BESCHLUSS 15 . September Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 16 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . beträgt € . Gründe : Beklagte wollte Wohngebäude errichten erhielt Nutzungsrechte damals volkseigenen Grundstücken . Gebäude wurden Gebäudegrundbücher angelegt . Stadt verkaufte ehemals volkseigenen Grundstücke Wohnungsbaugenossenschaft . neu angelegte blatt wurde Spalte Lage Angabe eingetragen . andere Eintragung Gebäudeeigentum Nutzungsrecht Beklagten enthielt neue Blatt . Bewilligungen 10 . Februar 29 . Mai 11 . Januar 4 . Februar bestellte Erwerberin verschiedenen Banken Grundschulden insgesamt rund Mio. DM . 29 . Mai bewilligte zweitrangige Grundschuld Betrag Mio. DM trat Gläubigerin Klägerin 15 November neue Gläubigerin Grundbuch eingetragen wurde . verlangt Berichtigung Gebäudegrundbuchs Grundschuld Grundstück auch Gebäudeeigentum lastet . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin stattgegeben . Nichtzulassung Revision Berufungsurteil wendet Beklagte Beschwerde Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen will . II . Beschwerde ist unbegründet . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . 1 . rechtliche Ansatz Berufungsgerichts ist zutreffend . Grundschuld lastete Bestellung nur Grundstück auch Gebäudeeigentum Beklagten . war rechtlich selbständig . Umstand Zeitpunkt Nutzungsrecht noch Gebäudeeigentum Beklagten Grundbuchblatt Grundstück eingetragen war wirkte Zeitpunkt . öffentliche Glaube Grundbuchs Grundstück umfasste seinerzeit auch Nichtbestehen dort gebuchten Nutzungsrechten dort gebuchtem Gebäudeeigentum . änderte Ablauf 31 . Dezember . Wird nämlich Zeitpunkt Grundstück dinglichen Recht belastet hier Recht erworben so gilt Art . § Abs. Satz EGBGB Inhaber Rechts Gebäude Bestandteil Grundstücks . setzt Art . § Abs. Satz Abs. Satz indes Nutzungsrecht Gebäudeeigentum Grundbuch Grundstück eingetragen ist Erwerber eingetragene Gebäudeeigentum Nutzungsrecht bekannt war . führt Grundbuch Grundstück gebuchtes Gebäudeeigentum Abtretung Grundpfandrechten 31 . Dezember gutgläubigen Erwerber nachbelastet werden kann . 2 . rechtlichen Ausgangspunkt stellt Beklagte Frage . meint Berufungsgericht sei zulassungsbegründend fehlerhafter Weise Ergebnis gelangt Gebäudeeigentum sei Grundbuch Grundstück eingetragen gewesen . trifft . Gebäudeeigentum Beklagten ist Grund Nutzungsrechts entstanden hätte § Grundbuch Grundstücks Eintragung Nutzungsrechts zweiter Abteilung gebucht werden müssen . war Erwerb Grundschuld Klägerin Fall . Sinne Art . § Abs. Satz Abs. Satz eingetragen ist Gebäudeeigentum allerdings Beklagte Recht hinweist indessen schon dann vorgesehenen Bu- chungsstelle Grundbuchblatt eingetragen ist erst dann auch anderer Stelle Blatt eingetragen ist vgl. . hat Berufungsgericht aber Ansicht Beklagten keineswegs verkannt . hat vielmehr gerade Eintragung Bestandsverzeichnis Grundbuchblatts Grundstücks überhaupt befasst geprüft Angabe Eintragung Nutzungsrechts Gebäudeeigentums angesehen werden kann . Frage hat jedenfalls zulassungsbegründenden Rechtsfehler verneint . Ausschluss gutgläubigen Nachbelastung Gebäudeeigentums Art . § Abs. Satz Abs. Satz wäre zwar unerheblich Gebäudeeigentum Beklagten falschen Buchungsstelle so eingetragen gewesen wäre § Abs. verlangt also etwa Nutzungsrechts nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum § Gebäudeeigentum selbst eingetragen worden wäre . falsch plazierten Eintragung müssen aber Berufungsgericht Recht abgestellt hat Art Inhalt Rechts hervorgehen . fehlt hier . Abkürzung lässt erkennen überhaupt Recht eingetragen werden soll noch Nutzungsrecht nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum handeln soll . änderte Buchung Nutzungsrechts nutzungsrechtsbewehrtem Gebäudeeigentum Kürzel seinerzeit tatsächlich Beklagte behauptet hat üblich gewesen sein sollte . so war hat Beklagte hinreichend substantiiert vorgetragen . 3 . Oktober geltenden Vorschriften Eintragung nutzungsrechtsbewehrtem Gebäudeeigentum Grundbuchblatt Grundstück sind zwar selten Acht gelassen worden . Hier liegt Fehler aber Buchung Nutzungsrechts 3 . Oktober Nutzungsrecht Anlegung neuen Grundbuchblatts verkaufte Grundstück Jahr gemäß § Abs. Nr. Satz fortgeltenden Regelung Nr. Abs. Colido-Grundbuchanweisung abgedruckt Enteignung offene Vermögensfragen 2 . Aufl . Nr. zweite Abteilung übernommen Eintragung Grundpfandrechte Jahren gemäß § Abs. Satz Amts nachträglich eingetragen worden ist . Anhaltspunkte Vorschriften Grundbuchbezirk auch genannten Zeitpunkten üblicherweise missachtet worden wären hat Beklagte vorgetragen . 3 . jedenfalls zulassungsbegründende Rechtsfehler hat Berufungsgericht auch anderweitige Kenntnis Klägerin Gebäudeeigentum Nutzungsrecht Beklagten verneint . Beklagte leitet Kenntnis Klägerin Gesamtwürdigung Inhalts Grundschuldbestellungsurkunde Eigenschaft Klägerin Immobilienprofi Kürzels . Gesichtspunkten hat Berufungsgericht befasst . Würdigung lässt zulassungsbegründende Rechtsfehler erkennen wirft Ansicht Beklagten auch grundsätzlich klärungsbedürftige Frage Anforderungen Nachweis Kenntnis . Kürzel Bestandsverzeichnis mag Immobilienprofi Nachforschungen geben vermittelt aber auch § erforderliche Kenntnis wahren Rechtslage . Grundbuchbestellungsurkunde enthaltenen ausgefüllten Vorratsklauseln besagen Bestehen Nichtbestehen Gebäudeeigentum . 4 . Beklagte Einschränkungen Abgabe Bewilligung hätte verurteilt werden dürfen ist allerdings frei Zweifeln . Grundschuld Klägerin Gebäudeeigentum Beklagten dürfte nämlich Teil erstrangigen Grundpfandrechts Grundstück Höhe DM vorgehen vorher abgetreten Gebäudeeigentum Beklagten vorher erstrangig gutgläubig nachbelastet worden sein dürfte . bedarf Entscheidung Beklagte Gesichtspunkt geltend gemacht hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung