BESCHLUSS 29 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 14 . September verkaufte Beklagte Insolvenzverwalter Vermögen Wohnungsgenossenschaft ist Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke Klägerin . Wohnungen waren größten Teil vermietet ; standen jedoch auch leer . wirtschaftliche Übergang erfolgte vertraglichen Regelung 1 . Dezember . Kaufvertrag gingen Zeitpunkt Nutzungen Lasten Klägerin . Beklagte ließ sog. Erwerberabrechnung Verkaufsjahr Ende November aufgebrachten Nebenkosten vereinnahmten Vorauszahlungen erstellen Überschuss Vorauszahlungen Mieter verauslagten Kosten 4.203,70 € ergab Anlage . Klägerin Kaufvertrag Besitzübergang Rechte Pflichten Mietern wahrzunehmen hatte ließ beauftragte Verwalterin Nebenkostenabrechnungen erstellen . Ergebnisse stellte Liste Einzelabrechnungen Anlage . Bezugnahme hat vorgetragen Rückzahlungsansprüche Mieter gezahlter Vorauszahlungen insgesamt € Nachzahlungsansprüche Mieter € gegenübergestanden hätten . Klägerin hat Beklagten Klage Zahlung Höhe € zzgl. Zinsen außergerichtlicher Nebenkosten erhoben . Klageforderung setzt Teilbeträgen . Klägerin verlangt € Saldo € Nebenkostenabrechnungen Jahr anteilig Tagen . Zusätzlich verlangt Betrag € Saldo Erwerberabrechnung € wiederum zeitanteilig Tagen . Landgericht hat Zahlungsklage stattgegeben ; Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Beschluss § Abs. zurückgewiesen . wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde . II . Berufungsgericht meint Klägerin stehe geltend gemachte Zahlungsanspruch Kaufvertrag . sei Rechtsfolge rechnungspflicht Erwerbers Mietern entspreche auch kaufvertraglichen Stichtagsprinzip . Ansprüche Betriebskostenabrechnung beträfen Vertragspartner Vorauszahlungen habe vereinnahmen können Nebenkosten habe tragen müssen . liege Doppelberechnung Abrechnungsübersicht Klägerin Zahlungen ausweise Mieter habe zahlen müssen Gegenstand Erwerberabrechnung Beklagten Jahre vereinnahmten Zahlungen geleisteten Ausgaben seien . Beklagte zeige auch Einzelabrechnungsübersichten vorgenommene Berechnung unrichtig wäre . Konkrete Einwendungen Richtigkeit Berechnung Klägerin habe vorgebracht . . angefochtene Berufungsurteil ist Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten § Abs. aufzuheben Berufungsgericht Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . 1 . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht wesentlichen Kern Vorbringens Partei erfassen zentrale Frage jeweiligen Verfahrens betrifft Gründen bescheiden vgl. BVerfG Beschluss 21 . Mai ZR . 5 ; Beschluss 28 November . 5 ; Beschluss 9 . Februar . . Verletzung Pflicht ist auszugehen Begründung Entscheidung Gerichts nur Schluss zulässt allenfalls äußeren Wortlaut Sinn Vortrags Partei erfassenden mung beruht Beschluss 20 . Oktober . 4 ; Beschluss 9 . Februar . . Setzt Gericht Parteivortrag inhaltlich Leerformeln hinweg ist Hinblick Anforderungen Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG anders behandeln kommentarloses Übergehen Vortrags Senat Beschluss 10 . Januar Grundeigentum ; Beschluss 21 . Mai ZR . . 2 . So verhält hier Höhe Anspruchs betreffenden Einwendungen Beklagten teilweise doppelten Ansatz Aufwendungen Einnahmen Unschlüssigkeit Vorbringens Klägerin Grundlage eigenen Aufstellung Nebenkostenabrechnungen . Berufungsgericht hat zwar Inhalt Einzelabrechnungsübersicht Klägerin Beklagten aufgestellten Erwerberabrechnung richtig beschrieben . beschränkte Begründung übergeht jedoch Vorbringen Nebenkostenabrechnungen Klägerin seien auch Ausgaben Einnahmen Beklagten ersten Monaten eingeflossen . Müsste Beklagte Klägerin nur zeitanteilige Defizit Nebenkostenabrechnungen ausgleichen zusätzlich Überschuss vereinnahmten Vorauszahlungen Mieter getragenen Nebenkosten Klägerin auskehren könnte Klägerin Teil Mieter auszukehrenden Betrags Gewinn vereinnahmen . Positionen Erwerberabrechnung Teilmenge Abrechnungsübersichten Klägerin enthalten sind hat Beklagte wiederholt vorgetragen . Einwand Schlüssigkeit Klage haben Tatsacheninstanzen inhaltlich auseinandergesetzt Vorbringen Leerformeln beschieden . anders verhält Einwand Beklagten Schlüssigkeit Begründung Höhe Zusammenstellung Nebenkostenabrechnungen gestützten Teils Forderung Klägerin . ergibt zwar vorgetragene Summe Guthaben Mieter € . stehen jedoch eigenen Aufstellung Nachforderungen 21.019,45 € . Saldo € entspricht Aufstellung ergebenden Differenz . fehlende Schlüssigkeit Vortrags Klägerin Anspruchshöhe hat Beklagte schon ersten Instanz hingewiesen Bestreiten Berufungsinstanz erstellte Berechnung Basis Klägerin vorgelegten Aufstellung substantiiert . Auch Vorbringen hat Berufungsgericht schon erstinstanzlichen Gericht verwendeten Leerformel übergangen konkrete Einwendungen Richtigkeit Abrechnungen Klägerin vorgebracht worden seien . Konkreter Beklagten ausgeführt kann teilweise Unschlüssigkeit Darlegungen Klägers Anspruchshöhe Basis selbst vorgelegten Zahlenmaterials dargelegt werden . 3 . Verstöße Verfahrensgrundrecht betreffen entscheidungserhebliche Punkte bisherigen Feststellungen feststeht Höhe Anspruch Klägerin besteht . IV . Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde Grund Anspruchs ergaben Gründe Zulassung Revision . Grund Anspruchs Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht weiter streitig bleiben sollte weist Senat Folgendes : Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält Bestimmungen bspw. Notarhandbüchern Fälle Verkaufs Mietshauses Besitzübergang laufenden Abrechnungsjahres vorgeschlagen werden vgl. nur Krauß Immobilienkaufverträge Praxis 7 . Aufl . . . Eigentumswechsel Zuschlag Zwangsversteigerungsverfahren laufenden Zwangsverwaltung hat Bundesgerichtshof entschieden Zwangsverwalter Zuschlag noch geleisteten § Mietern abrechnungspflichtigen Ersteher zurückzugewährenden Vorauszahlungen Ersteher auszukehren hat Beträge Kosten Befriedigung Gläubiger Verfügung stehen Urteil 11 . Oktober ZR . . Fälle rechtsgeschäftlichen Erwerbs wird Schrifttum Bestimmung § Satz vertraglicher Anspruch Käufers Verkäufer Herausgabe Nutzungen begründet Verkäufer gebühren vgl. Bamberger/Roth/Faust 3 . Aufl . . 20 ; NK-BGB/Büdenbender 2 . Aufl . . 18 ; Staudinger/ ] § . . dürfte Grundlage Anspruch Klägerin Höhe Überschusses jedenfalls Höhe Beklagten aufgestellten Erwerberabrechnung sein . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung