BESCHLUSS 1 . Juni Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft Aparthotel . Gegenstand Gemeinschaft ist früheres Hotel . Sondereigentum stehenden Wohnungen werden überwiegend Ferienwohnungen vermietet . Gemeinschaftseigentum gehören u.a. Rezeption Küche Frühstücksraum Toilettenanlagen Aufenthaltsräume Personal . Wohnungseigentümern besteht Streit vorgenannten Räumlichkeiten betrieben werden sollen . waren zunächst tion vermietet . Wohnungseigentümer beschlossen Kündigung Mietvertrags setzten dann aber wieder Landgericht Beschlussersetzungsklage hin anordnete Vertrag kündigen Mieterin Herausgabe Gemeinschaftsräume Inventar verlangen . Versammlung 8 . März fassten Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss : Eigentümergemeinschaft lehnt Eigenbewirtschaftung Rezeption wird Arbeitgeber fungieren . Beschluss haben Kläger angefochten . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat gerichtete Berufung unbegründet zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde möchte Klägerin weiterhin Ungültigerklärung Beschlusses erreichen . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Klägerin dargelegt hat Wert Revision geltend machenden Beschwer Betrag € übersteigt § Nr. . 1 . Maßgebend ist Interesse Rechtsmittelführers Abänderung angefochtenen Urteils wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten ist vgl. Senat Beschluss 17 November . 2 ; Beschluss 9 . Februar . . Revisionsgericht Prüfung Zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen muss Beschwerdeführer laufender Begründungsfrist darlegen glaubhaft machen sichtigten Revision Berufungsurteil Umfang Wertgrenze € übersteigt abändern lassen will vgl. nur Senat Beschluss 9 . Februar . . 2 . Anforderungen genügt Darlegung Klägerin . führt Begründung Beschwer zwar Nutzung Rezeption Anlage mache nur dann Sinn orientiert Bedarf etwa Stunden jährlich besetzt sei . Kosten beliefen € jährlich . Dreieinhalbfache Betrags § betrage € . hätten Kläger Betrieb Rezeption Wohnungseigentümer entsprechend Miteigentumsanteilen € tragen . Bleibe Bewirtschaftung Konsequenz Berufungsurteils allein so hätten € höhere Kosten . fehlt jedenfalls Erläuterung gedanklichen Ausgangspunkt Vortrags nämlich Kläger Konsequenz Berufungsurteil Bewirtschaftungskosten allein tragen haben sollen . bloße Hinweis Berufungsurteil genügt . Berufungsgericht versteht angefochtenen Beschluss Sinne Wohnungseigentümer mehrheitlich grundsätzlich unwiderruflich Nutzung baulich angelegten Rezeption ausgesprochen hätten lediglich ablehnten Wohnungseigentümer verpflichtet sein solle Rezeption mitzubenutzen bedingten Aufwand Kosten Verpflichtungen usw. mitzutragen . Ansicht so verstandene Beschluss stehe Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung Einklang begründet Erwägung klärung ergebe Einverständnis Wohnungseigentümer Eigenbetrieb noch Nutzungspflicht . bestätigte Entscheidung Berufungsgerichts Berufungsgericht gegebene Begründung haben Folge Kläger Kosten Betriebs Rezeption allein tragen müssten . präjudizieren noch ausstehende Entscheidung Wohnungseigentümer Rezeption anderen Gemeinschaftsräumen verfahren werden soll . faktische Verpflichtung Kläger Räume allein bewirtschaften lässt Beschluss entnehmen . haben Wohnungseigentümer nur Bewirtschaftung Wohnungseigentümer(gemeinschaft ausgeschlossen Frage weiteren Vorgehen Bewirtschaftungsmodell Übrigen aber offengelassen . ist ausgeschlossen Grundlage neuen Mietvertrags mehrheitlich wieder Vermietung entscheiden . Auch Berufungsgericht misst Beschluss weitergehende Wirkung . führt Gegenteil Ansicht Kläger handele entbehre greifbarer Anhaltspunkte . Argument bisherige Praxis binde Wohnungseigentümer Zukunft getroffene Nutzungsvereinbarung Rahmen gesetzlichen Vorgaben ändern könnten ergibt Vereinbarungen nur Modell ausschließenden Beschluss gesetzten Rahmen grundsätzlich möglich sind . Gründen Beschluss Wohnungseigentümer Entscheidung Berufungsgerichts bloß bestimmtes Modell Betrieb Rezeption anderen genannten Gemeinschaftsräume ausgeschlossen praktischen Konsequenz bewirkt worden ist Kläger Räume allein Kosten bewirtschaften müssen erschließt nähere Darlegung . fehlt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bestimmung Gegenstandswerts Beschwerdeverfahrens ist Senat anderer Anhaltspunkte Vorinstanzen festgesetzten Wert € ausgegangen . waren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren § nur % anzusetzen nur Klägerin beteiligt hat . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Bergen Entscheidung 05.08.2015 Entscheidung 20.10.2016