NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Nr. § Abs. Abs. Satz Abs. Grundsatz kann auch bauliche Maßnahme optische Veränderung Wohnungseigentumsanlage bewirkt Gebrauchswerterhöhung darstellen qualifizierte Mehrheit beschlossen werden . setzt Maßnahme Sicht verständigen Wohnungseigentümers sinnvolle Neuerung darstellt voraussichtlich geeignet ist Gebrauchswert Wohnungseigentums nachhaltig erhöhen ; sinnvollen Neuerung wird dann fehlen entstehenden Kosten Mehrkosten Verhältnis erzielbaren Vorteil stehen . Ist erhebliche optische Veränderung Wohnungseigentumsanlage modernisierende Instandsetzung noch Modernisierungsmaßnahme einzuordnen bedarf nachteilige bauliche Maßnahme Zustimmung Wohnungseigentümer . Urteil 14 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 4 . Zivilkammer 9 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien bilden Wohnungseigentümergemeinschaft . Kläger wenden Eigentümerversammlungen 6 . April 12 . August Stimmen gefasste Beschlüsse . sehen sanierungsbedürftigen Holz gefertigten Balkonbrüstungen Wege modernisierenden Instandsetzung Stahl Glas ersetzt werden . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist erfolglos geblieben . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgen Kläger weiterhin Ziel Beschlüsse ungültig erklären lassen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint beschlossene Sanierung sei bauliche Maßnahme § Abs. . Zustimmung Kläger sei entbehrlich § Nr. bestimmte Maß beeinträchtigt würden . optische Veränderung stelle gebotenen objektiven Sicht Beeinträchtigung zwar auch Hinblick entstehenden Kosten . gelte selbst dann Glaskonstruktion Behauptung Kläger entsprechend € Sanierung Holzbrüstungen aber nur € koste . Auch Beweisaufnahme sei auszugehen geplanten Balkonbrüstungen wetterbeständiger dauerhafter seien . Kläger behaupteten Glaskonstruktion verursache laufenden Unterhaltung höhere Reparaturkosten seien Hinblick Beeinträchtigung bestehenden primären Substantiierungslast nachgekommen . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Sollte beschlossene Erneuerung Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonbrüstungen Berufungsgericht meint bauliche Maßnahme Sinne § Abs. sein wäre Kläger nachteilig Sinne § Abs. Satz . V.m . Nr. bedürfte Zustimmung . Berufungsgericht hat Rechtsbegriff Nachteils zutreffend erfasst . 1 . Nachteil ist ganz unerhebliche Beeinträchtigung . muss konkret objektiv sein ; entscheidend ist Verkehrsanschauung Wohnungseigentümer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann Senat 19 . Dezember 396 ; Urteil 1 . Juni . ; 11 . Aufl . . . Insoweit sind Maßnahme verbundenen Kosten ebenso wenig mögliche Haftung Außenverhältnis berücksichtigen Senat Beschluss 19 . Dezember aaO . zustimmenden Wohnungseigentümer sind Kosten § Abs. unterfallenden Maßnahmen ohnehin befreit § Abs. Satz ; näher Senat Urteil 11 November . . . 2 . Berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht erhebliche optische Veränderung gesamten Gebäudes Maßnahme einhergeht ist Nachteil regelmäßig anzunehmen Zustimmung Wohnungseigentümer erforderlich 102 ; OLG 765 ; Hogenschurz Jennißen 3 . Aufl . . ; Timme/Elzer . jeweils mwN ; vgl. auch Beschluss 18 . Januar ; f. ; aaO § . ; Niedenführ . erhebliche optische Veränderung Gebäudes Vorteil Nachteil ist können Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten selbst Maßnahme gängigen Zeitgeschmack entspricht . Minderheit muss Geschmack Mehrheit fügen ; gilt allerdings nur soweit Entscheidung Gesetz insbesondere gemäß § Abs. Mehrheitsmacht unterworfen ist . 3 . Reform Wohnungseigentumsrechts Jahr ergibt Auslegung Begriffs Nachteil auch Anforderungen Einfügung § Abs. erweiterte Beschlusskompetenz Modernisierungsmaßnahmen werden dürfen . Wären Berufungsgericht meint unterlaufen erhebliche Änderungen äußerlichen Erscheinungsbildes Gebäudes nachteilig anzusehen Gericht vorteilhaft hält könnten derartige Maßnahmen auch dann einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden Modernisierung Gebäudes führten . widerspräche § Abs. Satz WEG ; bedarf nämlich qualifizierten Mehrheit Modernisierungen unabhängig Reparaturbedarf dann beschlossen werden können Sinne Abs. Alt . Gebrauchswert Wohnungseigentums nachhaltig erhöhen . Sind erforderlichen Voraussetzungen gegeben sollen Maßnahmen hier Rede stehenden Art nur einstimmig beschlossen werden können . Dementsprechend ging Gesetzgeber Einführung § Abs. Erweiterung Beschlusskompetenz ganz unerhebliche Änderung äußeren Erscheinungsbildes allstimmigen Beschluss erfordere BT-Drucks . S. . . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . Beklagten machen Recht geltend Beschluss gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Nr. gemäß § Abs. wirksam sein könnte . 1 . Sanierungsarbeiten beschlossene Erneuerung Balkonbrüstungen Erhaltung Wiederherstellung bestehenden Zustands beschränken können modernisierende Instandsetzung Sinne § Abs. . V.m . § Abs. Nr. sein . Ist Fall sind Voraussetzungen Modernisierungsmaßnahme gemäß § Abs. prüfen . Nur Vorschriften eingreifen handelt bauliche Maßnahme Sinne § Abs. . Einordnung ist entscheidend Frage Sanierung Stimmen Kläger beschlossen werden konnte . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts reichen beurteilen Art Maßnahme handelt . Instandsetzungsbedarf Holz gefertigten Balkonbrüstungen besteht kann Umständen modernisierende Instandsetzung einzuordnen sein einfacher Mehrheit beschlossen werden kann § Abs. . V.m . § Abs. Nr. . Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung Instandsetzung darf bloße Reparatur Wiederherstellung früheren Zustands hinausgehen Neuerung technisch bessere wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt aaO § . . . . Maßstab vernünftigen wirtschaftlich denkenden erprobten Neuerungen aufgeschlossenen Hauseigentümers darf eng bestehenden Zustand ausgerichtet werden Wohnungseigentum stehenden Gebäude Schaden Eigentümer vorzeitig veralten Wert verlieren sollen ; aaO § . . besonderer Bedeutung ist insoweit Kosten-Nutzen-Analyse Berufungsgericht unterlassen hat . Mehraufwendungen angemessenen Zeitraums Maßnahmen hier Rede stehenden Art Regel Jahre beträgt amortisieren hielten Maßnahmen noch Rahmen modernisierenden Instandsetzung vgl. . ; ; aaO § . . bedarf näherer Feststellungen jeweiligen Kostenaufwand . Annahme geplante Konstruktion sei wetterbeständiger ist belegt konkrete Einsparpotential beziffert . Andernfalls könnte Beschlusskompetenz § Abs. Satz ergeben ; Wohnungseigentümer Maßnahme Beschlussfassung modernisierende Instandsetzung angesehen haben steht hier erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht worden ist . § Abs. Satz sind weitergehende Modernisierungen Entscheidung qualifizierte Mehrheit dann zugänglich Sinne § Abs. Gebrauchswert nachhaltig erhöhen . Rechtsprechung Senats gibt angeordnete entsprechende Heranziehung mietrechtlichen Regelung Raum großzügigere Handhabung Modernisierungsbegriffes . einen kommen Wohnungseigentümern auch Verbesserungen zugute Mietrecht nur Vermieter aber auch Mieter profitiert . ist berücksichtigen Erweiterung Beschlusskompetenz § Abs. verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht Wohnungseigentümern unabhängig Bestehen Reparaturbedarfs Befugnis einzuräumen qualifizierter Mehrheit Verkehrswertminderung Anpassung Wohnungsanlage Erfordernisse Zeit entgegenzuwirken . genügt Maßnahme Sicht verständigen Wohnungseigentümers sinnvolle Neuerung darstellt voraussichtlich geeignet ist Gebrauchswert Wohnungseigentums nachhaltig erhöhen näher Senat Urteil 18 . Februar . f. ; sinnvollen Neuerung wird dann fehlen entstehenden Kosten Mehrkosten Verhältnis erzielbaren Vorteil stehen . Begrenzt wird Befugnis Mehrheit Umstand Wohnungseigentümer anderen unbillig beeinträchtigt werden darf näher BT-Drucks . S. f. ; Senat Urteil 18 . Februar aaO . f. . darf Eigenart Wohnanlage geändert werden . Weise soll Vertrauen Erwerbers wesentlichen inneren äußeren Bestand Wohnanlage geschützt werden ; insbesondere Luxussanierungen sollen vermieden werden BT-Drucks . S. . kann Grundsatz auch optische Veränderung Gebrauchswerterhöhung bewirken ; Wohnungseigentümer können qualifizierter Mehrheit beschließen veraltete zeitgemäße Materialien ersetzen äußere Erscheinungsbild Wohnanlage ansprechender gestalten . Revision behauptet Wohnungseigentümer Finanzierung Maßnahme Instandhaltungsrücklage beschlossen haben Voraussetzungen derartige Finanzierungsregelung Ungültigkeit § Abs. Satz beruhenden Beschlusses führen kann bedarf Entscheidung ; Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Revision zeigt Klage fristgerecht Punkt gestützt worden ist . 3 . weitere Verfahren weist Senat ferner Folgendes : Rahmen modernisierenden Instandsetzung erforderliche Kosten-Nutzen-Analyse muss Höhe Kosten festgestellt werden Sanierung vorhandenen Holzbrüstungen geplante Maßnahme entstehen . bedarf Prognose jeweiligen Unterhaltungskosten angemessenen Zeitraum hier etwa Jahren liegt . Nur erzielbaren Einsparungen entstehenden Mehrkosten annähernd aufwiegen ist modernisierende Instandsetzung gegeben § Abs. . V.m . § Abs. Nr. . Prüfung Beschlusskompetenz gemäß § Abs. Satz . V.m . § Abs. Alt . sind Feststellungen erzielbaren Vorteil erforderlich notwendigerweise finanzieller Natur muss vgl. Senat Urteil 18 . Februar aaO . . Auch insoweit muss entstehende Aufwand ermittelt werden ; ohnehin Sanierungsbedarf besteht kommt Mehraufwand . Abwägung verständiger Wohnungseigentümer andere Bauausführung erzielten Vorteil gemessen erforderlichen Mehraufwand sinnvolle Neuerung ansehen wird ist Frage tatrichterlicher Würdigung . Weiter darf Modernisierungsmaßnahme § Abs. Satz führen Eigenart Wohnanlage geändert wird . Zusammenhang wird Vortrag Kläger berücksichtigen sein nur eigene Wohnanlage auch umgebenden Gebäude insgesamt einheitlich Holzbalkonen gestaltet sind . Anbetracht Eigenart Wohnanlage geändert wird unterliegt ebenfalls tatrichterlicher Würdigung . Beweislast Anfechtungsgründe trägt Rahmen Anfechtungsklage grundsätzlich Kläger Suilmann 3 . Aufl . . ; Then 2 . Aufl . § . f. . Allerdings dürfen Anforderungen Substantiierung Vortrags überspannt werden ; bemessen insbesondere Vorfeld überlassenen Unterlagen etwa Angaben Beschlussvorlage . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.09.2010 Entscheidung Weinland