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1853 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Wohnungsbesetzungsrecht
eingetragene
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit
ist
dingliches
Recht
auch
dann
wirksam
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
Druck
Abschluss
bestimmten
Vertrags
ausgeübt
wird
Fortführung
Senat
Urteil
3
.
Mai
.
§
§
Ausübung
Unterlassungsanspruchs
Dienstbarkeit
stellt
jedoch
Gebot
Glauben
unvereinbare
unzulässige
Rechtsausübung
Berechtigte
dingliche
Rechtsstellung
Durchsetzung
inhaltlich
unzulässiger
Vereinbarungen
nutzt
.
Urteil
21
.
Dezember
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
9
.
September
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
17
.
Juni
verkaufte
klagende
Gemeinde
Bauunternehmer
Grundstück
gemeindlichen
Bebauungsplan
Seniorenwohnanlage
entstehen
sollte
.
Anlage
sollte
öffentlich
geförderten
Wohnungen
Teilgebieten
Begegnungsstätte
Teilgebiet
frei
finanzierten
Wohnungen
Teilgebieten
bestehen
.
Käufer
verpflichtete
Vertrag
entsprechenden
Bebauung
frei
finanzierten
Wohnungen
nur
Personen
Nutzung
überlassen
60
.
Lebensjahr
vollendet
haben
nur
Interessenten
ßern
vermieten
Betreuungsvertrag
Verein
"
Betreutes
Wohnen
"
Rechtsnachfolger
abschließen
.
Grundstück
sollten
Teilgebiete
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeiten
Wohnungsbesetzungsrechte
hier
Interesse
folgendem
Inhalt
eingetragen
werden
:
"
Teilgebieten
befindlichen
Wohnungen
dürfen
nur
Personen
60
.
Lebensjahr
vollendet
haben
Nutzung
überlassen
werden
Teilgebieten
befindlichen
Wohnungen
dürfen
nur
Personen
genutzt
werden
Gemeinde
benannt
werden
.
Benennung
gilt
erteilt
Personen
gleichzeitig
Betreuungsvertrag
gem.
Anlage
Verein
"
Betreutes
"
Rechtsnachfolger
abschließen
abgeschlossen
wird
.
"
Kaufvertrag
wurde
vollzogen
.
Eintragungsbewilligungen
Bauunternehmers
wurden
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeiten
Klägerin
erworbenen
Grundstück
eingetragen
.
notariellem
Vertrag
14
.
April
kauften
Beklagten
gleichen
Tage
Bauvertrag
abgeschlossen
hatten
Bauunternehmer
noch
vermessendes
Trennstück
Größe
ca.
seniorengerechtes
Eigenheim
errichtet
werden
sollte
.
Beklagten
übernahmen
Kaufvertrag
Bauunternehmer
Klägerin
eingegangene
Verpflichtung
Grundstück
nur
Interessenten
veräußern
vermieten
anderer
Weise
Nutzung
überlassen
bereit
sind
Betreuungsvertrag
abzuschließen
Gunsten
Klägerin
eingetragenen
Dienstbarkeiten
.
Klägerin
forderte
August
Beklagten
Betreuungsvertrag
beigefügten
Muster
abzuschließen
.
weigerten
zunächst
schlossen
Vertrag
jedoch
Antrag
Klägerin
Entscheidung
Landgerichts
31
.
März
verurteilt
worden
waren
Nutzung
Hauses
unterlassen
.
kündigten
Betreuungsvertrag
allerdings
Juli
Wirkung
31
.
August
.
Klägerin
vollstreckte
Urteil
31
.
März
Beklagten
Vollstreckungsgegenklage
erhoben
.
hatte
Erfolg
.
Landgericht
erklärte
Urteil
4
.
Dezember
Zwangsvollstreckung
Urteil
31
.
März
unzulässig
führte
neuen
Rechtsstreit
geklärt
werden
müsse
Klägerin
Unterlassung
Nutzung
Grund
Kündigung
Betreuungsvertrags
verlangen
könne
.
Rechtsstreit
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
Unterlassung
Nutzung
Hauses
verurteilen
Verhängung
Ordnungsgelds
Fall
Zuwiderhandlung
anzudrohen
festzustellen
Beklagten
Nutzung
Objekts
verboten
ist
Wohnungsbesetzungsrecht
benannt
worden
sind
Grund
bestehenden
Betreuungsvertrags
benannt
gelten
.
Landgericht
hat
Klage
Zeit
unbegründet
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
.
veröffentlicht
worden
ist
verneint
Unterlassungsanspruch
Beklagten
§
.
Dienstbarkeit
sei
allerdings
sachenrechtlich
wirksam
bestellt
worden
.
Klägerin
könne
Dienstbarkeit
dennoch
Unterlassung
Nutzung
verlangen
Abschluss
Betreuungsvertrags
ausgelöste
Benennungsfiktion
auch
Kündigung
fortbestehe
.
Bewilligung
enthaltenen
Bestimmung
Benennung
Vertragsschluss
erteilt
gelte
ergebe
nämlich
Beendigung
Vertragsverhältnisses
fortfalle
.
ergänzende
Auslegung
Bewilligung
scheitere
verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten
Schließung
Lücke
Betracht
kämen
Anhaltspunkt
bestehe
Parteien
bestimmten
Weg
entschieden
hätten
.
Recht
Widerruf
Vertragsschluss
eingetretenen
Benennungsfiktion
bestehe
ebenfalls
Eigentümer
Fortbestand
ausdrückliche
fiktive
Benennung
erteilten
Nutzungserlaubnis
vertrauen
dürften
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Berufungsgericht
verneint
Recht
Klageantrag
verfolgten
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
.
1
.
Klägerin
steht
allerdings
grundsätzlich
Unterlassungsanspruch
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
§
Abs.
.
dingliche
Recht
ist
§
sachenrechtlich
wirksam
bestellt
worden
.
Eintragungsvermerk
Grundbuch
Dienstbarkeit
nur
Wohnungsbesetzungsrecht
bezeichnet
Übrigen
Eintragungsbewilligung
Bezug
genommen
worden
ist
genügt
Anforderungen
Bestimmtheit
Eintragung
Dienstbarkeit
schlagwortartige
Bezeichnung
Rechtsinhalts
ausreicht
Senat
Beschluss
22
.
September
.
weiteren
Einzelheiten
kann
gemäß
§
Eintragungsbewilligung
verwiesen
werden
.
Insbesondere
eingetragenen
Besetzungsrecht
verbundene
Pflicht
Grundstückseigentümers
Nutzung
Benennung
unterlassen
muss
Eintragungsvermerk
aufgenommen
werden
vgl.
22
.
September
.
Inhalt
eingetragenen
Dienstbarkeit
ist
Verbot
Sinne
§
Alt
.
Grundstück
Personen
nutzen
Klägerin
Berechtigte
benannt
sind
benannt
gelten
.
Stelle
kann
dahinstehen
wesentliche
Inhalt
Eigentümer
gerichtete
Verbot
so
;
94
;
2
.
Aufl
.
;
MünchKomm-BGB/Joost
5
.
Aufl
.
.
11
;
Odersky
Benennungsrecht
Berechtigten
ist
so
3
.
Aufl
.
.
7
;
Soergel/Stürner
13
.
Aufl
.
.
13
;
§
.
.
Einräumung
Benutzungsrechts
Verpflichtung
Unterlassung
gewisser
Handlungen
können
Dienstbarkeit
miteinander
verbunden
sein
;
stellt
dann
einheitliches
Recht
lediglich
Arten
Belastung
enthält
vgl.
Senat
Beschlüsse
30
.
Januar
22
.
September
.
Ansicht
Revisionserwiderung
gilt
Verbot
nur
Fälle
Überlassung
Nutzung
Dritte
Mieter
Pächter
auch
Eigennutzung
Eigentümer
.
Inhalt
Umfang
Dienstbarkeit
ergebenden
Unterlassungspflichten
§
Alt
.
ist
Grundbucheintragung
maßgebend
;
darf
Revisionsgericht
selbst
auslegen
.
ist
vorrangig
Wortlaut
Sinn
abzustellen
Grundbucheintragung
Bezug
genommenen
Eintragungsbewilligung
unbefangenen
Betrachter
nächstliegende
Bedeutung
ergibt
.
Umstände
Urkunden
dürfen
nur
insoweit
herangezogen
werden
besonderen
Verhältnissen
Einzelfalls
erkennbar
sind
Senat
Urteile
24
.
September
;
8
.
Februar
;
3
.
Mai
.
Benennungsrecht
Klägerin
begründende
Dienstbarkeit
spricht
Überlassung
bestimmte
Personen
macht
Nutzung
Wohnungen
belasteten
Grundstücken
Benennung
Klägerin
Stelle
tretenden
Benennungsfiktion
abhängig
.
Dienstbarkeit
schränkt
allgemein
Eigentum
fließende
Befugnis
Nutzung
eigenen
Sache
Eigennutzung
Überlassung
Gebrauch
Dritte
umfasst
vgl.
OLG
.
Auslegung
Grundbuchinhalts
berücksichtigenden
weiteres
erkennbaren
Umständen
gehört
auch
Eintragungsbewilligung
aufgenommene
Bestimmung
Voraussetzungen
Eintritts
Benennungsfiktion
.
Auch
Bestimmung
Inhalt
dinglichen
Rechts
betrifft
lässt
doch
Benennungsrecht
Klägerin
Nutzungsverbot
verfolgten
Zweck
erkennen
.
sollen
grundsätzlich
nur
Personen
Seniorenwohnanlage
gehörenden
Grundstücken
wohnen
Betreuungsvertrag
abgeschlossen
haben
so
Kosten
vorgehaltenen
Einrichtung
beitragen
.
Dienstbarkeit
soll
Eigentümer
Druck
ausgeübt
werden
Eigennutzung
Vertrag
abzuschließen
Vermietung
Verpachtung
Abschluss
Vertrags
Nutzungsberechtigten
hinzuwirken
.
Verbot
Nutzung
Wohnung
Personen
unterlassen
Berechtigten
benannt
worden
sind
benannt
gelten
ist
zulässiger
Inhalt
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
§
.
Vorschrift
kann
Grundstück
Weise
belastet
werden
Berechtigte
Grundstück
einzelnen
Beziehungen
benutzen
darf
sonstige
Befugnis
zusteht
Inhalt
Grunddienstbarkeit
sein
kann
.
ist
Wohnungsbesetzungsrecht
Fall
.
Dienstbarkeit
enthält
Revisionserwiderung
meint
lediglich
Beschränkung
rechtsgeschäftlichen
Befugnisse
Eigentümers
Inhalt
Dienstbarkeit
sein
kann
Anforderungen
:
30
.
Oktober
248
;
Senatsurteile
6
.
Dezember
14
.
März
.
Benennungsrecht
Klägerin
verbundene
Nutzungsverbot
schränkt
Befugnis
Eigentümers
tatsächlichen
Nutzung
Grundstücks
;
Eigentümer
wird
untersagt
gehörende
Sache
selbst
Überlassung
Besitzes
Dritten
nutzen
.
Stellen
Dienstbarkeit
verbotenen
Handlungen
Eingriff
Eigentum
Satz
fließende
Befugnis
Gebrauch
Sache
können
-9-
grundsätzlich
Gegenstand
Dienstbarkeit
§
§
sein
vgl.
Senat
Beschluss
30
.
Januar
;
Senat
Urteil
14
.
März
;
.
Wird
tatsächliche
Gebrauch
Dienstbarkeit
eingeschränkt
spielt
Rolle
Eigentümer
zugleich
Einschränkungen
Abschluss
Dienstbarkeit
verbotener
Rechtsgeschäfte
hier
Abschluss
Pachtverträgen
Klägerin
benannten
Personen
verbunden
sind
vgl.
Senat
Urteil
6
.
Dezember
.
eingetragene
Belastung
überschreitet
auch
Vorschrift
§
Alt
.
gezogenen
Grenzen
Unterlassungsdienstbarkeit
.
gilt
verbundene
Verbot
hier
so
wirken
dürfte
Eigentümern
belasteten
Grundstücke
Benennung
Berechtigten
wirtschaftlich
sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit
Wohnhäusern
bebauten
Grundstücke
verbleibt
.
Dienstbarkeiten
Sicherung
Belegungsrechten
werden
Jahrzehnten
Rechtsprechung
vgl.
;
Urteile
20
.
Dezember
;
14
.
Januar
689
;
8
.
Januar
382
;
Senatsurteil
14
.
März
;
;
;
OLG
§
§
zulässige
Grundstücksbelastungen
anerkannt
.
Gründe
Abkehr
gefestigten
Rechtsprechung
sind
ersichtlich
noch
werden
Revisionserwiderung
aufgezeigt
.
Besetzungsrecht
eingetragene
Dienstbarkeit
ist
auch
dann
wirksam
Bestellung
Zweck
verfolgt
wird
Eigentümer
Abschluss
Vertrags
veranlassen
.
Richtig
ist
allerdings
Einwand
Revisionserwiderung
Dienstbarkeit
unzulässigen
Inhalt
hätte
dingliche
Recht
unmittelbaren
Kontrahierungszwang
begründete
vgl.
Senat
Beschluss
30
.
Januar
Urteil
18
.
Mai
;
Urteil
25
.
März
Verpflichtungen
Abschluss
Bierbezugsverträgen
.
ist
hier
jedoch
Fall
Inhalt
Dienstbarkeit
allein
Benennungsrecht
Klägerin
Unterlassungspflicht
Eigentümers
sind
.
Eigentümer
Dienstbarkeit
faktisch
gezwungen
sein
wird
Betreuungsvertrag
abzuschließen
Grundstück
Wohnen
nutzen
will
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
unerheblich
.
Dienstbarkeit
ist
Landgericht
richtig
ausgeführt
ausgehenden
Drucks
Abschluss
Betreuungsvertrags
dingliches
Recht
wirksam
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Mai
.
derartigen
Zwang
Vertragsschluss
auslösende
Dienstbarkeit
ist
auch
dann
unzulässig
Eigentümer
tatsächlich
angewiesen
ist
Vertrag
abzuschließen
gehörendende
Sache
andernfalls
wirtschaftlich
sinnvoll
nutzen
kann
vgl.
Senatsurteil
2
.
März
Verbot
Beheizung
Wohnung
Absicherung
Bezugs
Fernwärme
;
Senatsurteile
13
Juli
29
.
Januar
Verbot
Ausschanks
Getränken
Gaststätten
Sicherung
Bezugsverpflichtungen
.
2
.
Bestätigung
Klageabweisung
Berufungsgericht
ist
gleichwohl
Ergebnis
richtig
Klägerin
weitere
Nutzung
Grundstücks
Beklagten
auch
Kündigung
Betreuungsvertrags
dulden
muss
§
Abs.
.
ausdrückliche
fiktive
Benennung
Beklagten
Nutzungsberechtigte
begründet
Einrede
Anspruch
Dienstbarkeit
.
Benennung
hat
Folge
Person
Grundstück
nutzen
darf
.
wirkt
Gestattung
Ausübung
Rechte
Dienstbarkeit
§
Abs.
Satz
Berechtigten
vgl.
Soergel/Stürner
13
.
Aufl
.
.
13
;
§
.
.
Ausübungsüberlassung
verpflichtet
Dienstbarkeitsberechtigte
schuldrechtlich
formlosen
Vertrag
anderen
Teil
Ausübung
Dienstbarkeit
ergebenden
Befugnisse
ermöglichen
Senatsurteil
25
.
September
;
§
.
4
;
13
.
Aufl
.
.
4
;
.
.
andere
Teil
kann
Vereinbarung
Einrede
§
Abs.
erheben
Dienstbarkeitsberechtigte
§
.
V.m
.
§
Abs.
Unterlassung
Nutzung
verlangt
aaO
.
Befugnisse
Wohnungsbesetzungsrecht
bestellten
Dienstbarkeit
kann
Berechtigte
auch
Eigentümer
überlassen
benennt
Soergel/Stürner
13
.
Aufl
.
.
13
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
25
.
September
.
Abschluss
Betreuungsvertrags
begründete
Einrede
ist
weggefallen
Beklagten
Vertrag
gekündigt
haben
.
Berufungsgericht
erörterte
Frage
Bestimmung
fiktive
Benennung
Abschluss
Betreuungsvertrags
Regeln
ergänzende
Vertragsauslegung
vervollständigt
werden
kann
Benennungsfiktion
nur
solange
fortwirkt
Betreuungsvertrag
besteht
kommt
.
Einrede
Beklagten
Anspruch
Dienstbarkeit
wäre
auch
dann
begründet
so
bestimmt
worden
wäre
.
Ausübung
Unterlassungsanspruchs
dinglichen
Recht
stellt
nämlich
Gebot
Glauben
§
unvereinbare
unzulässige
Rechtsausübung
Berechtigte
dingliche
Rechtsstellung
Durchsetzung
inhaltlich
unzulässiger
Vereinbarungen
nutzt
vgl.
Amann
;
f.
;
3
.
Aufl
.
§
.
;
Stürner
;
§
.
sog.
schuldrechtliche
Blockierung
dinglichen
Unterlassungsanspruchs
.
Senat
hat
hingewiesen
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
§
Verbot
Ausschanks
Bier
unbegründet
sein
kann
Abschluss
inhaltlich
unzulässigen
Bierlieferungsvertrags
erreicht
werden
soll
Urteil
3
.
Mai
.
gilt
jedoch
nur
Fälle
allgemein
Verbotsdienstbarkeit
Zweck
eingesetzt
wird
anderen
Rechtsvorschriften
inhaltlich
unzulässige
vertragliche
Verpflichtung
erzwingen
.
So
verhält
hier
.
Klägerin
verlangt
eigenem
Vorbringen
Beklagten
Unterlassung
Nutzung
Grundstücks
Neuabschluss
Betreuungsvertrags
regelmäßige
Erbringung
Betreuungsleistungen
Inhalt
hat
vorformulierten
Muster
zwingen
.
§
Nr.
vormals
§
Nr.
kann
Dienstberechtigte
vorformulierte
Verträge
jedoch
höchstens
Jahre
vertraglich
gebunden
werden
.
Senat
hat
entschieden
auch
zeitliche
Höchstdauer
Teilungserklärung
begründeten
Gebrauchsregelungen
§
Abs.
Satz
ergibt
Verpflichtung
sämtlicher
Wohnungseigentümer
festgeschrieben
wird
Betreuungsvertrag
abzuschließen
Urteil
13
.
Oktober
.
.
gilt
auch
dann
Wohnungen
Anlage
nur
Zwecke
betreuten
Wohnens
genutzt
werden
dürfen
.
Gesetz
Bereich
betreuten
Wohnens
Sonderregelung
enthält
ist
zeitliche
Höchstmaß
jedenfalls
vorformulierte
Wohnungseigentümern
abzuschließende
Betreuungsverträge
Dienstverträge
geltenden
Vorschrift
§
Nr.
bestimmen
Senat
Urteil
13
.
Oktober
aaO
.
.
gilt
unabhängig
Wohnungen
Zwecken
betreuten
Wohnens
genutzt
werden
sollen
Einheiten
Wohnungseigentumsanlage
sind
Grundstücken
befinden
zusammen
Seniorenwohnlage
gemeinsamen
Betreuungseinrichtungen
bilden
.
personale
Bezug
Betreuungsleistungen
ergebende
Bedürfnis
Unternehmen
Vereinen
trennen
können
Erwartungen
Betreuten
entsprochen
haben
Vertrauen
mehr
hat
hängen
sachenrechtlichen
Gestaltung
Wohnanlage
.
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Dienstbarkeit
Ziel
Beklagten
erneuten
Abschluss
Betreuungsvertrags
bewegen
stellt
missbräuchliche
unzulässige
Rechtsausübung
.
gilt
selbst
dann
neuen
Vertrag
Recht
Kündigung
aufgenommen
werden
würde
.
Rechtsmissbräuchlich
ist
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Dienstbarkeit
nämlich
auch
sukzessiver
Abschluss
Verträge
erzwungen
werden
soll
Dauer
zusammen
Verträge
zulässige
zeitliche
Höchstgrenze
überschreitet
vgl.
Amann
hintereinander
abzuschließenden
Bierbezugsverträgen
.
.
Revision
ist
gemäß
§
zurückzuweisen
Entscheidung
anderen
Gründen
richtig
darstellt
.
1
.
weiteren
Klageanträge
sind
ebenfalls
Recht
abgewiesen
worden
.
beantragte
Zwangsgeldandrohung
§
Abs.
ist
auszusprechen
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
dargelegt
unzulässige
Rechtsausübung
darstellt
.
Feststellungsantrag
ist
§
Abs.
zwar
zulässig
allein
Entscheidung
Unterlassungsanspruch
§
gesamte
streitige
Rechtsverhältnis
geklärt
wäre
ist
jedoch
Unterlassungsanspruch
Ausgeführten
ebenfalls
unbegründet
Beklagten
weiteren
Nutzung
Grundstücks
auch
Beendigung
Betreuungsvertrags
berechtigt
sind
.
2
.
Klageabweisung
erfolgt
Einschränkung
Klägerin
weitere
Nutzung
Grundstücks
Beklagten
§
Abs.
dulden
muss
.
ist
klarzustellen
Berufungsgericht
Berufung
Klage
derzeit
unbegründet
abweisende
Urteil
Landgerichts
zurückgewiesen
hat
.
Landgericht
Einschränkung
jedoch
Tenor
nur
Gründen
ausgesprochen
hat
ist
vorgenannte
Klarstellung
auch
nur
Gründen
Revisionsurteils
vorzunehmen
verbotene
Schlechterstellung
Klägerin
darstellt
vgl.
Urteile
21
.
April
11
.
Dezember
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung