NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 23 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 23 November Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Beklagte Unternehmen Energieversorgung besitzt Jahre Kläger getroffenen beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung Befugnis Grundstück Bauen Betreiben Unterhalten Erdgasleitung Zubehör m breiten Schutzstreifen nutzen . Schutzstreifen betrifft Grundstück Länge Kläger ist Vereinbarung verpflichtet Maßnahmen unterlassen Bestand Betrieb Leitungen Zubehörs gefährden könnten . ist insbesondere gehalten Schutzstreifen überbauen Bäume tief wurzelnde Sträucher pflanzen Bodenbearbeitung vorzunehmen übliche landwirtschaftliche Nutzung Grundstücks hinausgeht . Jahr ließ Beklagte zunächst internen Betrieb verlegten Schutzrohr Lichtwellenleiterkabel LWL-Kabel einblasen . Kabelleitung dient telekommunikativen Zwecken . Nunmehr betreibt Beklagte Zweck Einbau weiteren Schutzrohrbündels Rohre je 120-faserige LWL-Kabel Abstand m Gasleitung . widersetzt Kläger . verlangt Beklagten unterlassen Telekommunikationskabel verlegte Schutzrohrbündel einzublasen bereits installierte Schutzrohrbündel beseitigen . Ferner begehrt Feststellung Beklagte Ersatz Beseitigung Rohre entstehenden Schadens verpflichtet ist . Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Anträge weiter . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Kläger verpflichtet Beklagten betriebenen Rohrleitungen Aufnahme LWL-Kabeln beabsichtigten Umfang dulden . Duldungspflicht ergebe § Abs. Nr. . Vorschrift sei erweiternd auszulegen nur bereits vorhandene Leitungen Einrichtungen Möglichkeit Betrieb Erneuerung Telekommunikationslinien eröffneten Duldungspflicht Grundstückseigentümers bereits dann begründet werde Energieversorgungsunternehmen Neuverlegung Kabelrohren Dienstbarkeit geschützten Bereich bisher schon Versorgungsleitung verlegt ist Anspruch nimmt . Duldungspflicht Norm ausschließende dauerhafte zusätzliche Einschränkung sei Verlegung Nutzung Rohre verbunden . Kläger Verlegung Rohre Behinderung Feldbestellung beispielsweise Einschränkung Tiefpflügens geltend machen verweist Berufungsgericht Einschränkungen bereits eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen hätten . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Prüfung Ergebnis stand . Kläger stehen geltend gemachten Schadensersatzansprüche § Abs. § Abs. Nr. verpflichtet ist Beklagten Dienstbarkeit erfaßten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel Einblasen LWL-Kabeln Schutzrohre dulden . bedarf erweiternden " Auslegung Norm Revision meint unzulässigen Analogie . folgt vielmehr unmittelbar Bestimmung so Wortlaut Sinnzusammenhang gestellt ist verstehen ist . 1 . Vorschrift setzt Eigentümer Grundstücks ohnehin Leitung Anlage gesicherten Rechts Energieversorgungsunternehmens dulden verpflichtet ist . knüpft weitergehende Nutzungsrecht Berechtigten Errichtung Betrieb Erneuerung Telekommunikationslinien dauerhafte zusätzliche Einschränkung Nutzbarkeit Grundstücks verbunden ist . Bezogen konkreten Fall liegt zunächst abzustellen Kläger Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung Duldung bestehenden Gasleitung verpflichtet ist . Allerdings stellen Sicht Zweifel Wortlaut Norm Annahme erlaubt Betrieb Gasleitung auch berechtigen soll ganz unabhängige Telekommunikationslinien errichten betreiben . Berufungsgericht verkennt hebt Ansatz zutreffend nur bestehende Leitungsrechte weitergehende Duldungspflicht auslösen können . Abs. Nr. begünstigt auch Energieversorger fremden Grundstück Recht gesicherte Anlage unterhält . will aber Begriff Anlage Schutzstreifen Kabeltrasse fassen bleibt Sache doch wieder auch jetzt Begriff Anlage vorhandenen Leitungen stehen . greift Berufungsgericht kurz . Anlage Sinne Norm ist konkreten Fall gesamte Dienstbarkeit unterirdische Verlegung Erdgasleitungen Zubehör geschützte Bereich sogenannte Schutzstreifen verlegten Rohre Zubehöreinrichtungen verstehen ebenso ; Ellinghaus ; ; Möller 220 ; Schuster 140 ; Geppert/Ruhle/Schuster Handbuch Recht Praxis Telekommunikation S. ; Nienhaus Wegerechte Telekommunikationslinien Privatgrundstücken S. ; : Beck'scher TKG-Kommentar 2 . Aufl . Rdn . ; . OLG . ergibt folgendem . Begriff Anlage läßt Wortlaut weite Auslegung . Berufungsgericht ist zwar zuzugeben § Begriff Anlage engeren Sinne verwandt wird . versteht gewisse Dauer bestimmte Menschenhand Benutzung Grundstücks geschaffene Einrichtung vgl. Staudinger/Ring § Rdn . ; 3 . Aufl . § Rdn . 8 ; Palandt/Bassenge 60 . Aufl . § Rdn . 3 ; wohl auch . Gesetzgeber verbindet Anlagenbegriff jedoch generell Vorstellung menschliches Produkt Einrichtung handeln muß . So geht beispielsweise § Abs. Nr. BImSchG weiten Anlagenbegriff Vorschrift auch Grundstücke zählt besonderen Einrichtungen aufweisen gleichwohl Emissionen ausgehen können vgl. BT-Drucks . 7/179 S. . Auch § wird gesetzlich definierte Begriff Anlage Umgang wassergefährdenden Stoffen weit ausgelegt . Vorhandensein baulicher Anlagen technischer Geräte maschineller sonstiger Teile selbst " technischen Mindeststandard " soll ankommen 7 . Aufl . § Rdn . m.w . . So genügt auch Platz nur vorübergehend Umgang wassergefährdenden Stoffen genutzt wird Anforderungen Anlage Sinne Norm aaO . . Anknüpfend weiten Anlagenbegriff Bundesimmissionsschutzgesetz wird auch Strafrecht Bereich Straftaten Umwelt weiten Anlagenbegriff eingetreten so Grundstück Luftverunreinigungen ausgehen Anlage Sinn § StGB aufgefaßt werden kann vgl. Steindorf : Leipziger Kommentar StGB 11 . Aufl . Rdn . . weite Auslegung Begriffs Anlage § Abs. Nr. entspricht Gesetzessystematik . Norm gesicherte Leitungen Anlagen Anknüpfungspunkte gesteigerte Duldungspflicht nennt muß Anlage verstehen sein Versorgungsleitung . Anderenfalls bliebe Anlage Anwendungsbereich . zeigt deutlich vorliegenden Fall . Berufungsgericht Begriff Anlage ansetzen will erfaßt doch nur bestehenden Versorgungsleitungen . verständiger Würdigung kann Anlage nur Gesamtheit Versorgungseinrichtung meinen zwar gerade beschränkt technischen Gegenstände Rohre Zubehöreinrichtungen Versorgung zweckbestimmten Grundstücke Teilflächen Grenzen jedenfalls Grundbuch ersichtlich sind Schutzbereich klar erkennen lassen vgl. aaO S. . entspricht § Abs. Verordnung Gashochdruckleitungen 17 . Dezember Fassung 12 . Dezember . S. Verbindung Nr. Anhangs § Abs. . S. Gashochdruckleitungen unterirdisch Sicherung Bestandes Betriebes streifen verlegen sind . veranschaulicht Schutzstreifen funktional Gesamtheit Versorgungseinrichtung gehört . Auffassung Revision entspricht Verständnis Ergebnis auch Berufungsgericht kommt Gesetzeszweck . Gesetzgeber war EG-rechtliche Vorschriften insbesondere Richtlinie Kommission 13 . März Nr. S. auch Art . GG gehalten flächendeckend angemessene ausreichende Versorgung Bevölkerung Bereich Telekommunikation Sicherstellung chancengleichen funktionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter gewährleisten vgl. auch Begründung Entwurf Telekommunikationsgesetzes BT-Drucks . S. . raschen Herstellung flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten volkswirtschaftlichen Gründen auch Gewährleistung ausgewogenen Wettbewerbs Gesetzgeber fördern hatte Einbindung Leitungsinfrastruktur Energiewirtschaft auch private Grundstücke Anspruch genommen werden Begründung Gesetzentwurfs BT-Drucks . S. ; Senat . Ziel Gesetzes konnte nur erreicht werden jeweiligen Unternehmen nur Möglichkeit eröffnet wurde bereits verlegte Leitungen Schutzrohre Zwecke Telekommunikation nutzen auch Recht eingeräumt wurde bestehende Dienstbarkeiten Neuerrichtung Telekommunikationslinien nutzbar machen . Erfaßte nämlich Gesetz begründete Duldungspflicht Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen Schutzrohre wäre Anwendungsbereich § Abs. Nr. sehr beschränkt . erst jüngerer Zeit werden Zusammenhang Installation -9- leitungen Schutzrohre Aufnahme weiterer Leitungen verlegt . früherer Zeit war unüblich Schütz Beck'scher TKG-Kommentar § Rdn . . Fällen bliebe Anliegen Gesetzgebers Wirkung . aber ist Sinn Zweck Gesetzes . Revision Gesetzesmaterialien ursprünglichen Entwurfsfassung § § Entwurfs ableitet Gesetzgeber habe lediglich Möglichkeit eröffnen wollen etwa bereits vorhandenes internes Kommunikationsnetz auszubauen übersieht Fassung Gesetz geworden ist . Abs. Nr. beruht vielmehr Beschlußempfehlung Ausschusses Post Telekommunikation 12 . Juni . Materialien ergibt geänderte Fassung Anwendungsbereich Duldungspflicht Energieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden sollte . Insbesondere sollte klargestellt werden etwa Errichtung Telekommunikationslinien Grundstück auch kurzfristig technischem Gerät befahren ähnlicher Weise Anspruch genommen werden kann . Fall bereits dinglich gesicherte Leitungen Schutzstreifen liegen sollte Möglichkeit Inanspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden Grundstück Nutzung Telekommunikationszwecken zusätzlich beeinträchtigt wird vgl. BT-Drucks . neu ] S. . können Revision angeführten zeitlich früher gemachten Äußerungen Gesetzgebungsverfahren mehr uneingeschränkt herangezogen werden . Mag auch ursprünglich Gedanke vorherrschend gewesen sein nur Ausbau bestehender Leitungssysteme Telekommunikationszwecke Statuierung Duldungspflichten unterstützen so läßt Wille Gesetz gewordene Fassung mehr feststellen . gilt auch lungnahme Bundesrates BT-Drucks . Ziff . S. zwar Änderung ursprünglichen Gesetzentwurfs beigetragen hat jedoch letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte . Fassungen unterscheiden vielmehr wesentlichen Punkt . Bundesrat Duldungspflicht knüpfen wollte " Grundstück Recht gesicherte Leitung Anlage auch Telekommunikationslinie genutzt " wird so heißt jetzt Leitung Anlage " auch Errichtung Telekommunikationslinie genutzt " wird . Wortlaut Zielrichtung Materialien Ausdruck gekommene Beweggründe lassen Zweifel Duldungspflicht umfassender ausgestaltet werden auch Neuerrichtung Rahmen gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte . Verständnis Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich . Bundesverfassungsgericht hat § Abs. Nr. allgemeineren Regelung § Abs. Nr. vgl. Senat entschieden Grundstückseigentümer fehlender unwesentlicher Beeinträchtigung Grundstücks u.a. Errichtung Telekommunikationslinien verbieten kann . Norm getroffene Inhaltsbestimmung Eigentums hält Hintergrund auch Verfassung geforderten Gesetzgeber angestrebten Versorgung Bevölkerung flächendeckend angemessener Telekommunikationsdienstleistung Rahmen Art . Abs. GG . Gesetzgeber hat hierbei schutzwürdigen Interessen Eigentümers Belange Gemeinwohls gerechten Ausgleich ausgewogenes Verhältnis gebracht Kernbereich Eigentumsgarantie auszuhöhlen BVerfG . gilt spezielleren Tatbestand § Abs. Nr. Eigentümer eher noch weitergehend schützt § Abs. Nr. TKG Fall ist . hier wird Grundstückseigentümer Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt Eigentum Einräumung Leitungsrechts bereits belastet hat freiwillig eingegangene Bindung zusätzliche dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird vgl. Senat 27 ; Schuster . 2 . Auffassung Revision ist Annahme Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei Nutzbarkeit Grundstücks Klägers Neuverlegung Telekommunikationslinien Abstand etwa m Rand Schutzstreifens dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird . Nutzbarkeit Grundstücks ist dann dauerhaft zusätzlich eingeschränkt Sinne § Abs. Nr. telekommunikative Nutzung vorübergehenden Überschreitungen abgesehen Art Grundstücksnutzung Dienstbarkeit vorgegebenen Rahmen hinausgeht Nienhaus Wegerechte Telekommunikationslinien Privatgrundstücken S. ; Schütz : TKG-Kommentar § Rdn . . So liegt Fall hier . Dienstbarkeit Bereich Schutzstreifens zulässige übliche landwirtschaftliche Nutzung wird Meter Tiefe verlegten Schutzrohre zusätzlich eingeschränkt . übliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehendes Tiefpflügen Bodens ist Bereich Schutzstreifens Inhalt Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen . geht Argumentation Revision Kläger sei nunmehr gehalten Tiefpflügen ausreichenden Abstand Schutzstreifengrenze halten " sicheren Seite sein " Gefahr laufen sätzlichen Leitungen beschädigen . Kläger war auch bisher berechtigt Schutzstreifen eigene " " nutzen zentimetergenau möglichen Arbeitstechnik hineinzupflügen . Verlegung zusätzlichen Leitungen hat weitere Einschränkung ergeben . früher Verletzung Schutzstreifens folgenlos geblieben ist jetzt Gefahr Beschädigung Pflügen Grenze erhöht hat ist Umstand Kläger Rechte herleiten kann . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Tropf Gaier