
Gegenstand
Erwerberabrechnung
Beklagten
Jahre
vereinnahmten
Zahlungen
geleisteten
Ausgaben
seien
.
Beklagte
zeige
auch
Einzelabrechnungsübersichten
vorgenommene
Berechnung
unrichtig
wäre
.
Konkrete
Einwendungen
Richtigkeit
Berechnung
Klägerin
habe
vorgebracht
.
.
angefochtene
Berufungsurteil
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
§
Abs.
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
1
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
wesentlichen
Kern
Vorbringens
Partei
erfassen
zentrale
Frage
jeweiligen
Verfahrens
betrifft
Gründen
bescheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
21
.
Mai
ZR
.
5
;
Beschluss
28
November
.
5
;
Beschluss
9
.
Februar
.
.
Verletzung
Pflicht
ist
auszugehen
Begründung
Entscheidung
Gerichts
nur
Schluss
zulässt
allenfalls
äußeren
Wortlaut
Sinn
Vortrags
Partei
erfassenden
mung
beruht
Beschluss
20
.
Oktober
.
4
;
Beschluss
9
.
Februar
.
.
Setzt
Gericht
Parteivortrag
inhaltlich
Leerformeln
hinweg
ist
Hinblick
Anforderungen
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
anders
behandeln
kommentarloses
Übergehen
Vortrags
Senat
Beschluss
10
.
Januar
Grundeigentum
;
Beschluss
21
.
Mai
ZR
.
.
2
.
So
verhält
hier
Höhe
Anspruchs
betreffenden
Einwendungen
Beklagten
teilweise
doppelten
Ansatz
Aufwendungen
Einnahmen
Unschlüssigkeit
Vorbringens
Klägerin
Grundlage
eigenen
Aufstellung
Nebenkostenabrechnungen
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Inhalt
Einzelabrechnungsübersicht
Klägerin
Beklagten
aufgestellten
Erwerberabrechnung
richtig
beschrieben
.
beschränkte
Begründung
übergeht
jedoch
Vorbringen
Nebenkostenabrechnungen
Klägerin
seien
auch
Ausgaben
Einnahmen
Beklagten
ersten
Monaten
eingeflossen
.
Müsste
Beklagte
Klägerin
nur
zeitanteilige
Defizit
Nebenkostenabrechnungen
ausgleichen
zusätzlich
Überschuss
vereinnahmten
Vorauszahlungen
Mieter
getragenen
Nebenkosten
Klägerin
auskehren
könnte
Klägerin
Teil
Mieter
auszukehrenden
Betrags
Gewinn
vereinnahmen
.
Positionen
Erwerberabrechnung
Teilmenge
Abrechnungsübersichten
Klägerin
enthalten
sind
hat
Beklagte
wiederholt
vorgetragen
.
Einwand
Schlüssigkeit
Klage
haben
Tatsacheninstanzen
inhaltlich
auseinandergesetzt
Vorbringen
Leerformeln
beschieden
.
anders
verhält
Einwand
Beklagten
Schlüssigkeit
Begründung
Höhe
Zusammenstellung
Nebenkostenabrechnungen
gestützten
Teils
Forderung
Klägerin
.
ergibt
zwar
vorgetragene
Summe
Guthaben
Mieter
.
stehen
jedoch
eigenen
Aufstellung
Nachforderungen
21.019,45
.
Saldo
entspricht
Aufstellung
ergebenden
Differenz
.
fehlende
Schlüssigkeit
Vortrags
Klägerin
Anspruchshöhe
hat
Beklagte
schon
ersten
Instanz
hingewiesen
Bestreiten
Berufungsinstanz
erstellte
Berechnung
Basis
Klägerin
vorgelegten
Aufstellung
substantiiert
.
Auch
Vorbringen
hat
Berufungsgericht
schon
erstinstanzlichen
Gericht
verwendeten
Leerformel
übergangen
konkrete
Einwendungen
Richtigkeit
Abrechnungen
Klägerin
vorgebracht
worden
seien
.
Konkreter
Beklagten
ausgeführt
kann
teilweise
Unschlüssigkeit
Darlegungen
Klägers
Anspruchshöhe
Basis
selbst
vorgelegten
Zahlenmaterials
dargelegt
werden
.
3
.
Verstöße
Verfahrensgrundrecht
betreffen
entscheidungserhebliche
Punkte
bisherigen
Feststellungen
feststeht
Höhe
Anspruch
Klägerin
besteht
.
IV
.
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
Grund
Anspruchs
ergaben
Gründe
Zulassung
Revision
.
Grund
Anspruchs
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
weiter
streitig
bleiben
sollte
weist
Senat
Folgendes
:
Parteien
geschlossene
Kaufvertrag
enthält
Bestimmungen
bspw.
Notarhandbüchern
Fälle
Verkaufs
Mietshauses
Besitzübergang
laufenden
Abrechnungsjahres
vorgeschlagen
werden
vgl.
nur
Krauß
Immobilienkaufverträge
Praxis
7
.
Aufl
.
.
.
Eigentumswechsel
Zuschlag
Zwangsversteigerungsverfahren
laufenden
Zwangsverwaltung
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
Zwangsverwalter
Zuschlag
noch
geleisteten
§
Mietern
abrechnungspflichtigen
Ersteher
zurückzugewährenden
Vorauszahlungen
Ersteher
auszukehren
hat
Beträge
Kosten
Befriedigung
Gläubiger
Verfügung
stehen
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
.
Fälle
rechtsgeschäftlichen
Erwerbs
wird
Schrifttum
Bestimmung
§
Satz
vertraglicher
Anspruch
Käufers
Verkäufer
Herausgabe
Nutzungen
begründet
Verkäufer
gebühren
vgl.
Bamberger/Roth/Faust
3
.
Aufl
.
.
20
;
NK-BGB/Büdenbender
2
.
Aufl
.
.
18
;
Staudinger/
]
§
.
.
dürfte
Grundlage
Anspruch
Klägerin
Höhe
Überschusses
jedenfalls
Höhe
Beklagten
aufgestellten
Erwerberabrechnung
sein
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung