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1206 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Verfügungsbefugter
Sinne
§
Abs.
VermG
ist
selbst
Berechtigter
ist
.
Rechtsverhältnis
Mitberechtigten
§
Abs.
VermG
untereinander
bestimmt
Vorschriften
Vermögensgesetzes
Verhältnis
Berechtigten
Verfügungsberechtigten
Gemeinschaftsverhältnis
Mitberechtigten
Miterben
also
Vorschriften
Bürgerlichen
Erbengemeinschaft
.
Versäumnisurteil
18
.
Oktober
KG
LG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Kammergerichts
1
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
waren
Mitglieder
Erbengemeinschaft
Grundstück
früheren
Ostteil
gehört
.
Grundstück
stand
ursprünglich
Eigentum
Gesellschaft
alleiniger
Gesellschafter
war
.
Gesellschaft
geriet
NS-Regimes
gungsdruck
Jude
war
.
versuchte
Vermögen
nächst
erhalten
vollmächtigten
verheiratet
war
Mehrheitsgesellschafterin
.
lösten
Gesellschafter
Gesellschaft
verkauften
Grundstück
vorliegenden
Rechtstreit
geht
Kaufmann
zurückverkaufte
.
verstarb
wurde
Beklagten
Rechtsvorgänger
Beklagten
beerbt
Eigentümer
Erbengemeinschaft
Grundbuch
eingetragen
wurden
.
Rechtsvorgänger
Beklagten
Jahr
starb
wurde
Beklagte
neues
Mitglied
Erbengemeinschaft
eingetragen
.
Zeitpunkt
war
Restitutionsverfahren
zuständigen
Behörde
anhängig
Erlass
Restitutionsbescheids
führte
Grundstück
Erbengemeinschaft
stehend
Klägerin
3/4-Anteil
Beklagten
je
1/8-Anteil
übertragen
wurde
.
Bescheid
ist
bestandskräftig
Ende
Grundbuch
vollzogen
.
Jahr
übertrugen
Beklagten
Erbanteile
Tochter
Beklagten
1
.
Klägerin
nahm
anderen
Rechtsstreit
Anspruch
einigte
dort
rund
Ausgleich
Mietherausgabeansprüche
Klägerin
§
Abs.
VermG
eigenen
Verwendungsersatzansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
zahlt
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Klägerin
Beklagten
Wesentlichen
Freistellung
Grundpfandrechten
Zahlung
etwa
gesamtschuldnerisch
Tochter
Beklagten
hilfsweise
Leistung
Erbengemeinschaft
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beschluss
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Rechtsbeziehungen
Beteiligten
richteten
Erbrecht
.
stehe
Klägerin
Anspruch
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
aber
geltend
gemacht
habe
.
Belastungen
Nachlassgegenstands
einzelne
Miterben
Einnahmen
Miterben
Quote
Erbrechts
zustünden
seien
Zuge
Auseinandersetzung
berücksichtigen
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Rechtsbeziehungen
Beteiligten
allein
Erbrecht
richten
geltend
gemachten
vermögensrechtlichen
Ansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
§
Abs.
Satz
VermG
Verbindung
§
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Satz
VermG
§
Abs.
Satz
VermG
ausgeschlossen
sind
.
Ansprüche
Auskehrung
Miete
Schadensersatz
Verletzung
Unterlassungsgebots
§
Abs.
Satz
VermG
richten
Verfügungsberechtigten
Sinne
§
Abs.
VermG.
Anspruch
Freistellung
§
Abs.
Satz
VermG
richtet
Pfandrecht
bestellt
hat
.
ist
normalerweise
fügungsberechtigte
Senat
Urteil
16
.
Dezember
.
17
;
vgl.
auch
Urteil
17
.
Oktober
f.
.
.
Freistellungsanspruch
könnte
auch
Dritten
treffen
;
Fallgestaltung
liegt
hier
aber
.
Beklagten
waren
sind
Verfügungsberechtigte
.
Klägerin
ist
allerdings
einzuräumen
Verfügungsberechtigter
§
Abs.
Satz
VermG
Eigentümer
ist
Verfügungsmacht
Restitutionsgegenstand
hat
.
Voraussetzung
traf
zwar
Beklagten
Eintritt
Bestandskraft
Restitutionsbescheids
.
Zeitpunkt
waren
Miterben
Eigentümer
hier
interessierenden
Grundbesitzes
Wortlaut
§
Abs.
Satz
VermG
verfügungsbefugt
.
Beklagten
waren
aber
auch
Berechtigte
Sinne
§
Abs.
Grundbesitz
ist
nur
Klägerin
Klägerin
Beklagten
Erbengemeinschaft
restituiert
worden
.
selbst
Berechtigter
ist
kann
Verfügungsberechtigter
sein
.
Wortlaut
§
Abs.
VermG
wäre
zwar
auch
Berechtigte
Verfügungsberechtigter
Erlass
Restitutionsbescheids
schon
Eigentümer
Restitutionsgegenstands
ist
Verfügungsmacht
hat
.
Insoweit
geht
Wortlaut
Vorschrift
aber
Zweck
führte
Ergebnissen
Zweck
widersprächen
.
ist
teleologisch
einschränkend
auszulegen
Verfügungsbefugter
nur
ist
selbst
Mit-)Berechtigter
ist
.
Verfügungsberechtigte
steht
Berechtigten
treuhandähnlich
ausgestalteten
Verhältnis
Senat
Urteile
16
.
Dezember
30
.
September
18
.
September
.
20
;
Urteil
16
.
Dezember
.
Rechtsbeziehung
ist
zwar
umfassend
nur
Gesetz
hervorgehobenen
Fällen
ausgebildet
Urteil
16
.
Dezember
392
;
Senat
Urteil
6
Juli
.
.
ist
Verfügungsberechtigte
etwa
verpflichtet
Verbesserung
Erträge
Restitutionsgrundstücks
bemühen
Senat
Urteil
29
.
Juni
.
6
Juli
.
noch
Gläubigern
Forderungen
Grundpfandrechte
Grundstück
gesichert
sind
Stundung
Forderungen
einzusetzen
Senat
Urteil
18
.
September
.
.
Übrigen
aber
hat
Interessen
Berechtigten
wahren
.
hat
§
Abs.
Satz
VermG
Verfügungen
Eingehung
langfristiger
schuldrechtlicher
Verpflichtungen
Ansehung
Restitutionsgegenstands
grundsätzlich
unterlassen
.
muss
restituierende
Sache
erhalten
Senat
Urteil
28
.
Juni
Urteil
16
.
Dezember
entsprechende
Maßnahmen
so
durchführen
Interesse
Berechtigten
entspricht
§
Abs.
Satz
VermG
;
Senat
Urteil
6
Juli
.
.
Rahmen
muss
etwa
Erträge
Grundstücks
einsetzen
Forderungen
bedienen
Grundpfandrechte
Grundstück
gesichert
sind
Senat
Urteil
18
.
September
.
.
Grundlage
Ausgestaltung
Rechtsstellung
Verfügungsberechtigten
ist
Normalfall
auch
zutreffende
Überlegung
Verfügungsberechtigte
Stellung
Restitutionsantrags
begründet
erweist
nur
noch
Eigentümer
Zeit
ist
.
wird
Eigentum
§
Abs.
VermG
Einritt
Bestandskraft
Restitutionsbescheids
anderen
Vorschrift
genannten
Bedingungen
verlieren
.
mehr
weniger
langen
Zeitraum
Zeitpunkt
ist
erwähnten
Einschränkungen
lediglich
Sachwalter
Berechtigten
.
Eigentümer
selbst
Mit-)Berechtigter
ist
trifft
Grundgedanke
.
verliert
Eigentum
.
bleibt
vielmehr
zusammen
anderen
Mitberechtigten
Eigentümer
.
kann
Rolle
Sachwalters
fremder
Angelegenheiten
verwiesen
werden
.
Befugnisse
Verhältnis
übrigen
Mitberechtigten
zustehen
kann
nur
Eigentumsstellung
Gemeinschaftsverhältnis
Mitberechtigten
bestimmt
werden
.
Erbengemeinschaft
hier
geht
sind
Regelungen
Verwaltungsbefugnisse
Mitglieder
Erbengemeinschaft
namentlich
§
.
Vorschriften
richtet
auch
Umfang
ausgeschiedenes
Mitglied
Erbengemeinschaft
Ersatz
Schäden
Verstoß
erbengemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben
Verwaltung
Nachlasses
verpflichtet
ist
.
Rechtslage
ändern
Ansicht
Klägerin
besonderen
Regelungen
Vermögensgesetzes
Zusammensetzung
Erbengemeinschaft
Berechtigter
§
.
Abs.
Satz
VermG
bestimmt
zwar
abweichend
allgemeinen
Bestimmungen
Erbrechts
Stelle
namentlich
benannten
Erben
Klägerin
Mitglied
Erbengemeinschaft
wird
.
Klägerin
ist
Fällen
§
Abs.
Satz
VermG
bekannten
Miterben
ungeteilter
Erbengemeinschaft
Eigentümerin
Grundbuch
einzutragen
.
ist
erbrechtlichen
Vorschriften
verwalten
auseinanderzusetzen
soweit
Restitutionsbescheid
ausdrücklich
bestimmt
wird
.
ist
hier
nur
Recht
Position
III/18
geschehen
Tochter
Beklagten
Verhältnis
Klägerin
allein
übernehmen
hat
.
Ansonsten
findet
aber
Erbrecht
uneingeschränkt
Anwendung
.
2
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
lassen
erbrechtliche
Ansprüche
Klägerin
verneinen
.
Ansprüche
Gesichtspunkt
Erbauseinandersetzung
bestehen
allerdings
.
verlangte
Freistellung
beanspruchte
Zahlung
können
zwar
Ergebnis
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
Klägerin
zunächst
Beklagten
jetzt
Tochter
Beklagten
sein
.
Zweifelhaft
ist
Berufungsgericht
aufgezeigten
Gründen
schon
Durchführung
Auseinandersetzung
überhaupt
verlangt
werden
können
.
bedarf
Vertiefung
.
Klägerin
hat
Beklagten
Anspruch
noch
Anspruch
Teilauseinandersetzung
Erbengemeinschaft
geltend
gemacht
.
hat
Klage
vielmehr
restitutionsrechtlichen
Freistellungsanspruch
Berechtigten
Verfügungsberechtigten
Anspruch
Schadensersatz
Verletzung
Pflichten
Verwaltung
Anwesens
gestützt
.
-9-
hat
auch
Berufungsrechtszug
geändert
.
Hier
hat
Klägerin
lediglich
hilfsweise
Standpunkt
gestellt
Ansprüche
stünden
allein
dann
jedenfalls
Erbengemeinschaft
hilfsweise
Leistung
Prozessparteien
verlangt
Berufungsbegründung
Erbengemeinschaft
gemeint
ist
.
Jetzt
kann
Klage
mehr
Auseinandersetzungsanspruch
gestützt
werden
.
richtete
nämlich
nunmehr
allein
Tochter
Beklagten
Beklagten
Anteile
übertragen
haben
Erbengemeinschaft
ausgeschieden
sind
.
ändert
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Senat
angesprochene
Rechtsgedanke
§
Gegenstand
Rechtsstreits
ausgeführt
vollständige
teilweise
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
war
restitutionsrechtliche
Freistellungsanspruch
Schadensersatzanspruch
Pflichtverletzung
Verwaltung
Anwesens
.
Klage
ist
Übertragung
Erbanteile
Tochter
Beklagten
Grundlage
entzogen
worden
.
Betracht
kommt
indessen
Berufungsgericht
gesehen
hat
Anspruch
Erbengemeinschaft
Beklagten
früheren
Mitglieder
Verletzung
Pflicht
ordnungsmäßigen
Verwaltung
Nachlasses
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
.
Anspruch
kann
Klägerin
Mitglied
Erbengemeinschaft
§
Satz
selbst
geltend
machen
.
kann
vorliegenden
Revisionsverfahren
offen
bleiben
auch
Leistung
verlangen
könnte
.
wäre
Rechtsprechung
Senats
möglich
Nachlass
nur
so
auseinandergesetzt
werden
kann
anderen
Mitglieder
Erbengemeinschaft
Geltendmachung
Form
zustimmen
Senat
Urteile
13
.
März
11
.
März
4
.
13
.
Mai
.
.
Voraussetzungen
hier
vorliegen
kann
offen
bleiben
Klägerin
Sache
hilfsweise
Leistung
Erbengemeinschaft
beantragt
hat
.
Vortrag
Klägerin
ist
Schadensersatzanspruch
Erbengemeinschaft
Beklagten
möglich
.
sollen
Beklagten
Nachlass
ordnungsmäßig
verwaltet
haben
.
lässt
allerdings
Verstoß
§
Abs.
VermG
ableiten
Vorschrift
Verhältnis
Miterben
untereinander
Anwendung
findet
.
Vielmehr
kann
Pflichtenverstoß
nur
erbengemeinschaftsrechtlich
begründet
werden
.
hat
Klägerin
erkennbar
übersehen
.
hätte
hingewiesen
werden
Gelegenheit
erhalten
müssen
Vortrag
veränderten
rechtlichen
Gesichtspunkt
anzupassen
.
müsste
dargelegt
werden
inwiefern
Beklagten
Nachlass
Miterben
ordnungsgemäß
verwaltet
Schaden
verursacht
haben
.
Anspruch
Freistellung
ergäbe
§
Abs.
auch
nur
ordnungsgemäße
Verwaltung
Ablösung
Pfandrechte
erfordert
hätte
.
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
notwendigen
Feststellungen
fehlen
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
Czub