You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

551 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Drittwiderbeklagte
ist
Rechtsmittels
Nichtzulassungsbeschwerde
verlustig
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
Ehefrau
sind
Landwirte
Beklagte
betreibt
Tonwarenfabrik
Ziegelei
.
notariellem
Vertrag
24
.
März
verkauften
Kläger
Ehefrau
Miteigentümer
landwirtschaftlich
genutzte
Grundstücke
Beklagte
Preis
.
Grundstücke
liegen
örtlichen
Vorzugsgebiets
Lehmabbau
.
notariellem
Vertrag
21
Juli
verkauften
Eheleute
weitere
kleine
Fläche
Beklagte
.
Unmittelbar
Abschluss
ersten
Kaufvertrags
ließ
Beklagte
Probeentnahmen
durchführen
abbauwürdigen
Ton
ergaben
stellte
Bergamt
Antrag
Zulassung
Betriebsplan
.
Zulassungsverfahren
ist
noch
beendet
.
Kläger
eingeholten
Privatgutachten
soll
tatsächliche
Wert
Flächen
Mio
belaufen
.
Kläger
hat
auch
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Anpassung
Kaufpreises
Form
Erhöhung
verlangt
hilfsweise
Feststellung
Anspruch
Erhöhung
habe
Beklagten
bestandskräftige
Abbaugenehmigung
erteilt
werde
.
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
Erfolg
geblieben
.
Revision
hat
Oberlandesgericht
zugelassen
.
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
.
Drittwiderbeklagte
hat
zunächst
ebenfalls
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Kläger
habe
Wegfall
Geschäftsgrundlage
schlüssig
substantiiert
dargetan
.
Vortrag
Anhörung
Berufungsrechtszug
präzisiert
habe
habe
Beklagte
ausdrücklich
gefragt
Lehm
abbauen
wolle
Hinweis
verneint
habe
wolle
Fläche
verpachten
eventuell
später
Tauschgrund
verwenden
.
ergebe
Kläger
Beklagte
erkennbar
Verwendung
Flächen
lage
gemacht
habe
ebenso
Preisforderung
Verwendung
abhängig
gemacht
habe
.
liege
auch
Äquivalenzstörung
Tonvorkommen
Kilometer
entfernten
Abbaugebiets
unvorhergesehen
gewesen
sei
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
;
insbesondere
übersteigt
Wert
Beschwerdegegenstandes
§
Nr.
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
Zulassungsgrund
§
Abs.
Satz
besteht
.
1
.
Allerdings
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
Berufungsgericht
rechtliche
Gehör
Klägers
gewahrt
hat
.
hat
Zurückweisung
Berufung
vorherigen
richterlichen
Hinweis
Überlegung
gestützt
gemessen
Angaben
präzisierenden
persönlichen
Anhörung
Klägers
sei
Klage
Hinblick
Wegfall
Geschäftsgrundlage
schlüssig
substantiiert
.
Kläger
hat
jedoch
Klageschrift
Beweisantritt
vorgetragen
habe
unmissverständlich
Ausdruck
gebracht
Nutzung
Grundstücke
zentraler
preisbildender
Faktor
sei
.
Beklagte
beabsichtigten
Lehmabbau
gewiesen
habe
sei
nur
bereit
gewesen
Preis
landwirtschaftliche
Nutzflächen
zahlen
.
Einbeziehung
Vortrags
persönlichen
Angaben
Klägers
Widerspruch
steht
ist
Annahme
Berufungsgerichts
nachvollziehbar
Beklagte
habe
Vertragsverhandlungen
gestellte
Frage
Klägers
lediglich
Interesse
künftigen
Verwendung
verstehen
können
.
dokumentiert
worden
ist
Berufungsgericht
Einschätzung
§
Abs.
hingewiesen
hat
ist
rechtliche
Gehör
Klägers
Zurückweisung
Berufung
gewahrt
worden
.
Hinweis
war
erforderlich
Landgericht
umfänglich
Beweis
Gesprächsverlauf
erhoben
Ausdruck
gebracht
hat
Substantiierung
gegeben
sei
.
Wäre
Hinweis
erfolgt
hätte
Kläger
klargestellt
schriftsätzliches
Vorbringen
aufrechterhält
Berufungsgericht
hätte
Zurückweisung
fehlende
Schlüssigkeit
Substantiierung
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
stützen
dürfen
.
2
.
fehlt
aber
Entscheidungserheblichkeit
Verfahrensfehlers
.
Wegfall
Geschäftsgrundlage
kann
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleiten
.
verlangt
erfolglosen
Verhandlungen
Anpassung
Kaufpreises
Anhebung
Fünffache
.
derartige
Anhebung
ist
anders
Beschwerde
meint
Beklagte
zumutbar
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Fall
erlaubte
fehlende
Geschäftsgrundlage
Kläger
benachteiligten
Teil
zwar
Rücktritt
Vertrag
aber
Anpassung
.
Zumutbarkeit
ist
Richtungen
prüfen
Äquivalenzstörungen
darf
nur
dann
Rücktritt
verwiesen
werden
insgesamt
Aufrechterhaltung
Vertragsbeziehung
bessere
Lösung
ist
5
.
Aufl
.
.
.
fehlt
schon
Beklagten
wirtschaftliche
Entscheidung
aufgedrängt
würde
Form
getroffen
hat
.
Anpassung
würde
Vertrag
grundlegend
umgestalten
wäre
Grund
erheblicher
Eingriff
Vertragsfreiheit
.
ist
Kläger
Möglichkeit
Rücktritts
hinreichend
geschützt
selbst
Verhalten
Beklagten
Beschwerde
meint
arglistige
Täuschung
werten
wäre
.
3
.
Übrigen
wirft
Rechtssache
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
4
.
Nebenentscheidungen
beruhen
§
Abs.
§
Abs.
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung