NAMEN Verkündet : 19 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit § § Käufer Grundstücks stehen Darlehensgeber Einwendungen Kaufvertrag Darlehen nur Bedingung gewährt hatte Valuta Verkäufer zustehenden Anspruch verrechnet wird . Darlehensnehmer hat Darlehen empfangen Abrede Darlehensgeber Verkäufer Verkäufer Darlehensnehmer Käufer verrechnet werden sollte Kaufvertrag nichtig ist . Käufer kann Anspruch Darlehensgebers Verkäufer abgetretenen Anspruch Eigentumsverschaffung Zurückbehaltungsrecht ausüben Darlehensgeber Kaufpreises Zedenten Einrede erfüllten Vertrags zusteht . . 19 . Mai OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 10 November verkaufte Klägerin später Konkurs gefallene genden oHG Grundstücke verpflichtete haushälften errichten . verkaufte noch Eigentumsübergang notariellem Vertrag 17 November jeweils Doppelhaushälfte bebaute Grundstücke Beklagten Gesellschafter bürgerlichen Rechts . Fälligkeit Kaufpreises Höhe DM brutto sollte u.a. Eintragung Auflassungsvormerkung klagten abhängen . Finanzierung Kaufpreises sagte Sparkasse Beklagten 2 . Januar Darlehen DM . restliche Kaufpreis sollte Abtretung Vorsteuererstattungsansprüchen getilgt werden . scheiterte . Sparkasse klärte Aufstockung Darlehens bereit . Vermittlung gewährte Klägerin Überbrückung Finanzierungslücke Beklagten 27 . April 10 . August befristeten Zwischenkredit Höhe DM später Begleichung Grunderwerbsteuer DM erhöhte . Betrag DM sollte Beklagten ausgezahlt Klägerin verrechnet " werden . Vereinbarung 11 . April/22 . Mai trat Beklagten bereits 15 . März angekündigt hatte Kaufpreisforderung Klägerin . Beklagten trat notariellem Vertrag 9 . Juni Übereignungsanspruch Kaufvertrag Klägerin 10 November weiterverkauften Doppelhausgrundstücke Gegenstand hatte bewilligte Umschreibung Auflassungsvormerkung . Sparkasse überwies 21 . Juni Betrag DM Anderkonto beurkundenden Notars . führte 28 . Juni DM Klägerin weitere DM D. Bauarbeiten Klägerin finanziert hatte . 29 . Juni erklärte Klägerin " Verrechnung " Beklagten zugesagten Darlehenssumme DM Kaufpreisschuld . Anschließend ließ Beklagten weiterverkauften Doppelhausgrundstücke 6 . Oktober Eigentümerin Grundbuch eingetragen wurde . Zeit 27 . März 3 . Juni wurden Lasten Grundstücke Grundpfandrechte Dritten Höhe insgesamt . DM Grundbuch eingetragen . beurkundende Notar wurde rechtskräftig Rückzahlung überlasenen Betrages DM verurteilt Treuhandauflagen achtet hatte . Klägerin hat Beklagten Rückzahlung gewährten Kredite Anspruch genommen . Landgericht hat Klage wesentlichen stattgegeben Oberlandesgericht hat Urteil nur Kredits DM aufrechterhalten . Revision verfolgt Klägerin Anspruch Rückzahlung Kredits über DM . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Ansicht Klage stehe Beklagten bislang noch lastenfreies Eigentum gekauften Grundstücken erlangt hätten . könnten Klägerin Wege Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten Kaufvertrag 17 November Kreditvertrag 27 . April stellten wirtschaftliche Einheit . Klägerin habe Abwicklung Kaufvertrages 17 November übernommen abgetretene Kaufpreisforderung Verrechnung vereinbarten Darlehensbetrag DM Einzug befindlichen Gelder DM realisiert . sei verpflichtet Beklagten Gegenzug lastenfreies Eigentum Grundstücken verschaffen . hält Angriffen Revision stand . II . Begründung Berufungsurteils trägt Abweisung Anspruchs Zurückerstattung Darlehenssumme § . finanzierten Kauf kann Käufer Darlehensnehmer ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Darlehensgeber rechtlicher Selbständigkeit Darlehensvertrages Glauben Einwendungen Kaufvertrag entgegensetzen Verträge wirtschaftliche Einheit bilden Risiken finanzierten Kaufes andernfalls angemessen verteilt würden . 20 . März ZR ; ; . 20 November 402 ; 5 . Mai . fehlt hier . 1 . Vorliegen wirtschaftlichen Einheit Darlehensvertrag finanziertem Rechtsgeschäft setzt Vereinbarungen Zweck-Mittel-Verhältnis derart miteinander verbunden sind Geschäft geschlossen worden wäre Verträge Sinn erst erhält 9 11 . 15 . Mai XI . ; 5 . Mai XI aaO . Grundstückskäufen kann desgerichtshof Abgrenzung Abzahlungsgeschäften wiederholt hervorgehoben hat . 18 . September ; Urt . 12 Juli ; 13 November ; 9 . Oktober nur besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden . innere Verknüpfung Erwerbsgeschäft Kreditgewährung liegt hier schon Käufer zweckgebundenes Darlehen gewährt wird . 12 Juli aaO ; 9 . Oktober aaO Immobilienkauf weiß auch rechtsunkundige geschäftsunerfahrene Laie Kreditgeber Grundstücksveräußerer Regel verschiedene Personen sind . kommt hinreichende wirtschaftliche Verflechtung Rechtsgeschäfte nur Betracht Darlehensgeber Finanzierungsrolle begnügt Funktionen Verkäufers etwa Werbung Vertrieb rechtliche Ausgestaltung Geschäfte Zusammenwirken Weise Umfang wahrnimmt Berufung rechtliche Selbständigkeit Darlehensvertrags Glauben verstößt . 12 Juli aaO ; 20 . März ZR aaO ; 13 November aaO ; 9 . Oktober aaO ; 21 . Januar ; 31 . März XI . So liegen Dinge hier . 17 November erfolgte Kaufvertragsabschluß Beklagten wurde ausschließlich herbeigeführt . Klägerin hatte lungen eingeschaltet noch Abreden Einfluß Ausgestaltung Beklagten getätigten Rechtsgeschäftes genommen . Rahmenbepflanzung Geländes Aufstellung Automaten gewerblichen Verkaufs Waren Vorbehalte ausbedungen hatte genügt . Zwischenfinanzierung Klägerin war vornherein vorgesehen Scheitern Finanzierungskonzepts bedingt . Vermittlung 27 . April erteilte Kreditzusage DM erfolgte Erfüllung Aufgaben oblagen wirklichung eigener wirtschaftlicher Interessen . Klägerin hatte bereits Mitte März angekündigt Sinn Außenstände Kauf 10 November Kaufpreisansprüche Beklagten Sicherungsmittel bedienen . Erfordernis ergab Zwischenkredit gewähren zog Valuta teilweisen Tilgung Zahlungsrückstände . Rechtliches Mittel war Kreditvertrag vorgesehene " Verrechnung " bestand Einverständnis Beteiligten Darlehenssumme Beklagten ausgezahlt Schulden wurde mehrseitige Verrechnungsabrede ; " Skontration " . rückte Klägerin auch Sicht Beklagten Verkäuferstellung . Allein Sicherungsinteresse Klägerin war auch Anlaß vorzeitigen Zugriff Urkundsnotar hinterlegten Mittel ; Pflichtenkreis Kaufvertrag Beklagten stand Zusammenhang . Zugriff berührte noch Vermögenssphäre Beklagten Vorliegens Auszahlungsvoraussetzungen konnten Darlehensbeträge verfügen so allein Sparkasse geschädigt wurde . 2 . Risikoverschiebung Nachteil Beklagten Einwendungsdurchgriff Klägerin rechtfertigte liegt ebenfalls . Beklagten haben Zwischenfinanzierung verbundenen Verpflichtungen eigenen Interesse übernommen Finanzierungskonzept sah Einsatz Eigenmitteln . Schließt Partei Kreditverträge Finanzierung Rechtsgeschäftes so hat auch etwaige Risiken tragen ergeben : w. " Verrechnungsabrede " hat Stellung Beklagten Kaufpreisschuldner belastet Anrechnung Außenstände sollte gleichem fang Tilgung Kaufpreisschuld Beklagten eintreten . dingliche Position Beklagten wurde jedenfalls Abtretung vorgemerkten Übereignungsanspruchs gewahrt . Abtretung war Klägerin selbst vorträgt Kenntnis erfolgt so Anspruch spätere Übereignung erlosch § Abs. . Gleichzeitig blieben Wirkungen Vormerkung § bestehen . . angefochtene Urteil kann auch anderen Gründen ganz teilweise aufrechterhalten bleiben § . 1 . Freistellung geltend gemachten Darlehensrückzahlungsverpflichtung Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Klägerin kommt Betracht . Kreditgeber treffen -9- weispflichten Risiken beabsichtigten Darlehensverwendung nur ausnahmsweise . ist etwa Fall Darlehensgeber Zusammenhang Planung Durchführung Vertrieb finanzierten Projektes Überschreitung Finanzierungsrolle erkennbar Funktionen Veräußerers übernimmt allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand Kunden schafft Zusammenhang Kreditgewährungen schwerwiegende Interessenskollisionen verwickelt speziellen Risiken finanzierten Vorhabens konkreten Wissensvorsprung verfügt . 17 . Dezember XI 8/91 217 ; 31 . März XI ; 28 . April XI . Voraussetzungen liegen Erörterungen Abschnitt ergibt . Kreditvertrag vereinbarte " Verrechnung " Darlehenssumme Verbindlichkeiten veränderte wirtschaftliche Position Beklagten stellte lediglich Kaufpreisschuld neue rechtliche Grundlage . " Verrechnung reichte Darlehensschuldner waren ist finanzierten Kauf typisch . " Verrechnung " Darlehensbetrags Fälligkeit Beklagten entrichtenden Kaufpreises wurde vorweg nämlich 9 . Juni erfolgte Abtretung Vormerkung gesicherten Übereignungsanspruchs Klägerin Konkursreife ausgeglichen . konkreten Wissensvorsprung verfügt hätte ist vorgetragen . 2 . Kaufvertrag 17 November begründete Auflassungsanspruch Beklagten gewährt Anspruch hensrückgewähr Leistungsverweigerungsrecht § . Anspruch richtet Klägerin . Folglich entbehren Forderungen notwendigen Gegenseitigkeit . Klägerin abgetretene Kaufpreisanspruch Vertrag Beklagten ist Gegenstand Rechtsstreits . Möglichkeit Beklagten Anspruch Einrede erfüllten Vertrags auch Verhältnis Klägerin geltend machen bleibt mithin Betracht . IV . Sache ist jedoch Endentscheidung reif Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen Vortrag Beklagten getroffen 17 November abgeschlossene Kaufvertrag sei groben Mißverhältnisses Leistung Gegenleistung nichtig § Abs. . Ist Nichtigkeit Kaufs auszugehen scheitert Anspruch Klägerin Beklagten Darlehenssumme empfangen haben . Wirksamkeit mehrseitigen Verrechnungsabrede Streitfalle Auszahlung Darlehens ersetzen sollte oben setzt Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen anderenfalls geht verfügende Vertrag Leere zweiseitigen Aufrechnungsvertrag vgl. . 5 November ; Aufrechnungsverträge allgemein : 3 . Aufl . § Rdn . . Ging Verrechnung Beklagten Nichtigkeit Kaufpreisanspruchs Vertrag 17 November Leere entfalteten auch weiteren Verrechnungserklärungen Wirkung . wirkungslosen Verrechnungen zählt Falle Abrede Parteien Auszahlung Darlehenssumme Tilgung Kaufpreisanspruchs gleicher Höhe ersetzt werden sollte . 2 . Gelangt Berufungsgericht Auffassung Darlehen sei gewährt worden stellt Frage Beklagten Anspruch Rückzahlung abgetretenen Anspruch tumsverschaffung Kaufvertrag Klägerin 10 November Fortbestehen oben entgegenhalten können § . hängt Gegenanspruch fällig Begründung Zurückbehaltungsrechts geeignet ist selbst Einrede entgegensteht vgl. Senat . Klägerin kann Beklagten Zessionaren Anspruchs Gegenanspruch Kaufpreiszahlung Vertrag entgegensetzen . Kaufpreisanspruch ist allerdings Beklagten Darlehen DM gewährt wurde Höhe mehrseitige Verrechnungsabrede getilgt . etwa überschießenden Betrages kann Klägerin Einrede erfüllten Vertrages zustehen . Zugriff Notar hinterlegten Gelder hat Befriedigung Klägerin restlichen Kaufpreisanspruches geführt . Insoweit lag Leistung Beklagten hier ankommt oben noch Klägerin . Klägerin hat trag vielmehr Notar Bereicherungsgläubiger herauszugeben vgl. . überschießenden Forderungsteils notwendigen tatsächlichen Feststellungen wird Berufungsgericht Einrede Beklagten abgetretenem Recht befassen hat nachholen müssen . Wenzel Lambert-Lang Tropf