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728 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
15
.
September
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
16
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
Beklagte
wollte
Wohngebäude
errichten
erhielt
Nutzungsrechte
damals
volkseigenen
Grundstücken
.
Gebäude
wurden
Gebäudegrundbücher
angelegt
.
Stadt
verkaufte
ehemals
volkseigenen
Grundstücke
Wohnungsbaugenossenschaft
.
neu
angelegte
blatt
wurde
Spalte
Lage
Angabe
eingetragen
.
andere
Eintragung
Gebäudeeigentum
Nutzungsrecht
Beklagten
enthielt
neue
Blatt
.
Bewilligungen
10
.
Februar
29
.
Mai
11
.
Januar
4
.
Februar
bestellte
Erwerberin
verschiedenen
Banken
Grundschulden
insgesamt
rund
Mio.
DM
.
29
.
Mai
bewilligte
zweitrangige
Grundschuld
Betrag
Mio.
DM
trat
Gläubigerin
Klägerin
15
November
neue
Gläubigerin
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
verlangt
Berichtigung
Gebäudegrundbuchs
Grundschuld
Grundstück
auch
Gebäudeeigentum
lastet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
stattgegeben
.
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
wendet
Beklagte
Beschwerde
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erreichen
will
.
II
.
Beschwerde
ist
unbegründet
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
1
.
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
ist
zutreffend
.
Grundschuld
lastete
Bestellung
nur
Grundstück
auch
Gebäudeeigentum
Beklagten
.
war
rechtlich
selbständig
.
Umstand
Zeitpunkt
Nutzungsrecht
noch
Gebäudeeigentum
Beklagten
Grundbuchblatt
Grundstück
eingetragen
war
wirkte
Zeitpunkt
.
öffentliche
Glaube
Grundbuchs
Grundstück
umfasste
seinerzeit
auch
Nichtbestehen
dort
gebuchten
Nutzungsrechten
dort
gebuchtem
Gebäudeeigentum
.
änderte
Ablauf
31
.
Dezember
.
Wird
nämlich
Zeitpunkt
Grundstück
dinglichen
Recht
belastet
hier
Recht
erworben
so
gilt
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Inhaber
Rechts
Gebäude
Bestandteil
Grundstücks
.
setzt
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
indes
Nutzungsrecht
Gebäudeeigentum
Grundbuch
Grundstück
eingetragen
ist
Erwerber
eingetragene
Gebäudeeigentum
Nutzungsrecht
bekannt
war
.
führt
Grundbuch
Grundstück
gebuchtes
Gebäudeeigentum
Abtretung
Grundpfandrechten
31
.
Dezember
gutgläubigen
Erwerber
nachbelastet
werden
kann
.
2
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
stellt
Beklagte
Frage
.
meint
Berufungsgericht
sei
zulassungsbegründend
fehlerhafter
Weise
Ergebnis
gelangt
Gebäudeeigentum
sei
Grundbuch
Grundstück
eingetragen
gewesen
.
trifft
.
Gebäudeeigentum
Beklagten
ist
Grund
Nutzungsrechts
entstanden
hätte
§
Grundbuch
Grundstücks
Eintragung
Nutzungsrechts
zweiter
Abteilung
gebucht
werden
müssen
.
war
Erwerb
Grundschuld
Klägerin
Fall
.
Sinne
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
eingetragen
ist
Gebäudeeigentum
allerdings
Beklagte
Recht
hinweist
indessen
schon
dann
vorgesehenen
Bu-
chungsstelle
Grundbuchblatt
eingetragen
ist
erst
dann
auch
anderer
Stelle
Blatt
eingetragen
ist
vgl.
.
hat
Berufungsgericht
aber
Ansicht
Beklagten
keineswegs
verkannt
.
hat
vielmehr
gerade
Eintragung
Bestandsverzeichnis
Grundbuchblatts
Grundstücks
überhaupt
befasst
geprüft
Angabe
Eintragung
Nutzungsrechts
Gebäudeeigentums
angesehen
werden
kann
.
Frage
hat
jedenfalls
zulassungsbegründenden
Rechtsfehler
verneint
.
Ausschluss
gutgläubigen
Nachbelastung
Gebäudeeigentums
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
wäre
zwar
unerheblich
Gebäudeeigentum
Beklagten
falschen
Buchungsstelle
so
eingetragen
gewesen
wäre
§
Abs.
verlangt
also
etwa
Nutzungsrechts
nutzungsrechtslosem
Gebäudeeigentum
§
Gebäudeeigentum
selbst
eingetragen
worden
wäre
.
falsch
plazierten
Eintragung
müssen
aber
Berufungsgericht
Recht
abgestellt
hat
Art
Inhalt
Rechts
hervorgehen
.
fehlt
hier
.
Abkürzung
lässt
erkennen
überhaupt
Recht
eingetragen
werden
soll
noch
Nutzungsrecht
nutzungsrechtloses
Gebäudeeigentum
handeln
soll
.
änderte
Buchung
Nutzungsrechts
nutzungsrechtsbewehrtem
Gebäudeeigentum
Kürzel
seinerzeit
tatsächlich
Beklagte
behauptet
hat
üblich
gewesen
sein
sollte
.
so
war
hat
Beklagte
hinreichend
substantiiert
vorgetragen
.
3
.
Oktober
geltenden
Vorschriften
Eintragung
nutzungsrechtsbewehrtem
Gebäudeeigentum
Grundbuchblatt
Grundstück
sind
zwar
selten
Acht
gelassen
worden
.
Hier
liegt
Fehler
aber
Buchung
Nutzungsrechts
3
.
Oktober
Nutzungsrecht
Anlegung
neuen
Grundbuchblatts
verkaufte
Grundstück
Jahr
gemäß
§
Abs.
Nr.
Satz
fortgeltenden
Regelung
Nr.
Abs.
Colido-Grundbuchanweisung
abgedruckt
Enteignung
offene
Vermögensfragen
2
.
Aufl
.
Nr.
zweite
Abteilung
übernommen
Eintragung
Grundpfandrechte
Jahren
gemäß
§
Abs.
Satz
Amts
nachträglich
eingetragen
worden
ist
.
Anhaltspunkte
Vorschriften
Grundbuchbezirk
auch
genannten
Zeitpunkten
üblicherweise
missachtet
worden
wären
hat
Beklagte
vorgetragen
.
3
.
jedenfalls
zulassungsbegründende
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
auch
anderweitige
Kenntnis
Klägerin
Gebäudeeigentum
Nutzungsrecht
Beklagten
verneint
.
Beklagte
leitet
Kenntnis
Klägerin
Gesamtwürdigung
Inhalts
Grundschuldbestellungsurkunde
Eigenschaft
Klägerin
Immobilienprofi
Kürzels
.
Gesichtspunkten
hat
Berufungsgericht
befasst
.
Würdigung
lässt
zulassungsbegründende
Rechtsfehler
erkennen
wirft
Ansicht
Beklagten
auch
grundsätzlich
klärungsbedürftige
Frage
Anforderungen
Nachweis
Kenntnis
.
Kürzel
Bestandsverzeichnis
mag
Immobilienprofi
Nachforschungen
geben
vermittelt
aber
auch
§
erforderliche
Kenntnis
wahren
Rechtslage
.
Grundbuchbestellungsurkunde
enthaltenen
ausgefüllten
Vorratsklauseln
besagen
Bestehen
Nichtbestehen
Gebäudeeigentum
.
4
.
Beklagte
Einschränkungen
Abgabe
Bewilligung
hätte
verurteilt
werden
dürfen
ist
allerdings
frei
Zweifeln
.
Grundschuld
Klägerin
Gebäudeeigentum
Beklagten
dürfte
nämlich
Teil
erstrangigen
Grundpfandrechts
Grundstück
Höhe
DM
vorgehen
vorher
abgetreten
Gebäudeeigentum
Beklagten
vorher
erstrangig
gutgläubig
nachbelastet
worden
sein
dürfte
.
bedarf
Entscheidung
Beklagte
Gesichtspunkt
geltend
gemacht
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung