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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Öltank
ist
auch
dann
wesentlicher
Bestandteil
Wohnhauses
Beheizung
dient
Gebäude
Erdreich
eingebracht
worden
ist
.
Tank
finden
Regelungen
§
.
Überbau
unmittelbare
entsprechende
Anwendung
.
Urteil
19
.
Oktober
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Mutter
Klägers
Vaters
Beklagten
ließ
Grundstück
Heizöltank
Ölheizung
Wohnhauses
Erde
einbringen
.
vorgenommene
Grundstücksteilung
führte
Wohnhaus
Öltank
unterschiedlichen
Grundstücken
liegen
.
übertrug
Mutter
Eigentum
Wohnhaus
bebauten
Grundstück
Vater
Beklagten
weiterübertrug
andere
Grundstück
Tank
befindet
Kläger
.
Übertragungsvertrag
Kläger
Vater
Beklagten
mitwirkte
räumte
Kläger
Grunddienstbarkeiten
Absicherung
Nutzung
vorhandenen
Leitungen
Strom
Wasser
Abwasser
.
Beklagten
benutzten
Tank
Beheizung
Wohnhauses
etwa
Mitte
Juni
.
legten
.
Kläger
verlangt
hier
Interesse
Beklagten
Beseitigung
Heizöltanks
Grundstück
unterlassen
Tank
weiter
benutzen
wieder
Betrieb
nehmen
.
Beklagten
erheben
Einrede
Verjährung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagten
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Klägers
Beseitigung
Öltanks
verurteilt
.
zugelassenen
Revision
streben
Beklagten
vollständige
Abweisung
Klage
.
Kläger
hat
Revision
Bedingung
angeschlossen
Öltank
Auffassung
Senats
Eigentum
steht
hilfsweise
Revision
stattgegeben
wird
.
Fall
will
Unterlassungsantrag
weiterverfolgen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagten
hätten
Öltank
beseitigen
.
stehe
wesentlicher
Bestandteil
Wohnhauses
Eigentum
.
habe
Kläger
Grundsätzen
Eigengrenzüberbau
zunächst
dulden
müssen
.
Duldungspflicht
habe
aber
Stilllegung
Tanks
Juni
geendet
.
Beseitigungsanspruch
sei
erst
Zeitpunkt
entstanden
verjährt
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Kläger
kann
Beklagten
§
Abs.
Beseitigung
Heizöltanks
verlangen
.
wird
Tank
beeinträchtigt
.
Beeinträchtigung
hatte
zunächst
dulden
;
ist
mehr
verpflichtet
.
Beseitigungsanspruch
ist
auch
verjährt
.
1
.
Kläger
wird
Nutzung
Grundstücks
beeinträchtigt
.
Beeinträchtigung
sind
Beklagten
Zustandsstörerinnen
verantwortlich
.
Öltank
beeinträchtigt
Eigentum
Klägers
Grundstück
anderer
Weise
Entziehung
.
Kläger
kann
sein
Grundstück
Bereich
Öltank
vergraben
ist
mehr
Belieben
nutzen
.
ändert
Beklagten
berechtigt
sind
Teil
Grundstücks
Fahrzeuge
abzustellen
.
Berechtigung
betrifft
nur
Teil
Öltank
belegten
Fläche
hinderte
Kläger
Teil
Grundstücks
unterirdisch
etwa
Erweiterung
Kellers
dort
befindlichen
Gebäudes
nutzen
.
Beklagten
sind
Zustandsstörerinnen
Beeinträchtigung
Eigentums
Klägers
wertender
Betrachtung
zurechenbar
ist
jedenfalls
Stilllegung
gehörte
.
Eigentumsstörung
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Eigentümer
Besitzer
Sache
nur
zugerechnet
werden
wenigstens
mittelbar
Willen
zurückgeht
Senat
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Voraussetzung
liegt
hier
.
Beklagten
haben
jahrelanger
Nutzung
Grundstück
Klägers
zurückgelassen
Lage
sind
beseitigen
.
mögen
zwar
unmittelbaren
Besitz
Öltank
haben
.
Kläger
aber
Beseitigung
verlangt
hängt
nur
noch
Willen
.
stand
jedenfalls
Stilllegung
Eigentum
Beklagten
wesentlicher
Bestandteil
Wohngebäudes
Grundstück
war
Zuordnung
Teilung
Grundstücks
Veräußerung
neu
entstandenen
Grundstücke
Kläger
Vater
Beklagten
geändert
hatte
.
wesentlichen
Bestandteilen
Gebäudes
gehören
Abs.
Bauteile
Errichtung
Gebäude
eingefügt
werden
Gebäude
spezifisches
Gepräge
geben
Senat
Urteil
13
.
März
.
zählt
jedenfalls
Wohnhaus
Rechtsprechung
Senats
auch
Heizungsanlage
Senat
Urteil
13
.
März
f.
;
ebenso
Beschluss
17
.
September
Abs.
Stallgebäude
.
gilt
nur
Teile
Heizungsanlage
Zusammenhang
Ersteinbau
Gebäude
eingefügt
werden
auch
Einbau
Zusammenhang
Erneuerung
Austausch
Heizungsanlage
erfolgt
Senat
Urteil
13
.
März
326
;
Holztäfelung
Schloss
.
Wesentliche
Bestandteile
Gebäudes
werden
nur
Aggregate
Heizungsanlage
Gebäude
selbst
eingefügt
werden
auch
Gebäudes
aufgestellt
werden
.
Entschieden
ist
m
Entfernung
Wohngebäude
stehenden
Wärmetauscher
Gebäude
eingebauten
penheizung
Urteil
15
November
IVa
.
Wohngebäudes
Erdreich
vergrabenen
Öltank
Ölheizung
gilt
MünchKomm-BGB/Stresemann
6
.
Aufl
.
.
Fn
.
;
Motzke
.
Zuordnung
Öltanks
hat
Grundstücksteilung
geändert
.
lässt
Auffassung
Beklagten
auch
Vorschrift
§
Abs.
ableiten
wesentlichen
Bestandteilen
Grundstücks
Grund
Boden
fest
verbundenen
Sachen
gehören
.
könnte
Öltank
genommen
ähnlich
Gebäude
selbst
wesentlicher
Bestandteil
Grundstücks
werden
Eingraben
fest
verbunden
würde
.
Fall
ist
ist
zweifelhaft
Öltank
auch
Grundstück
eingegraben
wird
selbst
beschädigt
werden
Grundstück
stehende
Gebäude
beschädigen
wieder
ausgebaut
werden
könnte
;
6
.
Aufl
.
.
.
kommt
aber
.
Vorschrift
§
Abs.
wird
Heizungseinlage
Wohngebäudes
eingebaut
wird
Sondervorschrift
§
Abs.
verdrängt
.
wird
Bestandteil
Gebäudes
.
Bestandteil
Grundstücks
wird
bestimmt
allein
Grundstück
Gebäude
zugeordnet
ist
.
ist
Stilllegung
Tanks
verbundene
Auflösung
Bestandteilverbands
Wohnhaus
geführt
hat
Eigentum
§
Abs.
Kläger
zugefallen
ist
.
Störung
Eigentums
Klägers
liegt
Vorhandensein
Tanks
Grundstück
.
Störung
dauert
Entfernung
Gegenstands
Grundstück
.
ändert
Eigentümer
Eigentum
Gegenstand
aufgibt
Senat
Urteil
30
.
März
.
Verbindung
Grundstück
Senat
Urteil
4
.
Februar
möglicherweise
hier
andere
Weise
verliert
.
2
.
Zutreffend
ist
auch
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
Öltank
Grundstück
jetzt
mehr
dulden
muss
so
Beseitigungsanspruch
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
Duldung
Tanks
§
Abs.
war
Kläger
ohnehin
nie
verpflichtet
.
Zwar
sind
Vorschriften
Überbau
auch
anwendbar
Aufteilung
Grundstücks
geführt
hat
stehendes
Gebäude
Grenze
neu
gebildeten
Grundstücke
durchschnitten
wird
Senat
Urteile
26
.
April
Nr.
4
.
Dezember
12
.
Oktober
.
hier
beurteilende
Aufteilung
hat
aber
Überbau
geführt
.
Öltank
befindet
allerdings
Aufteilung
Grundstücks
Grundstück
Klägers
.
Abs.
ist
indessen
Überschreitung
Grundstücksgrenze
Teilen
Gebäudes
entsprechend
anwendbar
.
Pflicht
Duldung
Überbaus
soll
Zerstörung
wirtschaftlicher
Werte
verhindert
werden
Gesichtspunkt
:
Senat
Urteile
4
.
Dezember
16
.
Januar
.
Regelung
Abs.
ist
Fall
gedacht
Beseitigung
Überbaus
beschränken
lässt
Gebäudeeinheit
beeinträchtigt
Weise
zwangsläufig
Wertverlust
halb
Grundstücksgrenzen
befindlichen
Gebäudeteile
führt
.
fehlt
insbesondere
Gebäudeteilen
Fensterläden
Markisen
Beseitigung
Zerstörung
wirtschaftlicher
Werte
gesprochen
werden
kann
Senat
Urteil
19
.
September
.
.
Öltank
Gebäude
eingefügt
ist
Beheizung
dient
gilt
.
Tank
lässt
Nachbargrundstück
entfernen
Wohngebäude
ganz
teilweise
zerstört
wird
auch
nur
Mitleidenschaft
gerät
.
kann
vorliegenden
Fall
auch
geschehen
Tank
eigenen
Grundstück
ersetzt
andere
Stelle
eigenen
Grundstück
verlegt
werden
.
Grundsätzen
nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis
ergibt
Verpflichtung
Klägers
Duldung
Tanks
Grundstück
ebenfalls
.
Grundsätze
sind
zwar
Rechtsprechung
Senats
auch
Verhältnis
Grundstückseigentümern
anzuwenden
Grundstücke
Aufteilung
einheitlichen
Grundstücks
entstanden
sind
.
schränken
Befugnis
Eigentümers
aber
nur
zwingenden
Ausnahmefällen
Senat
Urteile
21
.
Oktober
5
.
Mai
.
Ausnahmefall
könnte
nur
angenommen
werden
bisherige
Zustand
schon
lange
Zeit
besteht
einzelne
Eigentümer
Aufteilung
Gesamtgrundstücks
entstehenden
Einzelgrundstücke
weitere
Benutzung
vorhandenen
Anlage
angewiesen
sind
vgl.
Senat
Urteil
31
.
Januar
.
Voraussetzungen
sind
hier
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
befand
zwar
schon
über
Jahren
heute
Kläger
gehörenden
Grundstück
Mutter
erhielt
.
-9-
Beklagten
waren
aber
Nutzung
zwingend
angewiesen
Lage
andere
Lösung
finden
.
Kläger
war
indessen
Glauben
verpflichtet
Öltank
Betrieb
Ölheizung
Beklagten
Grundstück
dulden
verpflichtet
war
Bruder
später
Beklagten
Grunddienstbarkeit
einzuräumen
.
Duldungspflicht
endete
jedoch
Stilllegung
Tanks
.
ausdrückliche
Verpflichtung
Klägers
Begründung
Grunddienstbarkeit
Heizöltank
bestand
allerdings
.
ist
auch
Übergabevertrag
Mutter
Vater
Beklagten
beteiligt
war
enthalten
.
Vertrag
enthält
aber
stillschweigende
Verpflichtung
.
derartige
stillschweigende
Verpflichtung
hat
Senat
bislang
Fällen
angenommen
Teile
Grundstücks
verkauft
worden
sind
Verkäufer
aber
weitere
Nutzung
Anlagen
verkauften
Grundstücksteil
angewiesen
war
Senat
Urteile
12
.
Mai
7
November
.
ist
aber
nur
denkbaren
Anwendungsfälle
stillschweigende
Verpflichtung
Bestellung
Dienstbarkeit
.
Rechtsprechung
Senats
geht
Reichsgericht
stillschweigende
Verpflichtung
Begründung
Dienstbarkeit
auch
dann
angenommen
hat
Beteiligten
bestehenden
Zustand
ungeschmälert
erhalten
wollten
nur
Einräumung
Dienstbarkeiten
erreichen
war
.
Frage
Vertrag
Klägers
Mutter
stillschweigende
Verpflichtung
Begründung
Dienstbarkeit
auch
enthält
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
befasst
.
erforderliche
Auslegung
kann
Senat
aber
nachholen
Text
Vertrags
vorliegt
relevanten
Umstände
feststehen
.
enthält
Vertrag
stillschweigende
Verpflichtung
Bestellung
Grunddienstbarkeit
Kläger
Öltank
Betrieb
Heizung
Beklagten
dulden
muss
.
Vereinbarung
ist
vorgesehen
Leitungen
Versorgung
Gebäude
Strom
Wasser
Leitungen
Entsorgung
Abwasser
Grundstücken
"
Zeiten
Plätzen
verlegt
bleiben
"
dürfen
wechselseitige
Grunddienstbarkeiten
abgesichert
werden
sollen
.
sollte
also
Versorgungssituation
ändern
.
umfasste
aber
jedenfalls
Übertragung
Grundstücke
Kläger
Vater
Beklagten
auch
Wohnhaus
Grundstück
Beklagten
Heizöl
versorgte
.
Anhaltspunkt
Kläger
Mutter
Vater
Beklagten
Tank
andere
Regelung
treffen
wollten
insbesondere
Kläger
berechtigt
sein
sollte
Beseitigung
Heizöltanks
verlangen
ist
erkennbar
.
Vielmehr
sollten
Nutzungsverhältnisse
auch
insoweit
so
bleiben
waren
.
war
ebenso
ausdrücklich
angesprochenen
Leitungen
Wasser
Abwasser
Strom
auch
nur
Grunddienstbarkeit
erreichen
Bestellung
Kläger
Vertrag
beteiligten
Vater
Beklagten
stillschweigend
ebenfalls
verpflichtet
hatte
.
entsprechend
ist
Übergabevertrag
folgenden
etwa
Jahren
auch
Grundstück
Klägers
verblieben
.
Glauben
war
Kläger
Geltendmachung
Beseitigungsanspruchs
aber
nur
solange
gehindert
verpflichtet
war
Zustand
Beseitigung
verlangt
Grunddienstbarkeit
dinglich
abzusichern
.
ist
jetzt
mehr
Fall
.
Kläger
sollte
zung
Öltanks
Grundstück
Betrieb
Heizung
Grundstück
Beklagten
dinglich
absichern
.
war
Beseitigungsverlangen
nur
solange
gehindert
Beklagten
Öltank
Zweck
nutzten
.
Aufgabe
Nutzung
ist
Hindernis
entfallen
.
weitere
damaligen
Zustand
abweichende
Nutzung
Grundstücks
Beklagten
hat
Kläger
dinglich
abzusichern
auch
dulden
.
3
.
Anspruch
ist
verjährt
.
Unbegründet
sind
allerdings
Zweifel
Berufungsgerichts
Anspruch
Grundstückseigentümers
§
Abs.
überhaupt
Verjährung
unterliegt
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Fall
Senat
Urteil
28
.
Januar
f.
.
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
indes
regelmäßige
Verjährungsfrist
Anspruch
unterliegt
abgelaufen
ist
.
begann
Erwerb
Eigentums
Kläger
noch
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
1
.
Januar
erst
Stilllegung
Tanks
Juni
laufen
.
Erst
ist
Anspruch
fällig
geworden
Sinne
§
Abs.
Nr.
entstanden
Kläger
Duldung
Tanks
verpflichtet
war
.
Verjährung
Beseitigungsanspruchs
ist
Mai
erhobene
Klage
Beseitigung
Tanks
rechtzeitig
gehemmt
worden
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung