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365 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
10
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
3
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
beträgt
.
Gründe
:
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Klägerin
aufgeworfene
Frage
Berechtigten
Sinne
§
VermG
auszukehrende
Erlös
Verkehrswert
Zeitpunkt
Verwendung
Erlöses
verzinsen
ist
Sache
bereits
Sinne
Berufungsgerichts
anders
Oberlandesgericht
Urteil
11
.
Mai
juris
entschieden
Urteil
25
.
Juni
.
Entscheidung
hat
Zustimmung
gefunden
Kimme/Wegner
Offene
Vermögensfragen
Stand
:
Juni
§
.
;
Stand
:
Dezember
§
.
f.
;
:
Rodenbach/Söfker/Lochen
Stand
:
Dezember
§
.
.
2
.
Veranlassung
überdenken
geben
Umstand
§
Abs.
Satz
VermG
herauszugebende
Erlös
Rechtsprechung
Senats
Verwendung
verzinsen
ist
Beschluss
26
.
September
noch
Umstand
berechtigten
Anmelder
vereinfachten
Rückgabe
zahlende
Betrag
Höhe
Rückgabe
angebotenen
Zahlung
Verkehrswerts
§
Abs.
Satz
InVorG
Verweigerung
Restitution
verzinsen
ist
.
Fällen
tritt
Erlös
zwar
Stelle
Grundstücks
;
Rechtsverhältnisse
unterscheiden
aber
Zinspflicht
entscheidenden
Punkten
.
Fall
§
Abs.
Satz
VermG
geht
Veräußerung
restitutionsbelasteten
Grundstücks
§
Abs.
VermG
unterlassen
ist
dennoch
genehmigt
wird
.
bestehende
Unterlassungsverpflichtung
begründet
treuhandähnliches
Verhältnis
Berechtigten
Verfügungsberechtigten
vgl.
Senat
Urteile
29
.
Juni
.
17
Juli
.
Veräußerung
beendet
wird
Erlös
fortsetzt
separieren
Unterlassen
Aufgabe
Separierung
verzinsen
ist
.
ist
investiven
Veräußerung
Investitionsvorranggesetz
grundlegend
anders
.
Investitionsvorrangbescheid
ersetzt
nämlich
nur
erforderliche
Grundstücksverkehrsgenehmigung
§
Abs.
.
§
Abs.
führt
Erlass
auch
Unterlassungsverpflichtung
Abs.
VermG
mehr
anzuwenden
ist
treuhandähnliche
Verhältnis
Berechtigten
Verfügungsberechtigten
beendet
wird
.
entfällt
aber
Grundlage
Verkehrswertverzinsung
entsprechender
Anwendung
§
.
vereinfachten
Rückgabe
Maßgabe
§
Abs.
Satz
wird
Verfügungsberechtigte
Übertragung
Eigentums
Investitionsvorrangbescheid
zwar
auch
treuhänderischen
Bindung
entlassen
.
entfällt
aber
anders
investiven
Veräußerung
ersatzlos
.
setzt
vielmehr
ähnlich
erlaubten
Veräußerung
§
VermG
Person
meistbietenden
Anmelders
.
ist
§
Abs.
Satz
auch
bisherige
Verfügungsberechtigte
Zahlung
Verkehrswerts
Verzinsung
verpflichtet
ähnlich
Fall
§
Abs.
VermG
meistbietende
Anmelder
.
fehlt
aber
entsprechenden
Anwendung
Vorschrift
Fall
Verpflichtung
Herausgabe
Verkaufserlöses
Verkehrswerts
§
InVorG
Basis
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
Weinland
Göbel