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1346 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
§
§
Käufer
Grundstücks
stehen
Darlehensgeber
Einwendungen
Kaufvertrag
Darlehen
nur
Bedingung
gewährt
hatte
Valuta
Verkäufer
zustehenden
Anspruch
verrechnet
wird
.
Darlehensnehmer
hat
Darlehen
empfangen
Abrede
Darlehensgeber
Verkäufer
Verkäufer
Darlehensnehmer
Käufer
verrechnet
werden
sollte
Kaufvertrag
nichtig
ist
.
Käufer
kann
Anspruch
Darlehensgebers
Verkäufer
abgetretenen
Anspruch
Eigentumsverschaffung
Zurückbehaltungsrecht
ausüben
Darlehensgeber
Kaufpreises
Zedenten
Einrede
erfüllten
Vertrags
zusteht
.
.
19
.
Mai
OLG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
10
November
verkaufte
Klägerin
später
Konkurs
gefallene
genden
oHG
Grundstücke
verpflichtete
haushälften
errichten
.
verkaufte
noch
Eigentumsübergang
notariellem
Vertrag
17
November
jeweils
Doppelhaushälfte
bebaute
Grundstücke
Beklagten
Gesellschafter
bürgerlichen
Rechts
.
Fälligkeit
Kaufpreises
Höhe
DM
brutto
sollte
u.a.
Eintragung
Auflassungsvormerkung
klagten
abhängen
.
Finanzierung
Kaufpreises
sagte
Sparkasse
Beklagten
2
.
Januar
Darlehen
DM
.
restliche
Kaufpreis
sollte
Abtretung
Vorsteuererstattungsansprüchen
getilgt
werden
.
scheiterte
.
Sparkasse
klärte
Aufstockung
Darlehens
bereit
.
Vermittlung
gewährte
Klägerin
Überbrückung
Finanzierungslücke
Beklagten
27
.
April
10
.
August
befristeten
Zwischenkredit
Höhe
DM
später
Begleichung
Grunderwerbsteuer
DM
erhöhte
.
Betrag
DM
sollte
Beklagten
ausgezahlt
Klägerin
verrechnet
"
werden
.
Vereinbarung
11
.
April/22
.
Mai
trat
Beklagten
bereits
15
.
März
angekündigt
hatte
Kaufpreisforderung
Klägerin
.
Beklagten
trat
notariellem
Vertrag
9
.
Juni
Übereignungsanspruch
Kaufvertrag
Klägerin
10
November
weiterverkauften
Doppelhausgrundstücke
Gegenstand
hatte
bewilligte
Umschreibung
Auflassungsvormerkung
.
Sparkasse
überwies
21
.
Juni
Betrag
DM
Anderkonto
beurkundenden
Notars
.
führte
28
.
Juni
DM
Klägerin
weitere
DM
D.
Bauarbeiten
Klägerin
finanziert
hatte
.
29
.
Juni
erklärte
Klägerin
"
Verrechnung
"
Beklagten
zugesagten
Darlehenssumme
DM
Kaufpreisschuld
.
Anschließend
ließ
Beklagten
weiterverkauften
Doppelhausgrundstücke
6
.
Oktober
Eigentümerin
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
Zeit
27
.
März
3
.
Juni
wurden
Lasten
Grundstücke
Grundpfandrechte
Dritten
Höhe
insgesamt
.
DM
Grundbuch
eingetragen
.
beurkundende
Notar
wurde
rechtskräftig
Rückzahlung
überlasenen
Betrages
DM
verurteilt
Treuhandauflagen
achtet
hatte
.
Klägerin
hat
Beklagten
Rückzahlung
gewährten
Kredite
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
wesentlichen
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Urteil
nur
Kredits
DM
aufrechterhalten
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Anspruch
Rückzahlung
Kredits
über
DM
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Klage
stehe
Beklagten
bislang
noch
lastenfreies
Eigentum
gekauften
Grundstücken
erlangt
hätten
.
könnten
Klägerin
Wege
Einwendungsdurchgriffs
entgegenhalten
Kaufvertrag
17
November
Kreditvertrag
27
.
April
stellten
wirtschaftliche
Einheit
.
Klägerin
habe
Abwicklung
Kaufvertrages
17
November
übernommen
abgetretene
Kaufpreisforderung
Verrechnung
vereinbarten
Darlehensbetrag
DM
Einzug
befindlichen
Gelder
DM
realisiert
.
sei
verpflichtet
Beklagten
Gegenzug
lastenfreies
Eigentum
Grundstücken
verschaffen
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
II
.
Begründung
Berufungsurteils
trägt
Abweisung
Anspruchs
Zurückerstattung
Darlehenssumme
§
.
finanzierten
Kauf
kann
Käufer
Darlehensnehmer
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Darlehensgeber
rechtlicher
Selbständigkeit
Darlehensvertrages
Glauben
Einwendungen
Kaufvertrag
entgegensetzen
Verträge
wirtschaftliche
Einheit
bilden
Risiken
finanzierten
Kaufes
andernfalls
angemessen
verteilt
würden
.
20
.
März
ZR
;
;
.
20
November
402
;
5
.
Mai
.
fehlt
hier
.
1
.
Vorliegen
wirtschaftlichen
Einheit
Darlehensvertrag
finanziertem
Rechtsgeschäft
setzt
Vereinbarungen
Zweck-Mittel-Verhältnis
derart
miteinander
verbunden
sind
Geschäft
geschlossen
worden
wäre
Verträge
Sinn
erst
erhält
9
11
.
15
.
Mai
XI
.
;
5
.
Mai
XI
aaO
.
Grundstückskäufen
kann
desgerichtshof
Abgrenzung
Abzahlungsgeschäften
wiederholt
hervorgehoben
hat
.
18
.
September
;
Urt
.
12
Juli
;
13
November
;
9
.
Oktober
nur
besonderen
Voraussetzungen
ausgegangen
werden
.
innere
Verknüpfung
Erwerbsgeschäft
Kreditgewährung
liegt
hier
schon
Käufer
zweckgebundenes
Darlehen
gewährt
wird
.
12
Juli
aaO
;
9
.
Oktober
aaO
Immobilienkauf
weiß
auch
rechtsunkundige
geschäftsunerfahrene
Laie
Kreditgeber
Grundstücksveräußerer
Regel
verschiedene
Personen
sind
.
kommt
hinreichende
wirtschaftliche
Verflechtung
Rechtsgeschäfte
nur
Betracht
Darlehensgeber
Finanzierungsrolle
begnügt
Funktionen
Verkäufers
etwa
Werbung
Vertrieb
rechtliche
Ausgestaltung
Geschäfte
Zusammenwirken
Weise
Umfang
wahrnimmt
Berufung
rechtliche
Selbständigkeit
Darlehensvertrags
Glauben
verstößt
.
12
Juli
aaO
;
20
.
März
ZR
aaO
;
13
November
aaO
;
9
.
Oktober
aaO
;
21
.
Januar
;
31
.
März
XI
.
So
liegen
Dinge
hier
.
17
November
erfolgte
Kaufvertragsabschluß
Beklagten
wurde
ausschließlich
herbeigeführt
.
Klägerin
hatte
lungen
eingeschaltet
noch
Abreden
Einfluß
Ausgestaltung
Beklagten
getätigten
Rechtsgeschäftes
genommen
.
Rahmenbepflanzung
Geländes
Aufstellung
Automaten
gewerblichen
Verkaufs
Waren
Vorbehalte
ausbedungen
hatte
genügt
.
Zwischenfinanzierung
Klägerin
war
vornherein
vorgesehen
Scheitern
Finanzierungskonzepts
bedingt
.
Vermittlung
27
.
April
erteilte
Kreditzusage
DM
erfolgte
Erfüllung
Aufgaben
oblagen
wirklichung
eigener
wirtschaftlicher
Interessen
.
Klägerin
hatte
bereits
Mitte
März
angekündigt
Sinn
Außenstände
Kauf
10
November
Kaufpreisansprüche
Beklagten
Sicherungsmittel
bedienen
.
Erfordernis
ergab
Zwischenkredit
gewähren
zog
Valuta
teilweisen
Tilgung
Zahlungsrückstände
.
Rechtliches
Mittel
war
Kreditvertrag
vorgesehene
"
Verrechnung
"
bestand
Einverständnis
Beteiligten
Darlehenssumme
Beklagten
ausgezahlt
Schulden
wurde
mehrseitige
Verrechnungsabrede
;
"
Skontration
"
.
rückte
Klägerin
auch
Sicht
Beklagten
Verkäuferstellung
.
Allein
Sicherungsinteresse
Klägerin
war
auch
Anlaß
vorzeitigen
Zugriff
Urkundsnotar
hinterlegten
Mittel
;
Pflichtenkreis
Kaufvertrag
Beklagten
stand
Zusammenhang
.
Zugriff
berührte
noch
Vermögenssphäre
Beklagten
Vorliegens
Auszahlungsvoraussetzungen
konnten
Darlehensbeträge
verfügen
so
allein
Sparkasse
geschädigt
wurde
.
2
.
Risikoverschiebung
Nachteil
Beklagten
Einwendungsdurchgriff
Klägerin
rechtfertigte
liegt
ebenfalls
.
Beklagten
haben
Zwischenfinanzierung
verbundenen
Verpflichtungen
eigenen
Interesse
übernommen
Finanzierungskonzept
sah
Einsatz
Eigenmitteln
.
Schließt
Partei
Kreditverträge
Finanzierung
Rechtsgeschäftes
so
hat
auch
etwaige
Risiken
tragen
ergeben
:
w.
"
Verrechnungsabrede
"
hat
Stellung
Beklagten
Kaufpreisschuldner
belastet
Anrechnung
Außenstände
sollte
gleichem
fang
Tilgung
Kaufpreisschuld
Beklagten
eintreten
.
dingliche
Position
Beklagten
wurde
jedenfalls
Abtretung
vorgemerkten
Übereignungsanspruchs
gewahrt
.
Abtretung
war
Klägerin
selbst
vorträgt
Kenntnis
erfolgt
so
Anspruch
spätere
Übereignung
erlosch
§
Abs.
.
Gleichzeitig
blieben
Wirkungen
Vormerkung
§
bestehen
.
.
angefochtene
Urteil
kann
auch
anderen
Gründen
ganz
teilweise
aufrechterhalten
bleiben
§
.
1
.
Freistellung
geltend
gemachten
Darlehensrückzahlungsverpflichtung
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Klägerin
kommt
Betracht
.
Kreditgeber
treffen
-9-
weispflichten
Risiken
beabsichtigten
Darlehensverwendung
nur
ausnahmsweise
.
ist
etwa
Fall
Darlehensgeber
Zusammenhang
Planung
Durchführung
Vertrieb
finanzierten
Projektes
Überschreitung
Finanzierungsrolle
erkennbar
Funktionen
Veräußerers
übernimmt
allgemeinen
wirtschaftlichen
Risiken
hinzutretenden
besonderen
Gefährdungstatbestand
Kunden
schafft
Zusammenhang
Kreditgewährungen
schwerwiegende
Interessenskollisionen
verwickelt
speziellen
Risiken
finanzierten
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
verfügt
.
17
.
Dezember
XI
8/91
217
;
31
.
März
XI
;
28
.
April
XI
.
Voraussetzungen
liegen
Erörterungen
Abschnitt
ergibt
.
Kreditvertrag
vereinbarte
"
Verrechnung
"
Darlehenssumme
Verbindlichkeiten
veränderte
wirtschaftliche
Position
Beklagten
stellte
lediglich
Kaufpreisschuld
neue
rechtliche
Grundlage
.
"
Verrechnung
reichte
Darlehensschuldner
waren
ist
finanzierten
Kauf
typisch
.
"
Verrechnung
"
Darlehensbetrags
Fälligkeit
Beklagten
entrichtenden
Kaufpreises
wurde
vorweg
nämlich
9
.
Juni
erfolgte
Abtretung
Vormerkung
gesicherten
Übereignungsanspruchs
Klägerin
Konkursreife
ausgeglichen
.
konkreten
Wissensvorsprung
verfügt
hätte
ist
vorgetragen
.
2
.
Kaufvertrag
17
November
begründete
Auflassungsanspruch
Beklagten
gewährt
Anspruch
hensrückgewähr
Leistungsverweigerungsrecht
§
.
Anspruch
richtet
Klägerin
.
Folglich
entbehren
Forderungen
notwendigen
Gegenseitigkeit
.
Klägerin
abgetretene
Kaufpreisanspruch
Vertrag
Beklagten
ist
Gegenstand
Rechtsstreits
.
Möglichkeit
Beklagten
Anspruch
Einrede
erfüllten
Vertrags
auch
Verhältnis
Klägerin
geltend
machen
bleibt
mithin
Betracht
.
IV
.
Sache
ist
jedoch
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Vortrag
Beklagten
getroffen
17
November
abgeschlossene
Kaufvertrag
sei
groben
Mißverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
nichtig
§
Abs.
.
Ist
Nichtigkeit
Kaufs
auszugehen
scheitert
Anspruch
Klägerin
Beklagten
Darlehenssumme
empfangen
haben
.
Wirksamkeit
mehrseitigen
Verrechnungsabrede
Streitfalle
Auszahlung
Darlehens
ersetzen
sollte
oben
setzt
Verrechnung
einbezogenen
Forderungen
bestehen
anderenfalls
geht
verfügende
Vertrag
Leere
zweiseitigen
Aufrechnungsvertrag
vgl.
.
5
November
;
Aufrechnungsverträge
allgemein
:
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ging
Verrechnung
Beklagten
Nichtigkeit
Kaufpreisanspruchs
Vertrag
17
November
Leere
entfalteten
auch
weiteren
Verrechnungserklärungen
Wirkung
.
wirkungslosen
Verrechnungen
zählt
Falle
Abrede
Parteien
Auszahlung
Darlehenssumme
Tilgung
Kaufpreisanspruchs
gleicher
Höhe
ersetzt
werden
sollte
.
2
.
Gelangt
Berufungsgericht
Auffassung
Darlehen
sei
gewährt
worden
stellt
Frage
Beklagten
Anspruch
Rückzahlung
abgetretenen
Anspruch
tumsverschaffung
Kaufvertrag
Klägerin
10
November
Fortbestehen
oben
entgegenhalten
können
§
.
hängt
Gegenanspruch
fällig
Begründung
Zurückbehaltungsrechts
geeignet
ist
selbst
Einrede
entgegensteht
vgl.
Senat
.
Klägerin
kann
Beklagten
Zessionaren
Anspruchs
Gegenanspruch
Kaufpreiszahlung
Vertrag
entgegensetzen
.
Kaufpreisanspruch
ist
allerdings
Beklagten
Darlehen
DM
gewährt
wurde
Höhe
mehrseitige
Verrechnungsabrede
getilgt
.
etwa
überschießenden
Betrages
kann
Klägerin
Einrede
erfüllten
Vertrages
zustehen
.
Zugriff
Notar
hinterlegten
Gelder
hat
Befriedigung
Klägerin
restlichen
Kaufpreisanspruches
geführt
.
Insoweit
lag
Leistung
Beklagten
hier
ankommt
oben
noch
Klägerin
.
Klägerin
hat
trag
vielmehr
Notar
Bereicherungsgläubiger
herauszugeben
vgl.
.
überschießenden
Forderungsteils
notwendigen
tatsächlichen
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
Einrede
Beklagten
abgetretenem
Recht
befassen
hat
nachholen
müssen
.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf