NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil Wohnhauses Beheizung dient Gebäude Erdreich eingebracht worden ist . Tank finden Regelungen § . Überbau unmittelbare entsprechende Anwendung . Urteil 19 . Oktober OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Mutter Klägers Vaters Beklagten ließ Grundstück Heizöltank Ölheizung Wohnhauses Erde einbringen . vorgenommene Grundstücksteilung führte Wohnhaus Öltank unterschiedlichen Grundstücken liegen . übertrug Mutter Eigentum Wohnhaus bebauten Grundstück Vater Beklagten weiterübertrug andere Grundstück Tank befindet Kläger . Übertragungsvertrag Kläger Vater Beklagten mitwirkte räumte Kläger Grunddienstbarkeiten Absicherung Nutzung vorhandenen Leitungen Strom Wasser Abwasser . Beklagten benutzten Tank Beheizung Wohnhauses etwa Mitte Juni . legten . Kläger verlangt hier Interesse Beklagten Beseitigung Heizöltanks Grundstück unterlassen Tank weiter benutzen wieder Betrieb nehmen . Beklagten erheben Einrede Verjährung . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagten Zurückweisung weitergehenden Berufung Klägers Beseitigung Öltanks verurteilt . zugelassenen Revision streben Beklagten vollständige Abweisung Klage . Kläger hat Revision Bedingung angeschlossen Öltank Auffassung Senats Eigentum steht hilfsweise Revision stattgegeben wird . Fall will Unterlassungsantrag weiterverfolgen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagten hätten Öltank beseitigen . stehe wesentlicher Bestandteil Wohnhauses Eigentum . habe Kläger Grundsätzen Eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen . Duldungspflicht habe aber Stilllegung Tanks Juni geendet . Beseitigungsanspruch sei erst Zeitpunkt entstanden verjährt . II . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Revision Beklagten ist unbegründet . Kläger kann Beklagten § Abs. Beseitigung Heizöltanks verlangen . wird Tank beeinträchtigt . Beeinträchtigung hatte zunächst dulden ; ist mehr verpflichtet . Beseitigungsanspruch ist auch verjährt . 1 . Kläger wird Nutzung Grundstücks beeinträchtigt . Beeinträchtigung sind Beklagten Zustandsstörerinnen verantwortlich . Öltank beeinträchtigt Eigentum Klägers Grundstück anderer Weise Entziehung . Kläger kann sein Grundstück Bereich Öltank vergraben ist mehr Belieben nutzen . ändert Beklagten berechtigt sind Teil Grundstücks Fahrzeuge abzustellen . Berechtigung betrifft nur Teil Öltank belegten Fläche hinderte Kläger Teil Grundstücks unterirdisch etwa Erweiterung Kellers dort befindlichen Gebäudes nutzen . Beklagten sind Zustandsstörerinnen Beeinträchtigung Eigentums Klägers wertender Betrachtung zurechenbar ist jedenfalls Stilllegung gehörte . Eigentumsstörung kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Eigentümer Besitzer Sache nur zugerechnet werden wenigstens mittelbar Willen zurückgeht Senat Urteil 17 . Dezember . . Voraussetzung liegt hier . Beklagten haben jahrelanger Nutzung Grundstück Klägers zurückgelassen Lage sind beseitigen . mögen zwar unmittelbaren Besitz Öltank haben . Kläger aber Beseitigung verlangt hängt nur noch Willen . stand jedenfalls Stilllegung Eigentum Beklagten wesentlicher Bestandteil Wohngebäudes Grundstück war Zuordnung Teilung Grundstücks Veräußerung neu entstandenen Grundstücke Kläger Vater Beklagten geändert hatte . wesentlichen Bestandteilen Gebäudes gehören Abs. Bauteile Errichtung Gebäude eingefügt werden Gebäude spezifisches Gepräge geben Senat Urteil 13 . März . zählt jedenfalls Wohnhaus Rechtsprechung Senats auch Heizungsanlage Senat Urteil 13 . März f. ; ebenso Beschluss 17 . September Abs. Stallgebäude . gilt nur Teile Heizungsanlage Zusammenhang Ersteinbau Gebäude eingefügt werden auch Einbau Zusammenhang Erneuerung Austausch Heizungsanlage erfolgt Senat Urteil 13 . März 326 ; Holztäfelung Schloss . Wesentliche Bestandteile Gebäudes werden nur Aggregate Heizungsanlage Gebäude selbst eingefügt werden auch Gebäudes aufgestellt werden . Entschieden ist m Entfernung Wohngebäude stehenden Wärmetauscher Gebäude eingebauten penheizung Urteil 15 November IVa . Wohngebäudes Erdreich vergrabenen Öltank Ölheizung gilt MünchKomm-BGB/Stresemann 6 . Aufl . . Fn . ; Motzke . Zuordnung Öltanks hat Grundstücksteilung geändert . lässt Auffassung Beklagten auch Vorschrift § Abs. ableiten wesentlichen Bestandteilen Grundstücks Grund Boden fest verbundenen Sachen gehören . könnte Öltank genommen ähnlich Gebäude selbst wesentlicher Bestandteil Grundstücks werden Eingraben fest verbunden würde . Fall ist ist zweifelhaft Öltank auch Grundstück eingegraben wird selbst beschädigt werden Grundstück stehende Gebäude beschädigen wieder ausgebaut werden könnte ; 6 . Aufl . . . kommt aber . Vorschrift § Abs. wird Heizungseinlage Wohngebäudes eingebaut wird Sondervorschrift § Abs. verdrängt . wird Bestandteil Gebäudes . Bestandteil Grundstücks wird bestimmt allein Grundstück Gebäude zugeordnet ist . ist Stilllegung Tanks verbundene Auflösung Bestandteilverbands Wohnhaus geführt hat Eigentum § Abs. Kläger zugefallen ist . Störung Eigentums Klägers liegt Vorhandensein Tanks Grundstück . Störung dauert Entfernung Gegenstands Grundstück . ändert Eigentümer Eigentum Gegenstand aufgibt Senat Urteil 30 . März . Verbindung Grundstück Senat Urteil 4 . Februar möglicherweise hier andere Weise verliert . 2 . Zutreffend ist auch weitere Annahme Berufungsgerichts Kläger Öltank Grundstück jetzt mehr dulden muss so Beseitigungsanspruch § Abs. ausgeschlossen ist . Duldung Tanks § Abs. war Kläger ohnehin nie verpflichtet . Zwar sind Vorschriften Überbau auch anwendbar Aufteilung Grundstücks geführt hat stehendes Gebäude Grenze neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird Senat Urteile 26 . April Nr. 4 . Dezember 12 . Oktober . hier beurteilende Aufteilung hat aber Überbau geführt . Öltank befindet allerdings Aufteilung Grundstücks Grundstück Klägers . Abs. ist indessen Überschreitung Grundstücksgrenze Teilen Gebäudes entsprechend anwendbar . Pflicht Duldung Überbaus soll Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden Gesichtspunkt : Senat Urteile 4 . Dezember 16 . Januar . Regelung Abs. ist Fall gedacht Beseitigung Überbaus beschränken lässt Gebäudeeinheit beeinträchtigt Weise zwangsläufig Wertverlust halb Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt . fehlt insbesondere Gebäudeteilen Fensterläden Markisen Beseitigung Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann Senat Urteil 19 . September . . Öltank Gebäude eingefügt ist Beheizung dient gilt . Tank lässt Nachbargrundstück entfernen Wohngebäude ganz teilweise zerstört wird auch nur Mitleidenschaft gerät . kann vorliegenden Fall auch geschehen Tank eigenen Grundstück ersetzt andere Stelle eigenen Grundstück verlegt werden . Grundsätzen nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ergibt Verpflichtung Klägers Duldung Tanks Grundstück ebenfalls . Grundsätze sind zwar Rechtsprechung Senats auch Verhältnis Grundstückseigentümern anzuwenden Grundstücke Aufteilung einheitlichen Grundstücks entstanden sind . schränken Befugnis Eigentümers aber nur zwingenden Ausnahmefällen Senat Urteile 21 . Oktober 5 . Mai . Ausnahmefall könnte nur angenommen werden bisherige Zustand schon lange Zeit besteht einzelne Eigentümer Aufteilung Gesamtgrundstücks entstehenden Einzelgrundstücke weitere Benutzung vorhandenen Anlage angewiesen sind vgl. Senat Urteil 31 . Januar . Voraussetzungen sind hier festgestellt sonst ersichtlich . befand zwar schon über Jahren heute Kläger gehörenden Grundstück Mutter erhielt . -9- Beklagten waren aber Nutzung zwingend angewiesen Lage andere Lösung finden . Kläger war indessen Glauben verpflichtet Öltank Betrieb Ölheizung Beklagten Grundstück dulden verpflichtet war Bruder später Beklagten Grunddienstbarkeit einzuräumen . Duldungspflicht endete jedoch Stilllegung Tanks . ausdrückliche Verpflichtung Klägers Begründung Grunddienstbarkeit Heizöltank bestand allerdings . ist auch Übergabevertrag Mutter Vater Beklagten beteiligt war enthalten . Vertrag enthält aber stillschweigende Verpflichtung . derartige stillschweigende Verpflichtung hat Senat bislang Fällen angenommen Teile Grundstücks verkauft worden sind Verkäufer aber weitere Nutzung Anlagen verkauften Grundstücksteil angewiesen war Senat Urteile 12 . Mai 7 November . ist aber nur denkbaren Anwendungsfälle stillschweigende Verpflichtung Bestellung Dienstbarkeit . Rechtsprechung Senats geht Reichsgericht stillschweigende Verpflichtung Begründung Dienstbarkeit auch dann angenommen hat Beteiligten bestehenden Zustand ungeschmälert erhalten wollten nur Einräumung Dienstbarkeiten erreichen war . Frage Vertrag Klägers Mutter stillschweigende Verpflichtung Begründung Dienstbarkeit auch enthält hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig befasst . erforderliche Auslegung kann Senat aber nachholen Text Vertrags vorliegt relevanten Umstände feststehen . enthält Vertrag stillschweigende Verpflichtung Bestellung Grunddienstbarkeit Kläger Öltank Betrieb Heizung Beklagten dulden muss . Vereinbarung ist vorgesehen Leitungen Versorgung Gebäude Strom Wasser Leitungen Entsorgung Abwasser Grundstücken " Zeiten Plätzen verlegt bleiben " dürfen wechselseitige Grunddienstbarkeiten abgesichert werden sollen . sollte also Versorgungssituation ändern . umfasste aber jedenfalls Übertragung Grundstücke Kläger Vater Beklagten auch Wohnhaus Grundstück Beklagten Heizöl versorgte . Anhaltspunkt Kläger Mutter Vater Beklagten Tank andere Regelung treffen wollten insbesondere Kläger berechtigt sein sollte Beseitigung Heizöltanks verlangen ist erkennbar . Vielmehr sollten Nutzungsverhältnisse auch insoweit so bleiben waren . war ebenso ausdrücklich angesprochenen Leitungen Wasser Abwasser Strom auch nur Grunddienstbarkeit erreichen Bestellung Kläger Vertrag beteiligten Vater Beklagten stillschweigend ebenfalls verpflichtet hatte . entsprechend ist Übergabevertrag folgenden etwa Jahren auch Grundstück Klägers verblieben . Glauben war Kläger Geltendmachung Beseitigungsanspruchs aber nur solange gehindert verpflichtet war Zustand Beseitigung verlangt Grunddienstbarkeit dinglich abzusichern . ist jetzt mehr Fall . Kläger sollte zung Öltanks Grundstück Betrieb Heizung Grundstück Beklagten dinglich absichern . war Beseitigungsverlangen nur solange gehindert Beklagten Öltank Zweck nutzten . Aufgabe Nutzung ist Hindernis entfallen . weitere damaligen Zustand abweichende Nutzung Grundstücks Beklagten hat Kläger dinglich abzusichern auch dulden . 3 . Anspruch ist verjährt . Unbegründet sind allerdings Zweifel Berufungsgerichts Anspruch Grundstückseigentümers § Abs. überhaupt Verjährung unterliegt . ist ständiger Rechtsprechung Senats Fall Senat Urteil 28 . Januar f. . . Recht nimmt Berufungsgericht indes regelmäßige Verjährungsfrist Anspruch unterliegt abgelaufen ist . begann Erwerb Eigentums Kläger noch Art . Abs. Satz EGBGB 1 . Januar erst Stilllegung Tanks Juni laufen . Erst ist Anspruch fällig geworden Sinne § Abs. Nr. entstanden Kläger Duldung Tanks verpflichtet war . Verjährung Beseitigungsanspruchs ist Mai erhobene Klage Beseitigung Tanks rechtzeitig gehemmt worden . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung