BESCHLUSS 1 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . beträgt € . Gründe : 1 . Klägerin verlangt Beklagten Feststellung Berechtigung Ankauf Land gelegenen Grundstück § § Abs. Nr. Satz Buchstabe Grundstück hatte Vater Klägerin genehmigten Wohnhaus errichtet dort Familie gewohnt Anwesen Ministerium Staatssicherheit überlassen musste fortan Erholungszwecke nutzte . Jahre erlangte wieder war dort 11 . September Tod 25 . September polizeilich gemeldet . dort auch gewohnt hat ist Parteien . Landgericht hat Klage stattgegeben Anspruchsberechtigung Klägerin festgestellt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision hat zugelassen . wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Zurückweisung Beklagten beantragen . 2 . Beschwerde ist unbegründet Rechtssache entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft Entscheidung auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § Abs. . Begründung Berufungsgericht Klage abgewiesen hat stimmt allerdings ist Beschwerde einzuräumen Hinsicht Rechtsprechung Senats . Berufungsgericht meint Anspruchsberechtigung Klägerin scheitere hier Verstoßes Baugenehmigung erforderliche Billigung staatlicher Stellen § Abs. Satz vermutet werde . sei nur Fall nur Errichtung Gebäudes selbst auch Nutzung Wohnzwecken geduldet werde Wohnnutzung mindestens Jahre andaure . fehle hier . Berufungsgericht schon früher vertretene Ansicht OLG hat Senat zwar Ansatzpunkt gebilligt . 15 . Januar ; Urt . 6 . April . Billigung staatlicher Stellen § Abs. Satz erfordert aber Rechtsprechung Senats zuständigen Organe Bauaufsicht Kenntnis werk erlangt hatten dennoch Jahre eingeschritten sind . Frist beginnt vielmehr Fertigstellung Gebäudes Senat . 3 Juli . ist auch erforderlich Wohnnutzung mindestens Jahre gedauert haben muss vgl. Senat . 20 November 18 . teilweise Abweichung Rechtsprechung Senats kommt hier allerdings . Billigung staatlicher Stellen wird hier unabhängig schon § Abs. Satz vermutet zuständigen Stellen Verstoß Baugenehmigung gerade mindestens Jahre hingenommen haben . haben zwar Abbruch Gebäudes angeordnet Gebäude selbst genutzt . Anordnung Abbruchs Gebäudes ist aber einzige Weg vorschriftengemäße Nutzung bebauten Grundstücks wiederherzustellen . Erforderlich auch ausreichend ist unzulässige Nutzung abgestellt wird . ist hier geschehen . Zugelassen war Freizeitnutzung Vater Klägerin vorgenommene Wohnnutzung . ist aber Übernahme Grundstücks Ministerium Staatssicherheit abgestellt worden Grundstück fortan wieder nur Erholungszwecken nutzte . scheidet Billigung staatlicher Stellen . 3 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung