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1274 lines
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NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Nr.
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Grundsatz
kann
auch
bauliche
Maßnahme
optische
Veränderung
Wohnungseigentumsanlage
bewirkt
Gebrauchswerterhöhung
darstellen
qualifizierte
Mehrheit
beschlossen
werden
.
setzt
Maßnahme
Sicht
verständigen
Wohnungseigentümers
sinnvolle
Neuerung
darstellt
voraussichtlich
geeignet
ist
Gebrauchswert
Wohnungseigentums
nachhaltig
erhöhen
;
sinnvollen
Neuerung
wird
dann
fehlen
entstehenden
Kosten
Mehrkosten
Verhältnis
erzielbaren
Vorteil
stehen
.
Ist
erhebliche
optische
Veränderung
Wohnungseigentumsanlage
modernisierende
Instandsetzung
noch
Modernisierungsmaßnahme
einzuordnen
bedarf
nachteilige
bauliche
Maßnahme
Zustimmung
Wohnungseigentümer
.
Urteil
14
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
9
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bilden
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Kläger
wenden
Eigentümerversammlungen
6
.
April
12
.
August
Stimmen
gefasste
Beschlüsse
.
sehen
sanierungsbedürftigen
Holz
gefertigten
Balkonbrüstungen
Wege
modernisierenden
Instandsetzung
Stahl
Glas
ersetzt
werden
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgen
Kläger
weiterhin
Ziel
Beschlüsse
ungültig
erklären
lassen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
beschlossene
Sanierung
sei
bauliche
Maßnahme
§
Abs.
.
Zustimmung
Kläger
sei
entbehrlich
§
Nr.
bestimmte
Maß
beeinträchtigt
würden
.
optische
Veränderung
stelle
gebotenen
objektiven
Sicht
Beeinträchtigung
zwar
auch
Hinblick
entstehenden
Kosten
.
gelte
selbst
dann
Glaskonstruktion
Behauptung
Kläger
entsprechend
Sanierung
Holzbrüstungen
aber
nur
koste
.
Auch
Beweisaufnahme
sei
auszugehen
geplanten
Balkonbrüstungen
wetterbeständiger
dauerhafter
seien
.
Kläger
behaupteten
Glaskonstruktion
verursache
laufenden
Unterhaltung
höhere
Reparaturkosten
seien
Hinblick
Beeinträchtigung
bestehenden
primären
Substantiierungslast
nachgekommen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Sollte
beschlossene
Erneuerung
Gemeinschaftseigentum
stehenden
Balkonbrüstungen
Berufungsgericht
meint
bauliche
Maßnahme
Sinne
§
Abs.
sein
wäre
Kläger
nachteilig
Sinne
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Nr.
bedürfte
Zustimmung
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsbegriff
Nachteils
zutreffend
erfasst
.
1
.
Nachteil
ist
ganz
unerhebliche
Beeinträchtigung
.
muss
konkret
objektiv
sein
;
entscheidend
ist
Verkehrsanschauung
Wohnungseigentümer
entsprechenden
Lage
verständlicherweise
beeinträchtigt
fühlen
kann
Senat
19
.
Dezember
396
;
Urteil
1
.
Juni
.
;
11
.
Aufl
.
.
.
Insoweit
sind
Maßnahme
verbundenen
Kosten
ebenso
wenig
mögliche
Haftung
Außenverhältnis
berücksichtigen
Senat
Beschluss
19
.
Dezember
aaO
.
zustimmenden
Wohnungseigentümer
sind
Kosten
§
Abs.
unterfallenden
Maßnahmen
ohnehin
befreit
§
Abs.
Satz
;
näher
Senat
Urteil
11
November
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
nachvollziehbar
ausgeht
erhebliche
optische
Veränderung
gesamten
Gebäudes
Maßnahme
einhergeht
ist
Nachteil
regelmäßig
anzunehmen
Zustimmung
Wohnungseigentümer
erforderlich
102
;
OLG
765
;
Hogenschurz
Jennißen
3
.
Aufl
.
.
;
Timme/Elzer
.
jeweils
mwN
;
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Januar
;
f.
;
aaO
§
.
;
Niedenführ
.
erhebliche
optische
Veränderung
Gebäudes
Vorteil
Nachteil
ist
können
Regelfall
auch
verständige
Wohnungseigentümer
unterschiedlich
bewerten
selbst
Maßnahme
gängigen
Zeitgeschmack
entspricht
.
Minderheit
muss
Geschmack
Mehrheit
fügen
;
gilt
allerdings
nur
soweit
Entscheidung
Gesetz
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Mehrheitsmacht
unterworfen
ist
.
3
.
Reform
Wohnungseigentumsrechts
Jahr
ergibt
Auslegung
Begriffs
Nachteil
auch
Anforderungen
Einfügung
§
Abs.
erweiterte
Beschlusskompetenz
Modernisierungsmaßnahmen
werden
dürfen
.
Wären
Berufungsgericht
meint
unterlaufen
erhebliche
Änderungen
äußerlichen
Erscheinungsbildes
Gebäudes
nachteilig
anzusehen
Gericht
vorteilhaft
hält
könnten
derartige
Maßnahmen
auch
dann
einfacher
Stimmenmehrheit
beschlossen
werden
Modernisierung
Gebäudes
führten
.
widerspräche
§
Abs.
Satz
WEG
;
bedarf
nämlich
qualifizierten
Mehrheit
Modernisierungen
unabhängig
Reparaturbedarf
dann
beschlossen
werden
können
Sinne
Abs.
Alt
.
Gebrauchswert
Wohnungseigentums
nachhaltig
erhöhen
.
Sind
erforderlichen
Voraussetzungen
gegeben
sollen
Maßnahmen
hier
Rede
stehenden
Art
nur
einstimmig
beschlossen
werden
können
.
Dementsprechend
ging
Gesetzgeber
Einführung
§
Abs.
Erweiterung
Beschlusskompetenz
ganz
unerhebliche
Änderung
äußeren
Erscheinungsbildes
allstimmigen
Beschluss
erfordere
BT-Drucks
.
S.
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Beklagten
machen
Recht
geltend
Beschluss
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
gemäß
§
Abs.
wirksam
sein
könnte
.
1
.
Sanierungsarbeiten
beschlossene
Erneuerung
Balkonbrüstungen
Erhaltung
Wiederherstellung
bestehenden
Zustands
beschränken
können
modernisierende
Instandsetzung
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
sein
.
Ist
Fall
sind
Voraussetzungen
Modernisierungsmaßnahme
gemäß
§
Abs.
prüfen
.
Nur
Vorschriften
eingreifen
handelt
bauliche
Maßnahme
Sinne
§
Abs.
.
Einordnung
ist
entscheidend
Frage
Sanierung
Stimmen
Kläger
beschlossen
werden
konnte
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
reichen
beurteilen
Art
Maßnahme
handelt
.
Instandsetzungsbedarf
Holz
gefertigten
Balkonbrüstungen
besteht
kann
Umständen
modernisierende
Instandsetzung
einzuordnen
sein
einfacher
Mehrheit
beschlossen
werden
kann
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Maßnahme
ordnungsgemäßer
Instandhaltung
Instandsetzung
darf
bloße
Reparatur
Wiederherstellung
früheren
Zustands
hinausgehen
Neuerung
technisch
bessere
wirtschaftlich
sinnvollere
Lösung
darstellt
aaO
§
.
.
.
.
Maßstab
vernünftigen
wirtschaftlich
denkenden
erprobten
Neuerungen
aufgeschlossenen
Hauseigentümers
darf
eng
bestehenden
Zustand
ausgerichtet
werden
Wohnungseigentum
stehenden
Gebäude
Schaden
Eigentümer
vorzeitig
veralten
Wert
verlieren
sollen
;
aaO
§
.
.
besonderer
Bedeutung
ist
insoweit
Kosten-Nutzen-Analyse
Berufungsgericht
unterlassen
hat
.
Mehraufwendungen
angemessenen
Zeitraums
Maßnahmen
hier
Rede
stehenden
Art
Regel
Jahre
beträgt
amortisieren
hielten
Maßnahmen
noch
Rahmen
modernisierenden
Instandsetzung
vgl.
.
;
;
aaO
§
.
.
bedarf
näherer
Feststellungen
jeweiligen
Kostenaufwand
.
Annahme
geplante
Konstruktion
sei
wetterbeständiger
ist
belegt
konkrete
Einsparpotential
beziffert
.
Andernfalls
könnte
Beschlusskompetenz
§
Abs.
Satz
ergeben
;
Wohnungseigentümer
Maßnahme
Beschlussfassung
modernisierende
Instandsetzung
angesehen
haben
steht
hier
erforderliche
qualifizierte
Mehrheit
erreicht
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
sind
weitergehende
Modernisierungen
Entscheidung
qualifizierte
Mehrheit
dann
zugänglich
Sinne
§
Abs.
Gebrauchswert
nachhaltig
erhöhen
.
Rechtsprechung
Senats
gibt
angeordnete
entsprechende
Heranziehung
mietrechtlichen
Regelung
Raum
großzügigere
Handhabung
Modernisierungsbegriffes
.
einen
kommen
Wohnungseigentümern
auch
Verbesserungen
zugute
Mietrecht
nur
Vermieter
aber
auch
Mieter
profitiert
.
ist
berücksichtigen
Erweiterung
Beschlusskompetenz
§
Abs.
verfolgte
gesetzgeberische
Anliegen
besteht
Wohnungseigentümern
unabhängig
Bestehen
Reparaturbedarfs
Befugnis
einzuräumen
qualifizierter
Mehrheit
Verkehrswertminderung
Anpassung
Wohnungsanlage
Erfordernisse
Zeit
entgegenzuwirken
.
genügt
Maßnahme
Sicht
verständigen
Wohnungseigentümers
sinnvolle
Neuerung
darstellt
voraussichtlich
geeignet
ist
Gebrauchswert
Wohnungseigentums
nachhaltig
erhöhen
näher
Senat
Urteil
18
.
Februar
.
f.
;
sinnvollen
Neuerung
wird
dann
fehlen
entstehenden
Kosten
Mehrkosten
Verhältnis
erzielbaren
Vorteil
stehen
.
Begrenzt
wird
Befugnis
Mehrheit
Umstand
Wohnungseigentümer
anderen
unbillig
beeinträchtigt
werden
darf
näher
BT-Drucks
.
S.
f.
;
Senat
Urteil
18
.
Februar
aaO
.
f.
.
darf
Eigenart
Wohnanlage
geändert
werden
.
Weise
soll
Vertrauen
Erwerbers
wesentlichen
inneren
äußeren
Bestand
Wohnanlage
geschützt
werden
;
insbesondere
Luxussanierungen
sollen
vermieden
werden
BT-Drucks
.
S.
.
kann
Grundsatz
auch
optische
Veränderung
Gebrauchswerterhöhung
bewirken
;
Wohnungseigentümer
können
qualifizierter
Mehrheit
beschließen
veraltete
zeitgemäße
Materialien
ersetzen
äußere
Erscheinungsbild
Wohnanlage
ansprechender
gestalten
.
Revision
behauptet
Wohnungseigentümer
Finanzierung
Maßnahme
Instandhaltungsrücklage
beschlossen
haben
Voraussetzungen
derartige
Finanzierungsregelung
Ungültigkeit
§
Abs.
Satz
beruhenden
Beschlusses
führen
kann
bedarf
Entscheidung
;
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Revision
zeigt
Klage
fristgerecht
Punkt
gestützt
worden
ist
.
3
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
ferner
Folgendes
:
Rahmen
modernisierenden
Instandsetzung
erforderliche
Kosten-Nutzen-Analyse
muss
Höhe
Kosten
festgestellt
werden
Sanierung
vorhandenen
Holzbrüstungen
geplante
Maßnahme
entstehen
.
bedarf
Prognose
jeweiligen
Unterhaltungskosten
angemessenen
Zeitraum
hier
etwa
Jahren
liegt
.
Nur
erzielbaren
Einsparungen
entstehenden
Mehrkosten
annähernd
aufwiegen
ist
modernisierende
Instandsetzung
gegeben
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Prüfung
Beschlusskompetenz
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Alt
.
sind
Feststellungen
erzielbaren
Vorteil
erforderlich
notwendigerweise
finanzieller
Natur
muss
vgl.
Senat
Urteil
18
.
Februar
aaO
.
.
Auch
insoweit
muss
entstehende
Aufwand
ermittelt
werden
;
ohnehin
Sanierungsbedarf
besteht
kommt
Mehraufwand
.
Abwägung
verständiger
Wohnungseigentümer
andere
Bauausführung
erzielten
Vorteil
gemessen
erforderlichen
Mehraufwand
sinnvolle
Neuerung
ansehen
wird
ist
Frage
tatrichterlicher
Würdigung
.
Weiter
darf
Modernisierungsmaßnahme
§
Abs.
Satz
führen
Eigenart
Wohnanlage
geändert
wird
.
Zusammenhang
wird
Vortrag
Kläger
berücksichtigen
sein
nur
eigene
Wohnanlage
auch
umgebenden
Gebäude
insgesamt
einheitlich
Holzbalkonen
gestaltet
sind
.
Anbetracht
Eigenart
Wohnanlage
geändert
wird
unterliegt
ebenfalls
tatrichterlicher
Würdigung
.
Beweislast
Anfechtungsgründe
trägt
Rahmen
Anfechtungsklage
grundsätzlich
Kläger
Suilmann
3
.
Aufl
.
.
;
Then
2
.
Aufl
.
§
.
f.
.
Allerdings
dürfen
Anforderungen
Substantiierung
Vortrags
überspannt
werden
;
bemessen
insbesondere
Vorfeld
überlassenen
Unterlagen
etwa
Angaben
Beschlussvorlage
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.09.2010
Entscheidung
Weinland