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380 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
1
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
1
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Feststellung
Berechtigung
Ankauf
Land
gelegenen
Grundstück
§
§
Abs.
Nr.
Satz
Buchstabe
Grundstück
hatte
Vater
Klägerin
genehmigten
Wohnhaus
errichtet
dort
Familie
gewohnt
Anwesen
Ministerium
Staatssicherheit
überlassen
musste
fortan
Erholungszwecke
nutzte
.
Jahre
erlangte
wieder
war
dort
11
.
September
Tod
25
.
September
polizeilich
gemeldet
.
dort
auch
gewohnt
hat
ist
Parteien
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Anspruchsberechtigung
Klägerin
festgestellt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
hat
zugelassen
.
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
.
2
.
Beschwerde
ist
unbegründet
Rechtssache
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
aufwirft
Entscheidung
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
ist
§
Abs.
.
Begründung
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
hat
stimmt
allerdings
ist
Beschwerde
einzuräumen
Hinsicht
Rechtsprechung
Senats
.
Berufungsgericht
meint
Anspruchsberechtigung
Klägerin
scheitere
hier
Verstoßes
Baugenehmigung
erforderliche
Billigung
staatlicher
Stellen
§
Abs.
Satz
vermutet
werde
.
sei
nur
Fall
nur
Errichtung
Gebäudes
selbst
auch
Nutzung
Wohnzwecken
geduldet
werde
Wohnnutzung
mindestens
Jahre
andaure
.
fehle
hier
.
Berufungsgericht
schon
früher
vertretene
Ansicht
OLG
hat
Senat
zwar
Ansatzpunkt
gebilligt
.
15
.
Januar
;
Urt
.
6
.
April
.
Billigung
staatlicher
Stellen
§
Abs.
Satz
erfordert
aber
Rechtsprechung
Senats
zuständigen
Organe
Bauaufsicht
Kenntnis
werk
erlangt
hatten
dennoch
Jahre
eingeschritten
sind
.
Frist
beginnt
vielmehr
Fertigstellung
Gebäudes
Senat
.
3
Juli
.
ist
auch
erforderlich
Wohnnutzung
mindestens
Jahre
gedauert
haben
muss
vgl.
Senat
.
20
November
18
.
teilweise
Abweichung
Rechtsprechung
Senats
kommt
hier
allerdings
.
Billigung
staatlicher
Stellen
wird
hier
unabhängig
schon
§
Abs.
Satz
vermutet
zuständigen
Stellen
Verstoß
Baugenehmigung
gerade
mindestens
Jahre
hingenommen
haben
.
haben
zwar
Abbruch
Gebäudes
angeordnet
Gebäude
selbst
genutzt
.
Anordnung
Abbruchs
Gebäudes
ist
aber
einzige
Weg
vorschriftengemäße
Nutzung
bebauten
Grundstücks
wiederherzustellen
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
unzulässige
Nutzung
abgestellt
wird
.
ist
hier
geschehen
.
Zugelassen
war
Freizeitnutzung
Vater
Klägerin
vorgenommene
Wohnnutzung
.
ist
aber
Übernahme
Grundstücks
Ministerium
Staatssicherheit
abgestellt
worden
Grundstück
fortan
wieder
nur
Erholungszwecken
nutzte
.
scheidet
Billigung
staatlicher
Stellen
.
3
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung