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1456 lines
13 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
23
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
23
November
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Eigentümer
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstücks
Beklagte
Unternehmen
Energieversorgung
besitzt
Jahre
Kläger
getroffenen
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit
gesicherten
Vereinbarung
Befugnis
Grundstück
Bauen
Betreiben
Unterhalten
Erdgasleitung
Zubehör
m
breiten
Schutzstreifen
nutzen
.
Schutzstreifen
betrifft
Grundstück
Länge
Kläger
ist
Vereinbarung
verpflichtet
Maßnahmen
unterlassen
Bestand
Betrieb
Leitungen
Zubehörs
gefährden
könnten
.
ist
insbesondere
gehalten
Schutzstreifen
überbauen
Bäume
tief
wurzelnde
Sträucher
pflanzen
Bodenbearbeitung
vorzunehmen
übliche
landwirtschaftliche
Nutzung
Grundstücks
hinausgeht
.
Jahr
ließ
Beklagte
zunächst
internen
Betrieb
verlegten
Schutzrohr
Lichtwellenleiterkabel
LWL-Kabel
einblasen
.
Kabelleitung
dient
telekommunikativen
Zwecken
.
Nunmehr
betreibt
Beklagte
Zweck
Einbau
weiteren
Schutzrohrbündels
Rohre
je
120-faserige
LWL-Kabel
Abstand
m
Gasleitung
.
widersetzt
Kläger
.
verlangt
Beklagten
unterlassen
Telekommunikationskabel
verlegte
Schutzrohrbündel
einzublasen
bereits
installierte
Schutzrohrbündel
beseitigen
.
Ferner
begehrt
Feststellung
Beklagte
Ersatz
Beseitigung
Rohre
entstehenden
Schadens
verpflichtet
ist
.
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Anträge
weiter
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Kläger
verpflichtet
Beklagten
betriebenen
Rohrleitungen
Aufnahme
LWL-Kabeln
beabsichtigten
Umfang
dulden
.
Duldungspflicht
ergebe
§
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
sei
erweiternd
auszulegen
nur
bereits
vorhandene
Leitungen
Einrichtungen
Möglichkeit
Betrieb
Erneuerung
Telekommunikationslinien
eröffneten
Duldungspflicht
Grundstückseigentümers
bereits
dann
begründet
werde
Energieversorgungsunternehmen
Neuverlegung
Kabelrohren
Dienstbarkeit
geschützten
Bereich
bisher
schon
Versorgungsleitung
verlegt
ist
Anspruch
nimmt
.
Duldungspflicht
Norm
ausschließende
dauerhafte
zusätzliche
Einschränkung
sei
Verlegung
Nutzung
Rohre
verbunden
.
Kläger
Verlegung
Rohre
Behinderung
Feldbestellung
beispielsweise
Einschränkung
Tiefpflügens
geltend
machen
verweist
Berufungsgericht
Einschränkungen
bereits
eingeräumten
Dienstbarkeit
hinzunehmen
hätten
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
Kläger
stehen
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
verpflichtet
ist
Beklagten
Dienstbarkeit
erfaßten
Schutzstreifen
verlegten
Schutzrohrbündel
Einblasen
LWL-Kabeln
Schutzrohre
dulden
.
bedarf
erweiternden
"
Auslegung
Norm
Revision
meint
unzulässigen
Analogie
.
folgt
vielmehr
unmittelbar
Bestimmung
so
Wortlaut
Sinnzusammenhang
gestellt
ist
verstehen
ist
.
1
.
Vorschrift
setzt
Eigentümer
Grundstücks
ohnehin
Leitung
Anlage
gesicherten
Rechts
Energieversorgungsunternehmens
dulden
verpflichtet
ist
.
knüpft
weitergehende
Nutzungsrecht
Berechtigten
Errichtung
Betrieb
Erneuerung
Telekommunikationslinien
dauerhafte
zusätzliche
Einschränkung
Nutzbarkeit
Grundstücks
verbunden
ist
.
Bezogen
konkreten
Fall
liegt
zunächst
abzustellen
Kläger
Dienstbarkeit
gesicherten
Vereinbarung
Duldung
bestehenden
Gasleitung
verpflichtet
ist
.
Allerdings
stellen
Sicht
Zweifel
Wortlaut
Norm
Annahme
erlaubt
Betrieb
Gasleitung
auch
berechtigen
soll
ganz
unabhängige
Telekommunikationslinien
errichten
betreiben
.
Berufungsgericht
verkennt
hebt
Ansatz
zutreffend
nur
bestehende
Leitungsrechte
weitergehende
Duldungspflicht
auslösen
können
.
Abs.
Nr.
begünstigt
auch
Energieversorger
fremden
Grundstück
Recht
gesicherte
Anlage
unterhält
.
will
aber
Begriff
Anlage
Schutzstreifen
Kabeltrasse
fassen
bleibt
Sache
doch
wieder
auch
jetzt
Begriff
Anlage
vorhandenen
Leitungen
stehen
.
greift
Berufungsgericht
kurz
.
Anlage
Sinne
Norm
ist
konkreten
Fall
gesamte
Dienstbarkeit
unterirdische
Verlegung
Erdgasleitungen
Zubehör
geschützte
Bereich
sogenannte
Schutzstreifen
verlegten
Rohre
Zubehöreinrichtungen
verstehen
ebenso
;
Ellinghaus
;
;
Möller
220
;
Schuster
140
;
Geppert/Ruhle/Schuster
Handbuch
Recht
Praxis
Telekommunikation
S.
;
Nienhaus
Wegerechte
Telekommunikationslinien
Privatgrundstücken
S.
;
:
Beck'scher
TKG-Kommentar
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
OLG
.
ergibt
folgendem
.
Begriff
Anlage
läßt
Wortlaut
weite
Auslegung
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zuzugeben
§
Begriff
Anlage
engeren
Sinne
verwandt
wird
.
versteht
gewisse
Dauer
bestimmte
Menschenhand
Benutzung
Grundstücks
geschaffene
Einrichtung
vgl.
Staudinger/Ring
§
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
Palandt/Bassenge
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
wohl
auch
.
Gesetzgeber
verbindet
Anlagenbegriff
jedoch
generell
Vorstellung
menschliches
Produkt
Einrichtung
handeln
muß
.
So
geht
beispielsweise
§
Abs.
Nr.
BImSchG
weiten
Anlagenbegriff
Vorschrift
auch
Grundstücke
zählt
besonderen
Einrichtungen
aufweisen
gleichwohl
Emissionen
ausgehen
können
vgl.
BT-Drucks
.
7/179
S.
.
Auch
§
wird
gesetzlich
definierte
Begriff
Anlage
Umgang
wassergefährdenden
Stoffen
weit
ausgelegt
.
Vorhandensein
baulicher
Anlagen
technischer
Geräte
maschineller
sonstiger
Teile
selbst
"
technischen
Mindeststandard
"
soll
ankommen
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
So
genügt
auch
Platz
nur
vorübergehend
Umgang
wassergefährdenden
Stoffen
genutzt
wird
Anforderungen
Anlage
Sinne
Norm
aaO
.
.
Anknüpfend
weiten
Anlagenbegriff
Bundesimmissionsschutzgesetz
wird
auch
Strafrecht
Bereich
Straftaten
Umwelt
weiten
Anlagenbegriff
eingetreten
so
Grundstück
Luftverunreinigungen
ausgehen
Anlage
Sinn
§
StGB
aufgefaßt
werden
kann
vgl.
Steindorf
:
Leipziger
Kommentar
StGB
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
weite
Auslegung
Begriffs
Anlage
§
Abs.
Nr.
entspricht
Gesetzessystematik
.
Norm
gesicherte
Leitungen
Anlagen
Anknüpfungspunkte
gesteigerte
Duldungspflicht
nennt
muß
Anlage
verstehen
sein
Versorgungsleitung
.
Anderenfalls
bliebe
Anlage
Anwendungsbereich
.
zeigt
deutlich
vorliegenden
Fall
.
Berufungsgericht
Begriff
Anlage
ansetzen
will
erfaßt
doch
nur
bestehenden
Versorgungsleitungen
.
verständiger
Würdigung
kann
Anlage
nur
Gesamtheit
Versorgungseinrichtung
meinen
zwar
gerade
beschränkt
technischen
Gegenstände
Rohre
Zubehöreinrichtungen
Versorgung
zweckbestimmten
Grundstücke
Teilflächen
Grenzen
jedenfalls
Grundbuch
ersichtlich
sind
Schutzbereich
klar
erkennen
lassen
vgl.
aaO
S.
.
entspricht
§
Abs.
Verordnung
Gashochdruckleitungen
17
.
Dezember
Fassung
12
.
Dezember
.
S.
Verbindung
Nr.
Anhangs
§
Abs.
.
S.
Gashochdruckleitungen
unterirdisch
Sicherung
Bestandes
Betriebes
streifen
verlegen
sind
.
veranschaulicht
Schutzstreifen
funktional
Gesamtheit
Versorgungseinrichtung
gehört
.
Auffassung
Revision
entspricht
Verständnis
Ergebnis
auch
Berufungsgericht
kommt
Gesetzeszweck
.
Gesetzgeber
war
EG-rechtliche
Vorschriften
insbesondere
Richtlinie
Kommission
13
.
März
Nr.
S.
auch
Art
.
GG
gehalten
flächendeckend
angemessene
ausreichende
Versorgung
Bevölkerung
Bereich
Telekommunikation
Sicherstellung
chancengleichen
funktionsfähigen
Wettbewerbs
privater
Anbieter
gewährleisten
vgl.
auch
Begründung
Entwurf
Telekommunikationsgesetzes
BT-Drucks
.
S.
.
raschen
Herstellung
flächendeckenden
Netzes
terrestrischer
Telekommunikationslinien
sollten
volkswirtschaftlichen
Gründen
auch
Gewährleistung
ausgewogenen
Wettbewerbs
Gesetzgeber
fördern
hatte
Einbindung
Leitungsinfrastruktur
Energiewirtschaft
auch
private
Grundstücke
Anspruch
genommen
werden
Begründung
Gesetzentwurfs
BT-Drucks
.
S.
;
Senat
.
Ziel
Gesetzes
konnte
nur
erreicht
werden
jeweiligen
Unternehmen
nur
Möglichkeit
eröffnet
wurde
bereits
verlegte
Leitungen
Schutzrohre
Zwecke
Telekommunikation
nutzen
auch
Recht
eingeräumt
wurde
bestehende
Dienstbarkeiten
Neuerrichtung
Telekommunikationslinien
nutzbar
machen
.
Erfaßte
nämlich
Gesetz
begründete
Duldungspflicht
Grundstückseigentümer
nur
bestehende
Leitungen
Schutzrohre
wäre
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
sehr
beschränkt
.
erst
jüngerer
Zeit
werden
Zusammenhang
Installation
-9-
leitungen
Schutzrohre
Aufnahme
weiterer
Leitungen
verlegt
.
früherer
Zeit
war
unüblich
Schütz
Beck'scher
TKG-Kommentar
§
Rdn
.
.
Fällen
bliebe
Anliegen
Gesetzgebers
Wirkung
.
aber
ist
Sinn
Zweck
Gesetzes
.
Revision
Gesetzesmaterialien
ursprünglichen
Entwurfsfassung
§
§
Entwurfs
ableitet
Gesetzgeber
habe
lediglich
Möglichkeit
eröffnen
wollen
etwa
bereits
vorhandenes
internes
Kommunikationsnetz
auszubauen
übersieht
Fassung
Gesetz
geworden
ist
.
Abs.
Nr.
beruht
vielmehr
Beschlußempfehlung
Ausschusses
Post
Telekommunikation
12
.
Juni
.
Materialien
ergibt
geänderte
Fassung
Anwendungsbereich
Duldungspflicht
Energieversorgungsunternehmen
ausgedehnt
werden
sollte
.
Insbesondere
sollte
klargestellt
werden
etwa
Errichtung
Telekommunikationslinien
Grundstück
auch
kurzfristig
technischem
Gerät
befahren
ähnlicher
Weise
Anspruch
genommen
werden
kann
.
Fall
bereits
dinglich
gesicherte
Leitungen
Schutzstreifen
liegen
sollte
Möglichkeit
Inanspruchnahme
fremder
Grundstücke
erweitert
werden
Grundstück
Nutzung
Telekommunikationszwecken
zusätzlich
beeinträchtigt
wird
vgl.
BT-Drucks
.
neu
]
S.
.
können
Revision
angeführten
zeitlich
früher
gemachten
Äußerungen
Gesetzgebungsverfahren
mehr
uneingeschränkt
herangezogen
werden
.
Mag
auch
ursprünglich
Gedanke
vorherrschend
gewesen
sein
nur
Ausbau
bestehender
Leitungssysteme
Telekommunikationszwecke
Statuierung
Duldungspflichten
unterstützen
so
läßt
Wille
Gesetz
gewordene
Fassung
mehr
feststellen
.
gilt
auch
lungnahme
Bundesrates
BT-Drucks
.
Ziff
.
S.
zwar
Änderung
ursprünglichen
Gesetzentwurfs
beigetragen
hat
jedoch
letztlich
Gesetz
gewordenen
Fassung
beruhte
.
Fassungen
unterscheiden
vielmehr
wesentlichen
Punkt
.
Bundesrat
Duldungspflicht
knüpfen
wollte
"
Grundstück
Recht
gesicherte
Leitung
Anlage
auch
Telekommunikationslinie
genutzt
"
wird
so
heißt
jetzt
Leitung
Anlage
"
auch
Errichtung
Telekommunikationslinie
genutzt
"
wird
.
Wortlaut
Zielrichtung
Materialien
Ausdruck
gekommene
Beweggründe
lassen
Zweifel
Duldungspflicht
umfassender
ausgestaltet
werden
auch
Neuerrichtung
Rahmen
gesicherter
Schutzstreifen
erfassen
sollte
.
Verständnis
Norm
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Bundesverfassungsgericht
hat
§
Abs.
Nr.
allgemeineren
Regelung
§
Abs.
Nr.
vgl.
Senat
entschieden
Grundstückseigentümer
fehlender
unwesentlicher
Beeinträchtigung
Grundstücks
u.a.
Errichtung
Telekommunikationslinien
verbieten
kann
.
Norm
getroffene
Inhaltsbestimmung
Eigentums
hält
Hintergrund
auch
Verfassung
geforderten
Gesetzgeber
angestrebten
Versorgung
Bevölkerung
flächendeckend
angemessener
Telekommunikationsdienstleistung
Rahmen
Art
.
Abs.
GG
.
Gesetzgeber
hat
hierbei
schutzwürdigen
Interessen
Eigentümers
Belange
Gemeinwohls
gerechten
Ausgleich
ausgewogenes
Verhältnis
gebracht
Kernbereich
Eigentumsgarantie
auszuhöhlen
BVerfG
.
gilt
spezielleren
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Eigentümer
eher
noch
weitergehend
schützt
§
Abs.
Nr.
TKG
Fall
ist
.
hier
wird
Grundstückseigentümer
Duldungspflicht
überhaupt
nur
dann
abverlangt
Eigentum
Einräumung
Leitungsrechts
bereits
belastet
hat
freiwillig
eingegangene
Bindung
zusätzliche
dauerhafte
Nutzbarkeitseinschränkung
verschärft
wird
vgl.
Senat
27
;
Schuster
.
2
.
Auffassung
Revision
ist
Annahme
Berufungsgerichts
rechtsfehlerfrei
Nutzbarkeit
Grundstücks
Klägers
Neuverlegung
Telekommunikationslinien
Abstand
etwa
m
Rand
Schutzstreifens
dauerhaft
zusätzlich
eingeschränkt
wird
.
Nutzbarkeit
Grundstücks
ist
dann
dauerhaft
zusätzlich
eingeschränkt
Sinne
§
Abs.
Nr.
telekommunikative
Nutzung
vorübergehenden
Überschreitungen
abgesehen
Art
Grundstücksnutzung
Dienstbarkeit
vorgegebenen
Rahmen
hinausgeht
Nienhaus
Wegerechte
Telekommunikationslinien
Privatgrundstücken
S.
;
Schütz
:
TKG-Kommentar
§
Rdn
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Dienstbarkeit
Bereich
Schutzstreifens
zulässige
übliche
landwirtschaftliche
Nutzung
wird
Meter
Tiefe
verlegten
Schutzrohre
zusätzlich
eingeschränkt
.
übliche
landwirtschaftliche
Nutzung
hinausgehendes
Tiefpflügen
Bodens
ist
Bereich
Schutzstreifens
Inhalt
Dienstbarkeit
ohnehin
ausgeschlossen
.
geht
Argumentation
Revision
Kläger
sei
nunmehr
gehalten
Tiefpflügen
ausreichenden
Abstand
Schutzstreifengrenze
halten
"
sicheren
Seite
sein
"
Gefahr
laufen
sätzlichen
Leitungen
beschädigen
.
Kläger
war
auch
bisher
berechtigt
Schutzstreifen
eigene
"
"
nutzen
zentimetergenau
möglichen
Arbeitstechnik
hineinzupflügen
.
Verlegung
zusätzlichen
Leitungen
hat
weitere
Einschränkung
ergeben
.
früher
Verletzung
Schutzstreifens
folgenlos
geblieben
ist
jetzt
Gefahr
Beschädigung
Pflügen
Grenze
erhöht
hat
ist
Umstand
Kläger
Rechte
herleiten
kann
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Tropf
Gaier