NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Verfügungsbefugter Sinne § Abs. VermG ist selbst Berechtigter ist . Rechtsverhältnis Mitberechtigten § Abs. VermG untereinander bestimmt Vorschriften Vermögensgesetzes Verhältnis Berechtigten Verfügungsberechtigten Gemeinschaftsverhältnis Mitberechtigten Miterben also Vorschriften Bürgerlichen Erbengemeinschaft . Versäumnisurteil 18 . Oktober KG LG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Beschluss 7 . Zivilsenats Kammergerichts 1 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien waren Mitglieder Erbengemeinschaft Grundstück früheren Ostteil gehört . Grundstück stand ursprünglich Eigentum Gesellschaft alleiniger Gesellschafter war . Gesellschaft geriet NS-Regimes gungsdruck Jude war . versuchte Vermögen nächst erhalten vollmächtigten verheiratet war Mehrheitsgesellschafterin . lösten Gesellschafter Gesellschaft verkauften Grundstück vorliegenden Rechtstreit geht Kaufmann zurückverkaufte . verstarb wurde Beklagten Rechtsvorgänger Beklagten beerbt Eigentümer Erbengemeinschaft Grundbuch eingetragen wurden . Rechtsvorgänger Beklagten Jahr starb wurde Beklagte neues Mitglied Erbengemeinschaft eingetragen . Zeitpunkt war Restitutionsverfahren zuständigen Behörde anhängig Erlass Restitutionsbescheids führte Grundstück Erbengemeinschaft stehend Klägerin 3/4-Anteil Beklagten je 1/8-Anteil übertragen wurde . Bescheid ist bestandskräftig Ende Grundbuch vollzogen . Jahr übertrugen Beklagten Erbanteile Tochter Beklagten 1 . Klägerin nahm anderen Rechtsstreit Anspruch einigte dort rund € Ausgleich Mietherausgabeansprüche Klägerin § Abs. VermG eigenen Verwendungsersatzansprüche § Abs. Satz VermG zahlt . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Klägerin Beklagten Wesentlichen Freistellung Grundpfandrechten Zahlung etwa € gesamtschuldnerisch Tochter Beklagten hilfsweise Leistung Erbengemeinschaft . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Beschluss zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Rechtsbeziehungen Beteiligten richteten Erbrecht . stehe Klägerin Anspruch Auseinandersetzung Erbengemeinschaft aber geltend gemacht habe . Belastungen Nachlassgegenstands einzelne Miterben Einnahmen Miterben Quote Erbrechts zustünden seien Zuge Auseinandersetzung berücksichtigen . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend nimmt Berufungsgericht Rechtsbeziehungen Beteiligten allein Erbrecht richten geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche § Abs. Satz VermG § Abs. Satz VermG Verbindung § § Abs. Verbindung § Abs. Satz VermG § Abs. Satz VermG ausgeschlossen sind . Ansprüche Auskehrung Miete Schadensersatz Verletzung Unterlassungsgebots § Abs. Satz VermG richten Verfügungsberechtigten Sinne § Abs. VermG. Anspruch Freistellung § Abs. Satz VermG richtet Pfandrecht bestellt hat . ist normalerweise fügungsberechtigte Senat Urteil 16 . Dezember . 17 ; vgl. auch Urteil 17 . Oktober f. . . Freistellungsanspruch könnte auch Dritten treffen ; Fallgestaltung liegt hier aber . Beklagten waren sind Verfügungsberechtigte . Klägerin ist allerdings einzuräumen Verfügungsberechtigter § Abs. Satz VermG Eigentümer ist Verfügungsmacht Restitutionsgegenstand hat . Voraussetzung traf zwar Beklagten Eintritt Bestandskraft Restitutionsbescheids . Zeitpunkt waren Miterben Eigentümer hier interessierenden Grundbesitzes Wortlaut § Abs. Satz VermG verfügungsbefugt . Beklagten waren aber auch Berechtigte Sinne § Abs. Grundbesitz ist nur Klägerin Klägerin Beklagten Erbengemeinschaft restituiert worden . selbst Berechtigter ist kann Verfügungsberechtigter sein . Wortlaut § Abs. VermG wäre zwar auch Berechtigte Verfügungsberechtigter Erlass Restitutionsbescheids schon Eigentümer Restitutionsgegenstands ist Verfügungsmacht hat . Insoweit geht Wortlaut Vorschrift aber Zweck führte Ergebnissen Zweck widersprächen . ist teleologisch einschränkend auszulegen Verfügungsbefugter nur ist selbst Mit-)Berechtigter ist . Verfügungsberechtigte steht Berechtigten treuhandähnlich ausgestalteten Verhältnis Senat Urteile 16 . Dezember 30 . September 18 . September . 20 ; Urteil 16 . Dezember . Rechtsbeziehung ist zwar umfassend nur Gesetz hervorgehobenen Fällen ausgebildet Urteil 16 . Dezember 392 ; Senat Urteil 6 Juli . . ist Verfügungsberechtigte etwa verpflichtet Verbesserung Erträge Restitutionsgrundstücks bemühen Senat Urteil 29 . Juni . 6 Juli . noch Gläubigern Forderungen Grundpfandrechte Grundstück gesichert sind Stundung Forderungen einzusetzen Senat Urteil 18 . September . . Übrigen aber hat Interessen Berechtigten wahren . hat § Abs. Satz VermG Verfügungen Eingehung langfristiger schuldrechtlicher Verpflichtungen Ansehung Restitutionsgegenstands grundsätzlich unterlassen . muss restituierende Sache erhalten Senat Urteil 28 . Juni Urteil 16 . Dezember entsprechende Maßnahmen so durchführen Interesse Berechtigten entspricht § Abs. Satz VermG ; Senat Urteil 6 Juli . . Rahmen muss etwa Erträge Grundstücks einsetzen Forderungen bedienen Grundpfandrechte Grundstück gesichert sind Senat Urteil 18 . September . . Grundlage Ausgestaltung Rechtsstellung Verfügungsberechtigten ist Normalfall auch zutreffende Überlegung Verfügungsberechtigte Stellung Restitutionsantrags begründet erweist nur noch Eigentümer Zeit ist . wird Eigentum § Abs. VermG Einritt Bestandskraft Restitutionsbescheids anderen Vorschrift genannten Bedingungen verlieren . mehr weniger langen Zeitraum Zeitpunkt ist erwähnten Einschränkungen lediglich Sachwalter Berechtigten . Eigentümer selbst Mit-)Berechtigter ist trifft Grundgedanke . verliert Eigentum . bleibt vielmehr zusammen anderen Mitberechtigten Eigentümer . kann Rolle Sachwalters fremder Angelegenheiten verwiesen werden . Befugnisse Verhältnis übrigen Mitberechtigten zustehen kann nur Eigentumsstellung Gemeinschaftsverhältnis Mitberechtigten bestimmt werden . Erbengemeinschaft hier geht sind Regelungen Verwaltungsbefugnisse Mitglieder Erbengemeinschaft namentlich § . Vorschriften richtet auch Umfang ausgeschiedenes Mitglied Erbengemeinschaft Ersatz Schäden Verstoß erbengemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Verwaltung Nachlasses verpflichtet ist . Rechtslage ändern Ansicht Klägerin besonderen Regelungen Vermögensgesetzes Zusammensetzung Erbengemeinschaft Berechtigter § . Abs. Satz VermG bestimmt zwar abweichend allgemeinen Bestimmungen Erbrechts Stelle namentlich benannten Erben Klägerin Mitglied Erbengemeinschaft wird . Klägerin ist Fällen § Abs. Satz VermG bekannten Miterben ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin Grundbuch einzutragen . ist erbrechtlichen Vorschriften verwalten auseinanderzusetzen soweit Restitutionsbescheid ausdrücklich bestimmt wird . ist hier nur Recht Position III/18 geschehen Tochter Beklagten Verhältnis Klägerin allein übernehmen hat . Ansonsten findet aber Erbrecht uneingeschränkt Anwendung . 2 . Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen erbrechtliche Ansprüche Klägerin verneinen . Ansprüche Gesichtspunkt Erbauseinandersetzung bestehen allerdings . verlangte Freistellung beanspruchte Zahlung können zwar Ergebnis Auseinandersetzung Erbengemeinschaft Klägerin zunächst Beklagten jetzt Tochter Beklagten sein . Zweifelhaft ist Berufungsgericht aufgezeigten Gründen schon Durchführung Auseinandersetzung überhaupt verlangt werden können . bedarf Vertiefung . Klägerin hat Beklagten Anspruch noch Anspruch Teilauseinandersetzung Erbengemeinschaft geltend gemacht . hat Klage vielmehr restitutionsrechtlichen Freistellungsanspruch Berechtigten Verfügungsberechtigten Anspruch Schadensersatz Verletzung Pflichten Verwaltung Anwesens gestützt . -9- hat auch Berufungsrechtszug geändert . Hier hat Klägerin lediglich hilfsweise Standpunkt gestellt Ansprüche stünden allein dann jedenfalls Erbengemeinschaft hilfsweise Leistung Prozessparteien verlangt Berufungsbegründung Erbengemeinschaft gemeint ist . Jetzt kann Klage mehr Auseinandersetzungsanspruch gestützt werden . richtete nämlich nunmehr allein Tochter Beklagten Beklagten Anteile übertragen haben Erbengemeinschaft ausgeschieden sind . ändert Klägerin mündlichen Verhandlung Senat angesprochene Rechtsgedanke § Gegenstand Rechtsstreits ausgeführt vollständige teilweise Auseinandersetzung Erbengemeinschaft war restitutionsrechtliche Freistellungsanspruch Schadensersatzanspruch Pflichtverletzung Verwaltung Anwesens . Klage ist Übertragung Erbanteile Tochter Beklagten Grundlage entzogen worden . Betracht kommt indessen Berufungsgericht gesehen hat Anspruch Erbengemeinschaft Beklagten früheren Mitglieder Verletzung Pflicht ordnungsmäßigen Verwaltung Nachlasses § Abs. Verbindung § Abs. . Anspruch kann Klägerin Mitglied Erbengemeinschaft § Satz selbst geltend machen . kann vorliegenden Revisionsverfahren offen bleiben auch Leistung verlangen könnte . wäre Rechtsprechung Senats möglich Nachlass nur so auseinandergesetzt werden kann anderen Mitglieder Erbengemeinschaft Geltendmachung Form zustimmen Senat Urteile 13 . März 11 . März 4 . 13 . Mai . . Voraussetzungen hier vorliegen kann offen bleiben Klägerin Sache hilfsweise Leistung Erbengemeinschaft beantragt hat . Vortrag Klägerin ist Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft Beklagten möglich . sollen Beklagten Nachlass ordnungsmäßig verwaltet haben . lässt allerdings Verstoß § Abs. VermG ableiten Vorschrift Verhältnis Miterben untereinander Anwendung findet . Vielmehr kann Pflichtenverstoß nur erbengemeinschaftsrechtlich begründet werden . hat Klägerin erkennbar übersehen . hätte hingewiesen werden Gelegenheit erhalten müssen Vortrag veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anzupassen . müsste dargelegt werden inwiefern Beklagten Nachlass Miterben ordnungsgemäß verwaltet Schaden verursacht haben . Anspruch Freistellung ergäbe § Abs. auch nur ordnungsgemäße Verwaltung Ablösung Pfandrechte erfordert hätte . . Sache ist Entscheidung reif notwendigen Feststellungen fehlen . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Czub