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357 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
25
.
Januar
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
30
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Dezember
wird
angenommen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Antrag
Klägerin
Prozeßkostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Streitwert
:
174.008,16
DM
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
Begründung
Berufungsgerichts
Abweisung
Widerklageantrages
tritt
Senat
allerdings
.
Ansicht
insoweit
Ausführungen
erstinstanzlichen
Urteil
folgt
umfaßt
Abtretung
Sicherung
etwaiger
Rentenrückstände
gesamte
Mietforderung
Betrag
monatlich
fälligen
Rente
.
II
.
A
Abtretungsurkunde
28
.
Oktober
sind
Mietforderungen
ausdrücklich
nur
Höhe
jeweiligen
Rente
erfüllungshalber
abgetreten
.
Vorbemerkung
Abtretungsurkunde
Ziel
Sicherstellung
künftiger
Rentenforderungen
Rede
ist
wird
noch
selben
Satz
klargestellt
Abtretung
nur
"
Höhe
Rentenforderungen
"
erfolgt
.
Allerdings
steht
Beklagten
Freigabeanspruch
§
Klägerin
bereits
geschuldete
Erklärung
abgegeben
hat
Erfüllung
eingetreten
ist
.
Zwar
hat
Klägerin
Freigabeerklärung
Benennung
Beklagten
Berechtigten
abgelehnt
gleichzeitig
aber
Schriftsatz
17
.
Juni
geäußert
Betrag
DM
"
weiteren
eigenen
Rechte
dann
noch
verbleibenden
hinterlegten
Restbetrag
geltend
machen
wird
"
.
Erklärung
reicht
Verbindung
Prozeßvergleich
3
.
Juni
Klägerin
Widerrufs
insoweit
festhalten
lassen
will
"
auch
weiterhin
"
Rechte
DM
übersteigenden
Betrag
geltend
macht
Nachweis
gemäß
§
Abs.
Nr.
HinterlO
Voraussetzung
Herausgabeverfügung
Hinterlegungsstelle
ist
.
läßt
erkennen
Klägerin
Herausgabe
bewilligen
will
vgl.
HinterlO
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Unschädlich
ist
Bewilligung
Beklagte
Berechtigte
nennt
;
Erklärung
kann
auch
ganz
allgemein
gehalten
Herausgabe
angeht
"
gerichtet
sein
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
steht
Rechtsprechung
Anspruch
Einwilligung
Auszahlung
Berechtigten
ausgeht
vgl.
.
Grundlage
Inhalt
formulierten
Anspruch
ist
nämlich
ebenfalls
§
Abs.
Nr.
HinterlO
lediglich
sicherste
Zweifel
ausschließende
Weg
Nachweises
gewählt
wurde
.
Prozeßvollmacht
reicht
hier
herauszugebende
Betrag
Gegenstand
Rechtsstreits
ist
Bewilligung
regelmäßig
vgl.
aaO
§
Rdn
.
ist
Aufnahme
Prozeßbevollmächtigten
Niederschrift
Prozeßvergleich
nachgewiesen
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
II
.
Prozeßkostenhilfe
kann
Klägerin
gewährt
werden
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
gegeben
sind
.
Klägerin
hat
§
Abs.
Vermögen
einzusetzen
auch
Sparguthaben
allerdings
§
§
Abs.
Satz
;
;
Nr.
DurchführungsVO
§
Abs.
Nr.
Betrag
DM
verbleiben
muß
.
Klägerin
Revisionsverfahren
noch
Verfügung
stehende
Sparguthaben
reicht
Begleichung
entstandenen
Kosten
.
Tropf
Gaier