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536 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
Aparthotel
.
Gegenstand
Gemeinschaft
ist
früheres
Hotel
.
Sondereigentum
stehenden
Wohnungen
werden
überwiegend
Ferienwohnungen
vermietet
.
Gemeinschaftseigentum
gehören
u.a.
Rezeption
Küche
Frühstücksraum
Toilettenanlagen
Aufenthaltsräume
Personal
.
Wohnungseigentümern
besteht
Streit
vorgenannten
Räumlichkeiten
betrieben
werden
sollen
.
waren
zunächst
tion
vermietet
.
Wohnungseigentümer
beschlossen
Kündigung
Mietvertrags
setzten
dann
aber
wieder
Landgericht
Beschlussersetzungsklage
hin
anordnete
Vertrag
kündigen
Mieterin
Herausgabe
Gemeinschaftsräume
Inventar
verlangen
.
Versammlung
8
.
März
fassten
Wohnungseigentümer
mehrheitlich
folgenden
Beschluss
:
Eigentümergemeinschaft
lehnt
Eigenbewirtschaftung
Rezeption
wird
Arbeitgeber
fungieren
.
Beschluss
haben
Kläger
angefochten
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
gerichtete
Berufung
unbegründet
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
möchte
Klägerin
weiterhin
Ungültigerklärung
Beschlusses
erreichen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Klägerin
dargelegt
hat
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
Betrag
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Maßgebend
ist
Interesse
Rechtsmittelführers
Abänderung
angefochtenen
Urteils
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
bewerten
ist
vgl.
Senat
Beschluss
17
November
.
2
;
Beschluss
9
.
Februar
.
.
Revisionsgericht
Prüfung
Zulässigkeitsvoraussetzung
ermöglichen
muss
Beschwerdeführer
laufender
Begründungsfrist
darlegen
glaubhaft
machen
sichtigten
Revision
Berufungsurteil
Umfang
Wertgrenze
übersteigt
abändern
lassen
will
vgl.
nur
Senat
Beschluss
9
.
Februar
.
.
2
.
Anforderungen
genügt
Darlegung
Klägerin
.
führt
Begründung
Beschwer
zwar
Nutzung
Rezeption
Anlage
mache
nur
dann
Sinn
orientiert
Bedarf
etwa
Stunden
jährlich
besetzt
sei
.
Kosten
beliefen
jährlich
.
Dreieinhalbfache
Betrags
§
betrage
.
hätten
Kläger
Betrieb
Rezeption
Wohnungseigentümer
entsprechend
Miteigentumsanteilen
tragen
.
Bleibe
Bewirtschaftung
Konsequenz
Berufungsurteils
allein
so
hätten
höhere
Kosten
.
fehlt
jedenfalls
Erläuterung
gedanklichen
Ausgangspunkt
Vortrags
nämlich
Kläger
Konsequenz
Berufungsurteil
Bewirtschaftungskosten
allein
tragen
haben
sollen
.
bloße
Hinweis
Berufungsurteil
genügt
.
Berufungsgericht
versteht
angefochtenen
Beschluss
Sinne
Wohnungseigentümer
mehrheitlich
grundsätzlich
unwiderruflich
Nutzung
baulich
angelegten
Rezeption
ausgesprochen
hätten
lediglich
ablehnten
Wohnungseigentümer
verpflichtet
sein
solle
Rezeption
mitzubenutzen
bedingten
Aufwand
Kosten
Verpflichtungen
usw.
mitzutragen
.
Ansicht
so
verstandene
Beschluss
stehe
Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Verwaltung
Einklang
begründet
Erwägung
klärung
ergebe
Einverständnis
Wohnungseigentümer
Eigenbetrieb
noch
Nutzungspflicht
.
bestätigte
Entscheidung
Berufungsgerichts
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
haben
Folge
Kläger
Kosten
Betriebs
Rezeption
allein
tragen
müssten
.
präjudizieren
noch
ausstehende
Entscheidung
Wohnungseigentümer
Rezeption
anderen
Gemeinschaftsräumen
verfahren
werden
soll
.
faktische
Verpflichtung
Kläger
Räume
allein
bewirtschaften
lässt
Beschluss
entnehmen
.
haben
Wohnungseigentümer
nur
Bewirtschaftung
Wohnungseigentümer(gemeinschaft
ausgeschlossen
Frage
weiteren
Vorgehen
Bewirtschaftungsmodell
Übrigen
aber
offengelassen
.
ist
ausgeschlossen
Grundlage
neuen
Mietvertrags
mehrheitlich
wieder
Vermietung
entscheiden
.
Auch
Berufungsgericht
misst
Beschluss
weitergehende
Wirkung
.
führt
Gegenteil
Ansicht
Kläger
handele
entbehre
greifbarer
Anhaltspunkte
.
Argument
bisherige
Praxis
binde
Wohnungseigentümer
Zukunft
getroffene
Nutzungsvereinbarung
Rahmen
gesetzlichen
Vorgaben
ändern
könnten
ergibt
Vereinbarungen
nur
Modell
ausschließenden
Beschluss
gesetzten
Rahmen
grundsätzlich
möglich
sind
.
Gründen
Beschluss
Wohnungseigentümer
Entscheidung
Berufungsgerichts
bloß
bestimmtes
Modell
Betrieb
Rezeption
anderen
genannten
Gemeinschaftsräume
ausgeschlossen
praktischen
Konsequenz
bewirkt
worden
ist
Kläger
Räume
allein
Kosten
bewirtschaften
müssen
erschließt
nähere
Darlegung
.
fehlt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bestimmung
Gegenstandswerts
Beschwerdeverfahrens
ist
Senat
anderer
Anhaltspunkte
Vorinstanzen
festgesetzten
Wert
ausgegangen
.
waren
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
§
nur
%
anzusetzen
nur
Klägerin
beteiligt
hat
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Bergen
Entscheidung
05.08.2015
Entscheidung
20.10.2016