BESCHLUSS 29 . September Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Dezember wird zurückgewiesen . Drittwiderbeklagte ist Rechtsmittels Nichtzulassungsbeschwerde verlustig . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . beträgt € . Gründe : Kläger Ehefrau sind Landwirte Beklagte betreibt Tonwarenfabrik Ziegelei . notariellem Vertrag 24 . März verkauften Kläger Ehefrau Miteigentümer landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Beklagte Preis € . Grundstücke liegen örtlichen Vorzugsgebiets Lehmabbau . notariellem Vertrag 21 Juli verkauften Eheleute weitere kleine Fläche Beklagte . Unmittelbar Abschluss ersten Kaufvertrags ließ Beklagte Probeentnahmen durchführen abbauwürdigen Ton ergaben stellte Bergamt Antrag Zulassung Betriebsplan . Zulassungsverfahren ist noch beendet . Kläger eingeholten Privatgutachten soll tatsächliche Wert Flächen Mio € belaufen . Kläger hat auch abgetretenem Recht Ehefrau Anpassung Kaufpreises Form Erhöhung € verlangt hilfsweise Feststellung Anspruch Erhöhung habe Beklagten bestandskräftige Abbaugenehmigung erteilt werde . Klage ist Tatsacheninstanzen Erfolg geblieben . Revision hat Oberlandesgericht zugelassen . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägers . Drittwiderbeklagte hat zunächst ebenfalls eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen . II . Berufungsgericht meint Kläger habe Wegfall Geschäftsgrundlage schlüssig substantiiert dargetan . Vortrag Anhörung Berufungsrechtszug präzisiert habe habe Beklagte ausdrücklich gefragt Lehm abbauen wolle Hinweis verneint habe wolle Fläche verpachten eventuell später Tauschgrund verwenden . ergebe Kläger Beklagte erkennbar Verwendung Flächen lage gemacht habe ebenso Preisforderung Verwendung abhängig gemacht habe . liege auch Äquivalenzstörung Tonvorkommen Kilometer entfernten Abbaugebiets unvorhergesehen gewesen sei . . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig ; insbesondere übersteigt Wert Beschwerdegegenstandes € § Nr. . hat jedoch Sache Erfolg Zulassungsgrund § Abs. Satz besteht . 1 . Allerdings rügt Nichtzulassungsbeschwerde Recht Berufungsgericht rechtliche Gehör Klägers gewahrt hat . hat Zurückweisung Berufung vorherigen richterlichen Hinweis Überlegung gestützt gemessen Angaben präzisierenden persönlichen Anhörung Klägers sei Klage Hinblick Wegfall Geschäftsgrundlage schlüssig substantiiert . Kläger hat jedoch Klageschrift Beweisantritt vorgetragen habe unmissverständlich Ausdruck gebracht Nutzung Grundstücke zentraler preisbildender Faktor sei . Beklagte beabsichtigten Lehmabbau gewiesen habe sei nur bereit gewesen Preis landwirtschaftliche Nutzflächen zahlen . Einbeziehung Vortrags persönlichen Angaben Klägers Widerspruch steht ist Annahme Berufungsgerichts nachvollziehbar Beklagte habe Vertragsverhandlungen gestellte Frage Klägers lediglich Interesse künftigen Verwendung verstehen können . dokumentiert worden ist Berufungsgericht Einschätzung § Abs. hingewiesen hat ist rechtliche Gehör Klägers Zurückweisung Berufung gewahrt worden . Hinweis war erforderlich Landgericht umfänglich Beweis Gesprächsverlauf erhoben Ausdruck gebracht hat Substantiierung gegeben sei . Wäre Hinweis erfolgt hätte Kläger klargestellt schriftsätzliches Vorbringen aufrechterhält Berufungsgericht hätte Zurückweisung fehlende Schlüssigkeit Substantiierung Wegfalls Geschäftsgrundlage stützen dürfen . 2 . fehlt aber Entscheidungserheblichkeit Verfahrensfehlers . Wegfall Geschäftsgrundlage kann Kläger begehrte Rechtsfolge herleiten . verlangt erfolglosen Verhandlungen Anpassung Kaufpreises Anhebung Fünffache . derartige Anhebung ist anders Beschwerde meint Beklagte zumutbar Sinne § Abs. Satz . Fall erlaubte fehlende Geschäftsgrundlage Kläger benachteiligten Teil zwar Rücktritt Vertrag aber Anpassung . Zumutbarkeit ist Richtungen prüfen Äquivalenzstörungen darf nur dann Rücktritt verwiesen werden insgesamt Aufrechterhaltung Vertragsbeziehung bessere Lösung ist 5 . Aufl . . . fehlt schon Beklagten wirtschaftliche Entscheidung aufgedrängt würde Form getroffen hat . Anpassung würde Vertrag grundlegend umgestalten wäre Grund erheblicher Eingriff Vertragsfreiheit . ist Kläger Möglichkeit Rücktritts hinreichend geschützt selbst Verhalten Beklagten Beschwerde meint arglistige Täuschung werten wäre . 3 . Übrigen wirft Rechtssache entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . 4 . Nebenentscheidungen beruhen § Abs. § Abs. . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung