NAMEN Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Alt . § Bereicherungsanspruch Zweckverfehlung hier : Leistung Erwartung späteren Eigentumserwerbs Erbeinsetzung ist auch dann vererblich bezweckte Erfolg Versterbens Leistenden Leistungsempfänger eintreten kann . Fall entsteht Anspruch endgültig erst Leistungsempfänger anderweitig Eigentum verfügt stirbt . Urteil 22 . März OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . März Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenat 9 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin war Februar verstorbenen Folgenden : Erblasser verheiratet ist Anteil Miterbin . Erblasser hatte Geschwister Beklagte lebte zusammen Klägerin entgeltlich Hause Mutter achtziger neunziger Jahren 20 . Jahrhunderts umgebaut wurde . Verlauf Rechtsstreits verstorbene Mutter Erblassers verklagte Tod Sohnes Klägerin Räumung Wohnung mittlerweile Grund Vergleichs erfolgte bestimmte notariellem Testament 8 . Januar Beklagte Alleinerbin . Klägerin behauptet Erblasser habe € Ausbau Modernisierung Hauses Mutter Hinblick Versprechen investiert Klägerin lebenslang unentgeltlich Hause wohnen dürften Erben bestimmen werde . Zweck Verwendungen Versterben Erblassers Mutter verfehlt worden sei verlange Zahlung € Zinsen Erbengemeinschaft . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Erbengemeinschaft Ansprüche Klägerin Miterbin geltend machen könne auch dann Anspruch Beklagte zustehe Klägerin behaupteten Zusagen Mutter Erblasser gegeben habe . Ansprüche Vertragsverhältnis § Abs. kämen Betracht Erblasser Absicht gehabt habe Mutter Ersatz Aufwendungen verlangen . Ansprüche Wegfalls Geschäftsgrundlage § Vereinbarung Vornahme Verwendungen unbenannte Zuwendungen Sohnes Mutter gehandelt habe seien bereits schlossen Erblasser Mutter verstorben sei mehr Erbe habe werden können . habe Erblasser tragendes Risiko verwirklicht . Erbengemeinschaft stehe auch Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . verabredete Leistungszweck letztlich erreicht worden sei . Erblasser habe nämlich Tod Anwesen gewohnt . Erwartung Erbe Mutter werden erfüllt habe liege allein vorverstorben sei . sei aber Leistung vereinbarte Zweck weggefallen Mutter Erwartungen enttäuscht habe mehr Gunsten bereits verstorbenen Sohnes habe verfügen können . Umstand Risikobereich Leistenden gelegen habe sei Bereicherung Beklagten ungerechtfertigt . II . hält revisionsrechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerfrei Revision angegriffen geht Berufungsgericht allerdings Klage Ansprüche Erblassers Aufwendungsersatz Mietverhältnis § Abs. hier näher liegt Verwendungsersatz Leihvertrag Abs. Satz gestützt werden kann Klägerin Erbengemeinschaft § Satz geltend machen könnte . Ansprüche Mieters Entleihers bestimmen Vorschriften Geschäftsführung Auftrag § . . sind Hinblick § ausgeschlossen Erblasser Absicht hatte Mutter Ersatz Aufwendungen verlangen vgl. Urteile 10 . Oktober ZR 31 . Oktober . 2 . Ergebnis Recht verneint Berufungsgericht auch Anspruch Wegfalls Geschäftsgrundlage § . Anspruch Rechtsgrund wäre allerdings vorneherein ausgeschlossen Berufungsgericht ausgeht Verwendungen Erblassers Grundstück Mutter Lebensgemeinschaft Verwandten bezogene unbenannte Zuwendungen gehandelt hätte stillschweigenden familienrechtlichen Kooperationsvertrag beruhten vgl. Urteil 9 Juli . . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt auch gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen hinausgehen Zusammenleben erst ermöglicht Ausgleichsanspruch Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage Betracht Zuwendungen Vorstellung Erwartung zugrunde lag Lebensgemeinschaft Ausgestaltung gedient hat Bestand haben werde Urteile 9 Juli . ; 25 November . 3 . Februar . . Wegfall Geschäftsgrundlage Lebensgemeinschaft geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich auszugehen hier Zuwendende verstirbt . Lebensgemeinschaft ist dann gescheitert hat Tod natürliches Ende gefunden . Ableben Zuwendenden wird andere Teil Ausgleich Erben Zuwendenden verpflichtet Zuwendende Lebzeiten Anspruch hatte vgl. Urteil 25 November . . Vorbringen Klägerin scheidet Anspruch vorneherein Verwendungen Erblassers unbenannten Zuwendungen gewesen wären Klägerin behaupteten Absprachen Erblassers Mutter gegeben hätte . Unbenannte Zuwendungen sind nämlich allein Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen Partner anderen Gemeinschaft Beitrag Verwirklichung Ausgestaltung Erhaltung Sicherung zukommen Vorstellung Erwartung hegt Gemeinschaft Bestand haben Vermögenswert Früchten weiter teilhaben wird vgl. Urteil 30 . Juni . fehlte jedoch Grundlage Verwendungen Abrede Zweck Leistungen beruhende Erwartung Sohnes war Hause unentgeltlich wohnen dürfen Erbe eingesetzt werden . Erblasser hätte dann Verwendungen Lebensgemeinschaft erbracht Investitionen Recht Wohnen ausgebauten Haus späteren Erwerb Eigentums wieder zugutekommen sollten . 3 . Unrecht verneint Berufungsgericht jedoch Anspruch Erbengemeinschaft Beklagte § Abs. Satz Alt . . geht allerdings zutreffend Ansprüche Rechtsgrund Betracht kommen . Besteht Zweck Verwendungen fremdes Grundstück tatsächliche Willensübereinstimmung Leistenden Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung nachfolgend sei Rechtsgeschäft Lebenden sei letztwillige Verfügung Eigentum Grundstück erwerben steht Leistenden Erwartung enttäuscht wird ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . Senat Urteil 22 . Juni ; Urteil 18 . September ; Urteil 29 November 322 ; Urteil 16 . Oktober 137 ; Urteil 12 Juli ZR . Vortrag Klägerin Verwendungen bezweckte Erfolg ist Berufungsgericht meint letztlich erreicht worden ausgeblieben . ändert Leistung gleichzeitig Zwecke verfolgt worden wären unentgeltliche Wohnen spätere Eigentumserwerb . Selbst Zweck erreicht worden wäre läge Zweckverfehlung vgl. Urteil 29 November insoweit . abgedruckt . Verbleib Wertzuwachses Beklagten stellt Hintergrund Zweckabrede auch Erblasser bis Tod Haus unentgeltlich wohnen konnte rechtsgrundlos kann § Abs. Satz Alt . herausverlangt werden vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst 3 . Aufl . . . Rechtsfehlerhaft sind Ausführungen Berufungsgerichts Anspruch § Abs. Satz Alt . ausgeschlossen sei Mutter Erblassers Erwartungen Bezug Erbeinsetzung enttäuscht habe Vorversterben Erblassers Wertung § Abs. Risikobereich gelegen habe . Berufungsgericht hat verkannt hier Rechte lass Mutter Anspruch Rückforderung Geleisteten geht ; hat Kondiktion Zweckverfehlung einschlägige Vorschrift § beachtet . Bestimmung ist Rückforderung Nichteintritts Leistung bezweckten Erfolgs nur dann ausgeschlossen Eintritt Erfolgs Anfang unmöglich war Leistende gewusst hat Leistende Eintritt Erfolgs Glauben verhindert hat . ist etwas festgestellt noch vorgetragen . Rechtsstellung Erblasser Grund Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen Grundstück Mutter erworben hatte war Ansicht Revisionserwiderung vererblich ; führte Erbengemeinschaft Tod Mutter Erblassers Inhaberin Anspruchs § Abs. Satz Alt . geworden ist . Vererblichkeit steht Erblasser Versterbens Mutter § Abs. Erbe werden konnte auch Erwerbsaussicht Erbeserben erlosch § . . Hier geht nämlich Rechte Nachlass Mutter § Abs. Erbengemeinschaft übergehen konnten allein Leistungen Erblassers Mutter begründeten Ansprüche Zweckvereinbarung Sinne § Abs. Satz Alt . nunmehr Beklagte Erbin Mutter richten . Umstand Erbaussicht Erblassers Rechte Nachlass Mutter selbst dann erloschen wäre letztwillige Verfügung Gunsten getroffen hätte berührt Vererbbarkeit -9- Anspruchs Herausgabe Geleisteten . ist Berücksichtigung Vorschrift § auch Berufungsgericht meint Einwand Anspruch § Abs. Satz Alt . Bedeutung oben . Vererbung Leistungen Erblassers entstandenen Rechtsstellung ist auch ausgeschlossen Zweckvereinbarung begründete Anspruch § Abs. Satz Alt . erst Tod Mutter Erblassers entstand . Bereicherungsanspruch Nichteintritts begründeten Erberwartung entsteht schon Vornahme Verwendungen fremde Sache erst Zeitpunkt feststeht bezweckte Erfolg mehr eintreten kann Urteile 18 . September ; 16 . Oktober ; 12 Juli ZR 266 ; Bamberger/Roth/Wendehorst 3 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . . war hier zwar Tod Erblassers Fall Zeitpunkt feststand Erbe Mutter werden konnte . Endgültig entstanden war Anspruch Erbengemeinschaft aber erst Tod Mutter Erblassers . Grundlage Rückforderung ist Kondiktion Nichteintritts bezweckten Erfolgs Eintritt vereinbarten auflösenden Bedingung Behaltendürfen Leistung geknüpft ist vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst 3 . Aufl . . . Bedingung bestimmt Abrede Zweck Leistung . Abrede Zuwendungen Empfänger Lebzeiten verbleiben sollten Leistende erst Tod Empfängers Eigentümer Grundstücks werden soll auch Wert Zuwendungen wiedererlangt tritt Bedingung Recht Empfängers Behaltendürfen Leistung beendet erst Zeitpunkt ; anders läge nur dann Zuwendungsempfänger Lebzeiten anderweitig Veräußerung Dritten Eigentum verfügte . Anspruch erst Tod Erblassers endgültig entstanden ist steht Vererblichkeit . Recht Herausgabe Bereicherung Nichteintritts Leistung bezweckten verlangen können geht auch dann Erben Leistenden Tod feststeht Erfolg eintreten kann . Revision weist zutreffend auch Pflichten unfertigen noch werdenden schwebenden Rechtsbeziehungen vererbt werden können Senat Urteil 7 . Juni ; Urteile 9 . Juni 30 . Juni Nr. § ; Erbrecht 5 . Aufl . S. ; 5 . Aufl . . . gilt Rechte gleichermaßen FamRZ . Rechten gehören insbesondere auch betagte befristete bedingte schwebend wirksame Rechte aaO . Rechtsposition handelt Zweckvereinbarung Leistungen Erblassers begründeten Anspruch . Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . ist vereinbarten Bedingung abhängiger Anspruch endgültige Entstehung oben ausgeführt allein noch Eintritt senden Bedingung abhängt Recht Empfängers Behaltendürfen Leistung geknüpft ist . . Revision erweist begründet . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. entscheidungsreif ist . 1 . Berufungsgericht wird Klägerin Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben Erblasser Mutter hätten Zweckabrede getroffen Tod Eigentümer Grundstücks werden solle Leistungen Erwartung Erbeinsetzung erbracht worden seien vgl. Urteil 25 November . . Zustandekommen dahingehenden Willensübereinstimmung reicht Teil Leistung bestimmten Erfolg bezweckt andere Teil erkennt Leistung entgegennimmt widersprechen Urteile 29 November ; 2 . Oktober 263 ; 25 November . . 2 . Weiter wird Berufungsgericht gegebenenfalls Anspruchshöhe ermitteln müssen . weist Senat insoweit Klägerin noch ergänzenden Vorbringens eventuell Beweisantritts bedarf . Bereicherungsanspruch bemisst nämlich bisher allein vorgetragenen Aufwendungen Erblassers . Zwar soll Anspruch § Abs. Satz Gläubiger nur eingebaute Material auch sonstigen Aufwendungen Arbeitslöhne auch eigene Arbeitsleistungen entschädigen Urteile 18 . September 12 Juli . Inhaltlich steht Gläubiger aber einheitlicher Anspruch Wertersatz § Abs. Senat Urteil 21 . Dezember Erhöhung Werts Grundstücks Schuldners auszugleichen ist Maßnahmen Gläubigers erfahren hat vgl. Senat Urteil 22 . Juni . Maßgeblicher Zeitpunkt Berechnung Höhe Wertausgleichs ist Zeitpunkt endgültigen Anspruchsentstehung hier also Todes Mutter . RiBGH Schmidt-Räntsch ist Unterschrift gehindert . 2 . April . Vorsitzende Vorinstanzen : Entscheidung 30.07.2010 OLG Entscheidung Czub