BESCHLUSS 25 . Januar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 25 . Januar Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 30 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Dezember wird angenommen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Antrag Klägerin Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt . Streitwert : 174.008,16 DM Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg . Begründung Berufungsgerichts Abweisung Widerklageantrages tritt Senat allerdings . Ansicht insoweit Ausführungen erstinstanzlichen Urteil folgt umfaßt Abtretung Sicherung etwaiger Rentenrückstände gesamte Mietforderung Betrag monatlich fälligen Rente . II . A Abtretungsurkunde 28 . Oktober sind Mietforderungen ausdrücklich nur Höhe jeweiligen Rente erfüllungshalber abgetreten . Vorbemerkung Abtretungsurkunde Ziel Sicherstellung künftiger Rentenforderungen Rede ist wird noch selben Satz klargestellt Abtretung nur " Höhe Rentenforderungen " erfolgt . Allerdings steht Beklagten Freigabeanspruch § Klägerin bereits geschuldete Erklärung abgegeben hat Erfüllung eingetreten ist . Zwar hat Klägerin Freigabeerklärung Benennung Beklagten Berechtigten abgelehnt gleichzeitig aber Schriftsatz 17 . Juni geäußert Betrag DM " weiteren eigenen Rechte dann noch verbleibenden hinterlegten Restbetrag geltend machen wird " . Erklärung reicht Verbindung Prozeßvergleich 3 . Juni Klägerin Widerrufs insoweit festhalten lassen will " auch weiterhin " Rechte DM übersteigenden Betrag geltend macht Nachweis gemäß § Abs. Nr. HinterlO Voraussetzung Herausgabeverfügung Hinterlegungsstelle ist . läßt erkennen Klägerin Herausgabe bewilligen will vgl. HinterlO 3 . Aufl . § Rdn . . Unschädlich ist Bewilligung Beklagte Berechtigte nennt ; Erklärung kann auch ganz allgemein gehalten Herausgabe angeht " gerichtet sein vgl. aaO § Rdn . . steht Rechtsprechung Anspruch Einwilligung Auszahlung Berechtigten ausgeht vgl. . Grundlage Inhalt formulierten Anspruch ist nämlich ebenfalls § Abs. Nr. HinterlO lediglich sicherste Zweifel ausschließende Weg Nachweises gewählt wurde . Prozeßvollmacht reicht hier herauszugebende Betrag Gegenstand Rechtsstreits ist Bewilligung regelmäßig vgl. aaO § Rdn . ist Aufnahme Prozeßbevollmächtigten Niederschrift Prozeßvergleich nachgewiesen vgl. aaO Rdn . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . II . Prozeßkostenhilfe kann Klägerin gewährt werden wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung gegeben sind . Klägerin hat § Abs. Vermögen einzusetzen auch Sparguthaben allerdings § § Abs. Satz ; ; Nr. DurchführungsVO § Abs. Nr. Betrag DM verbleiben muß . Klägerin Revisionsverfahren noch Verfügung stehende Sparguthaben reicht Begleichung entstandenen Kosten . Tropf Gaier