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1478 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
Bereicherungsanspruch
Zweckverfehlung
hier
:
Leistung
Erwartung
späteren
Eigentumserwerbs
Erbeinsetzung
ist
auch
dann
vererblich
bezweckte
Erfolg
Versterbens
Leistenden
Leistungsempfänger
eintreten
kann
.
Fall
entsteht
Anspruch
endgültig
erst
Leistungsempfänger
anderweitig
Eigentum
verfügt
stirbt
.
Urteil
22
.
März
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenat
9
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
war
Februar
verstorbenen
Folgenden
:
Erblasser
verheiratet
ist
Anteil
Miterbin
.
Erblasser
hatte
Geschwister
Beklagte
lebte
zusammen
Klägerin
entgeltlich
Hause
Mutter
achtziger
neunziger
Jahren
20
.
Jahrhunderts
umgebaut
wurde
.
Verlauf
Rechtsstreits
verstorbene
Mutter
Erblassers
verklagte
Tod
Sohnes
Klägerin
Räumung
Wohnung
mittlerweile
Grund
Vergleichs
erfolgte
bestimmte
notariellem
Testament
8
.
Januar
Beklagte
Alleinerbin
.
Klägerin
behauptet
Erblasser
habe
Ausbau
Modernisierung
Hauses
Mutter
Hinblick
Versprechen
investiert
Klägerin
lebenslang
unentgeltlich
Hause
wohnen
dürften
Erben
bestimmen
werde
.
Zweck
Verwendungen
Versterben
Erblassers
Mutter
verfehlt
worden
sei
verlange
Zahlung
Zinsen
Erbengemeinschaft
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Erbengemeinschaft
Ansprüche
Klägerin
Miterbin
geltend
machen
könne
auch
dann
Anspruch
Beklagte
zustehe
Klägerin
behaupteten
Zusagen
Mutter
Erblasser
gegeben
habe
.
Ansprüche
Vertragsverhältnis
§
Abs.
kämen
Betracht
Erblasser
Absicht
gehabt
habe
Mutter
Ersatz
Aufwendungen
verlangen
.
Ansprüche
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
Vereinbarung
Vornahme
Verwendungen
unbenannte
Zuwendungen
Sohnes
Mutter
gehandelt
habe
seien
bereits
schlossen
Erblasser
Mutter
verstorben
sei
mehr
Erbe
habe
werden
können
.
habe
Erblasser
tragendes
Risiko
verwirklicht
.
Erbengemeinschaft
stehe
auch
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
verabredete
Leistungszweck
letztlich
erreicht
worden
sei
.
Erblasser
habe
nämlich
Tod
Anwesen
gewohnt
.
Erwartung
Erbe
Mutter
werden
erfüllt
habe
liege
allein
vorverstorben
sei
.
sei
aber
Leistung
vereinbarte
Zweck
weggefallen
Mutter
Erwartungen
enttäuscht
habe
mehr
Gunsten
bereits
verstorbenen
Sohnes
habe
verfügen
können
.
Umstand
Risikobereich
Leistenden
gelegen
habe
sei
Bereicherung
Beklagten
ungerechtfertigt
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
angegriffen
geht
Berufungsgericht
allerdings
Klage
Ansprüche
Erblassers
Aufwendungsersatz
Mietverhältnis
§
Abs.
hier
näher
liegt
Verwendungsersatz
Leihvertrag
Abs.
Satz
gestützt
werden
kann
Klägerin
Erbengemeinschaft
§
Satz
geltend
machen
könnte
.
Ansprüche
Mieters
Entleihers
bestimmen
Vorschriften
Geschäftsführung
Auftrag
§
.
.
sind
Hinblick
§
ausgeschlossen
Erblasser
Absicht
hatte
Mutter
Ersatz
Aufwendungen
verlangen
vgl.
Urteile
10
.
Oktober
ZR
31
.
Oktober
.
2
.
Ergebnis
Recht
verneint
Berufungsgericht
auch
Anspruch
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
.
Anspruch
Rechtsgrund
wäre
allerdings
vorneherein
ausgeschlossen
Berufungsgericht
ausgeht
Verwendungen
Erblassers
Grundstück
Mutter
Lebensgemeinschaft
Verwandten
bezogene
unbenannte
Zuwendungen
gehandelt
hätte
stillschweigenden
familienrechtlichen
Kooperationsvertrag
beruhten
vgl.
Urteil
9
Juli
.
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
auch
gemeinschaftsbezogenen
Zuwendungen
hinausgehen
Zusammenleben
erst
ermöglicht
Ausgleichsanspruch
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Betracht
Zuwendungen
Vorstellung
Erwartung
zugrunde
lag
Lebensgemeinschaft
Ausgestaltung
gedient
hat
Bestand
haben
werde
Urteile
9
Juli
.
;
25
November
.
3
.
Februar
.
.
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Lebensgemeinschaft
geleisteten
Zuwendung
ist
aber
grundsätzlich
auszugehen
hier
Zuwendende
verstirbt
.
Lebensgemeinschaft
ist
dann
gescheitert
hat
Tod
natürliches
Ende
gefunden
.
Ableben
Zuwendenden
wird
andere
Teil
Ausgleich
Erben
Zuwendenden
verpflichtet
Zuwendende
Lebzeiten
Anspruch
hatte
vgl.
Urteil
25
November
.
.
Vorbringen
Klägerin
scheidet
Anspruch
vorneherein
Verwendungen
Erblassers
unbenannten
Zuwendungen
gewesen
wären
Klägerin
behaupteten
Absprachen
Erblassers
Mutter
gegeben
hätte
.
Unbenannte
Zuwendungen
sind
nämlich
allein
Lebensgemeinschaft
bezogenen
Leistungen
Partner
anderen
Gemeinschaft
Beitrag
Verwirklichung
Ausgestaltung
Erhaltung
Sicherung
zukommen
Vorstellung
Erwartung
hegt
Gemeinschaft
Bestand
haben
Vermögenswert
Früchten
weiter
teilhaben
wird
vgl.
Urteil
30
.
Juni
.
fehlte
jedoch
Grundlage
Verwendungen
Abrede
Zweck
Leistungen
beruhende
Erwartung
Sohnes
war
Hause
unentgeltlich
wohnen
dürfen
Erbe
eingesetzt
werden
.
Erblasser
hätte
dann
Verwendungen
Lebensgemeinschaft
erbracht
Investitionen
Recht
Wohnen
ausgebauten
Haus
späteren
Erwerb
Eigentums
wieder
zugutekommen
sollten
.
3
.
Unrecht
verneint
Berufungsgericht
jedoch
Anspruch
Erbengemeinschaft
Beklagte
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
geht
allerdings
zutreffend
Ansprüche
Rechtsgrund
Betracht
kommen
.
Besteht
Zweck
Verwendungen
fremdes
Grundstück
tatsächliche
Willensübereinstimmung
Leistenden
Grundstückseigentümer
gegründeten
berechtigten
Erwartung
nachfolgend
sei
Rechtsgeschäft
Lebenden
sei
letztwillige
Verfügung
Eigentum
Grundstück
erwerben
steht
Leistenden
Erwartung
enttäuscht
wird
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Senat
Urteil
22
.
Juni
;
Urteil
18
.
September
;
Urteil
29
November
322
;
Urteil
16
.
Oktober
137
;
Urteil
12
Juli
ZR
.
Vortrag
Klägerin
Verwendungen
bezweckte
Erfolg
ist
Berufungsgericht
meint
letztlich
erreicht
worden
ausgeblieben
.
ändert
Leistung
gleichzeitig
Zwecke
verfolgt
worden
wären
unentgeltliche
Wohnen
spätere
Eigentumserwerb
.
Selbst
Zweck
erreicht
worden
wäre
läge
Zweckverfehlung
vgl.
Urteil
29
November
insoweit
.
abgedruckt
.
Verbleib
Wertzuwachses
Beklagten
stellt
Hintergrund
Zweckabrede
auch
Erblasser
bis
Tod
Haus
unentgeltlich
wohnen
konnte
rechtsgrundlos
kann
§
Abs.
Satz
Alt
.
herausverlangt
werden
vgl.
Bamberger/Roth/Wendehorst
3
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehlerhaft
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
ausgeschlossen
sei
Mutter
Erblassers
Erwartungen
Bezug
Erbeinsetzung
enttäuscht
habe
Vorversterben
Erblassers
Wertung
§
Abs.
Risikobereich
gelegen
habe
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
hier
Rechte
lass
Mutter
Anspruch
Rückforderung
Geleisteten
geht
;
hat
Kondiktion
Zweckverfehlung
einschlägige
Vorschrift
§
beachtet
.
Bestimmung
ist
Rückforderung
Nichteintritts
Leistung
bezweckten
Erfolgs
nur
dann
ausgeschlossen
Eintritt
Erfolgs
Anfang
unmöglich
war
Leistende
gewusst
hat
Leistende
Eintritt
Erfolgs
Glauben
verhindert
hat
.
ist
etwas
festgestellt
noch
vorgetragen
.
Rechtsstellung
Erblasser
Grund
Klägerin
behaupteten
Zweckvereinbarung
vorgenommenen
Verwendungen
Grundstück
Mutter
erworben
hatte
war
Ansicht
Revisionserwiderung
vererblich
;
führte
Erbengemeinschaft
Tod
Mutter
Erblassers
Inhaberin
Anspruchs
§
Abs.
Satz
Alt
.
geworden
ist
.
Vererblichkeit
steht
Erblasser
Versterbens
Mutter
§
Abs.
Erbe
werden
konnte
auch
Erwerbsaussicht
Erbeserben
erlosch
§
.
.
Hier
geht
nämlich
Rechte
Nachlass
Mutter
§
Abs.
Erbengemeinschaft
übergehen
konnten
allein
Leistungen
Erblassers
Mutter
begründeten
Ansprüche
Zweckvereinbarung
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
nunmehr
Beklagte
Erbin
Mutter
richten
.
Umstand
Erbaussicht
Erblassers
Rechte
Nachlass
Mutter
selbst
dann
erloschen
wäre
letztwillige
Verfügung
Gunsten
getroffen
hätte
berührt
Vererbbarkeit
-9-
Anspruchs
Herausgabe
Geleisteten
.
ist
Berücksichtigung
Vorschrift
§
auch
Berufungsgericht
meint
Einwand
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Bedeutung
oben
.
Vererbung
Leistungen
Erblassers
entstandenen
Rechtsstellung
ist
auch
ausgeschlossen
Zweckvereinbarung
begründete
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
erst
Tod
Mutter
Erblassers
entstand
.
Bereicherungsanspruch
Nichteintritts
begründeten
Erberwartung
entsteht
schon
Vornahme
Verwendungen
fremde
Sache
erst
Zeitpunkt
feststeht
bezweckte
Erfolg
mehr
eintreten
kann
Urteile
18
.
September
;
16
.
Oktober
;
12
Juli
ZR
266
;
Bamberger/Roth/Wendehorst
3
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
war
hier
zwar
Tod
Erblassers
Fall
Zeitpunkt
feststand
Erbe
Mutter
werden
konnte
.
Endgültig
entstanden
war
Anspruch
Erbengemeinschaft
aber
erst
Tod
Mutter
Erblassers
.
Grundlage
Rückforderung
ist
Kondiktion
Nichteintritts
bezweckten
Erfolgs
Eintritt
vereinbarten
auflösenden
Bedingung
Behaltendürfen
Leistung
geknüpft
ist
vgl.
Bamberger/Roth/Wendehorst
3
.
Aufl
.
.
.
Bedingung
bestimmt
Abrede
Zweck
Leistung
.
Abrede
Zuwendungen
Empfänger
Lebzeiten
verbleiben
sollten
Leistende
erst
Tod
Empfängers
Eigentümer
Grundstücks
werden
soll
auch
Wert
Zuwendungen
wiedererlangt
tritt
Bedingung
Recht
Empfängers
Behaltendürfen
Leistung
beendet
erst
Zeitpunkt
;
anders
läge
nur
dann
Zuwendungsempfänger
Lebzeiten
anderweitig
Veräußerung
Dritten
Eigentum
verfügte
.
Anspruch
erst
Tod
Erblassers
endgültig
entstanden
ist
steht
Vererblichkeit
.
Recht
Herausgabe
Bereicherung
Nichteintritts
Leistung
bezweckten
verlangen
können
geht
auch
dann
Erben
Leistenden
Tod
feststeht
Erfolg
eintreten
kann
.
Revision
weist
zutreffend
auch
Pflichten
unfertigen
noch
werdenden
schwebenden
Rechtsbeziehungen
vererbt
werden
können
Senat
Urteil
7
.
Juni
;
Urteile
9
.
Juni
30
.
Juni
Nr.
§
;
Erbrecht
5
.
Aufl
.
S.
;
5
.
Aufl
.
.
.
gilt
Rechte
gleichermaßen
FamRZ
.
Rechten
gehören
insbesondere
auch
betagte
befristete
bedingte
schwebend
wirksame
Rechte
aaO
.
Rechtsposition
handelt
Zweckvereinbarung
Leistungen
Erblassers
begründeten
Anspruch
.
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
ist
vereinbarten
Bedingung
abhängiger
Anspruch
endgültige
Entstehung
oben
ausgeführt
allein
noch
Eintritt
senden
Bedingung
abhängt
Recht
Empfängers
Behaltendürfen
Leistung
geknüpft
ist
.
.
Revision
erweist
begründet
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
entscheidungsreif
ist
.
1
.
Berufungsgericht
wird
Klägerin
Beweis
gestellten
Behauptung
nachzugehen
haben
Erblasser
Mutter
hätten
Zweckabrede
getroffen
Tod
Eigentümer
Grundstücks
werden
solle
Leistungen
Erwartung
Erbeinsetzung
erbracht
worden
seien
vgl.
Urteil
25
November
.
.
Zustandekommen
dahingehenden
Willensübereinstimmung
reicht
Teil
Leistung
bestimmten
Erfolg
bezweckt
andere
Teil
erkennt
Leistung
entgegennimmt
widersprechen
Urteile
29
November
;
2
.
Oktober
263
;
25
November
.
.
2
.
Weiter
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Anspruchshöhe
ermitteln
müssen
.
weist
Senat
insoweit
Klägerin
noch
ergänzenden
Vorbringens
eventuell
Beweisantritts
bedarf
.
Bereicherungsanspruch
bemisst
nämlich
bisher
allein
vorgetragenen
Aufwendungen
Erblassers
.
Zwar
soll
Anspruch
§
Abs.
Satz
Gläubiger
nur
eingebaute
Material
auch
sonstigen
Aufwendungen
Arbeitslöhne
auch
eigene
Arbeitsleistungen
entschädigen
Urteile
18
.
September
12
Juli
.
Inhaltlich
steht
Gläubiger
aber
einheitlicher
Anspruch
Wertersatz
§
Abs.
Senat
Urteil
21
.
Dezember
Erhöhung
Werts
Grundstücks
Schuldners
auszugleichen
ist
Maßnahmen
Gläubigers
erfahren
hat
vgl.
Senat
Urteil
22
.
Juni
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Berechnung
Höhe
Wertausgleichs
ist
Zeitpunkt
endgültigen
Anspruchsentstehung
hier
also
Todes
Mutter
.
RiBGH
Schmidt-Räntsch
ist
Unterschrift
gehindert
.
2
.
April
.
Vorsitzende
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.07.2010
OLG
Entscheidung
Czub