BESCHLUSS 10 November Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 3 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . beträgt € . Gründe : Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . 1 . Senat hat Klägerin aufgeworfene Frage Berechtigten Sinne § VermG auszukehrende Erlös Verkehrswert Zeitpunkt Verwendung Erlöses verzinsen ist Sache bereits Sinne Berufungsgerichts anders Oberlandesgericht Urteil 11 . Mai juris entschieden Urteil 25 . Juni . Entscheidung hat Zustimmung gefunden Kimme/Wegner Offene Vermögensfragen Stand : Juni § . ; Stand : Dezember § . f. ; : Rodenbach/Söfker/Lochen Stand : Dezember § . . 2 . Veranlassung überdenken geben Umstand § Abs. Satz VermG herauszugebende Erlös Rechtsprechung Senats Verwendung verzinsen ist Beschluss 26 . September noch Umstand berechtigten Anmelder vereinfachten Rückgabe zahlende Betrag Höhe Rückgabe angebotenen Zahlung Verkehrswerts § Abs. Satz InVorG Verweigerung Restitution verzinsen ist . Fällen tritt Erlös zwar Stelle Grundstücks ; Rechtsverhältnisse unterscheiden aber Zinspflicht entscheidenden Punkten . Fall § Abs. Satz VermG geht Veräußerung restitutionsbelasteten Grundstücks § Abs. VermG unterlassen ist dennoch genehmigt wird . bestehende Unterlassungsverpflichtung begründet treuhandähnliches Verhältnis Berechtigten Verfügungsberechtigten vgl. Senat Urteile 29 . Juni . 17 Juli . Veräußerung beendet wird Erlös fortsetzt separieren Unterlassen Aufgabe Separierung verzinsen ist . ist investiven Veräußerung Investitionsvorranggesetz grundlegend anders . Investitionsvorrangbescheid ersetzt nämlich nur erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung § Abs. . § Abs. führt Erlass auch Unterlassungsverpflichtung Abs. VermG mehr anzuwenden ist treuhandähnliche Verhältnis Berechtigten Verfügungsberechtigten beendet wird . entfällt aber Grundlage Verkehrswertverzinsung entsprechender Anwendung § . vereinfachten Rückgabe Maßgabe § Abs. Satz wird Verfügungsberechtigte Übertragung Eigentums Investitionsvorrangbescheid zwar auch treuhänderischen Bindung entlassen . entfällt aber anders investiven Veräußerung ersatzlos . setzt vielmehr ähnlich erlaubten Veräußerung § VermG Person meistbietenden Anmelders . ist § Abs. Satz auch bisherige Verfügungsberechtigte Zahlung Verkehrswerts Verzinsung verpflichtet ähnlich Fall § Abs. VermG meistbietende Anmelder . fehlt aber entsprechenden Anwendung Vorschrift Fall Verpflichtung Herausgabe Verkaufserlöses Verkehrswerts § InVorG Basis . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Weinland Göbel