NAMEN Verkündet : 21 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist dingliches Recht auch dann wirksam Eigentümer belasteten Grundstücks Druck Abschluss bestimmten Vertrags ausgeübt wird Fortführung Senat Urteil 3 . Mai . § § Ausübung Unterlassungsanspruchs Dienstbarkeit stellt jedoch Gebot Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung Berechtigte dingliche Rechtsstellung Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt . Urteil 21 . Dezember V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 17 . Zivilsenats SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 9 . September wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 17 . Juni verkaufte klagende Gemeinde Bauunternehmer Grundstück gemeindlichen Bebauungsplan Seniorenwohnanlage entstehen sollte . Anlage sollte öffentlich geförderten Wohnungen Teilgebieten Begegnungsstätte Teilgebiet frei finanzierten Wohnungen Teilgebieten bestehen . Käufer verpflichtete Vertrag entsprechenden Bebauung frei finanzierten Wohnungen nur Personen Nutzung überlassen 60 . Lebensjahr vollendet haben nur Interessenten ßern vermieten Betreuungsvertrag Verein " Betreutes Wohnen " Rechtsnachfolger abschließen . Grundstück sollten Teilgebiete beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Wohnungsbesetzungsrechte hier Interesse folgendem Inhalt eingetragen werden : " Teilgebieten befindlichen Wohnungen dürfen nur Personen 60 . Lebensjahr vollendet haben Nutzung überlassen werden Teilgebieten befindlichen Wohnungen dürfen nur Personen genutzt werden Gemeinde benannt werden . Benennung gilt erteilt Personen gleichzeitig Betreuungsvertrag gem. Anlage Verein " Betreutes " Rechtsnachfolger abschließen abgeschlossen wird . " Kaufvertrag wurde vollzogen . Eintragungsbewilligungen Bauunternehmers wurden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Klägerin erworbenen Grundstück eingetragen . notariellem Vertrag 14 . April kauften Beklagten gleichen Tage Bauvertrag abgeschlossen hatten Bauunternehmer noch vermessendes Trennstück Größe ca. seniorengerechtes Eigenheim errichtet werden sollte . Beklagten übernahmen Kaufvertrag Bauunternehmer Klägerin eingegangene Verpflichtung Grundstück nur Interessenten veräußern vermieten anderer Weise Nutzung überlassen bereit sind Betreuungsvertrag abzuschließen Gunsten Klägerin eingetragenen Dienstbarkeiten . Klägerin forderte August Beklagten Betreuungsvertrag beigefügten Muster abzuschließen . weigerten zunächst schlossen Vertrag jedoch Antrag Klägerin Entscheidung Landgerichts 31 . März verurteilt worden waren Nutzung Hauses unterlassen . kündigten Betreuungsvertrag allerdings Juli Wirkung 31 . August . Klägerin vollstreckte Urteil 31 . März Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben . hatte Erfolg . Landgericht erklärte Urteil 4 . Dezember Zwangsvollstreckung Urteil 31 . März unzulässig führte neuen Rechtsstreit geklärt werden müsse Klägerin Unterlassung Nutzung Grund Kündigung Betreuungsvertrags verlangen könne . Rechtsstreit hat Klägerin beantragt Beklagten Unterlassung Nutzung Hauses verurteilen Verhängung Ordnungsgelds Fall Zuwiderhandlung anzudrohen festzustellen Beklagten Nutzung Objekts verboten ist Wohnungsbesetzungsrecht benannt worden sind Grund bestehenden Betreuungsvertrags benannt gelten . Landgericht hat Klage Zeit unbegründet abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Senat zugelassen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil . veröffentlicht worden ist verneint Unterlassungsanspruch Beklagten § . Dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirksam bestellt worden . Klägerin könne Dienstbarkeit dennoch Unterlassung Nutzung verlangen Abschluss Betreuungsvertrags ausgelöste Benennungsfiktion auch Kündigung fortbestehe . Bewilligung enthaltenen Bestimmung Benennung Vertragsschluss erteilt gelte ergebe nämlich Beendigung Vertragsverhältnisses fortfalle . ergänzende Auslegung Bewilligung scheitere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten Schließung Lücke Betracht kämen Anhaltspunkt bestehe Parteien bestimmten Weg entschieden hätten . Recht Widerruf Vertragsschluss eingetretenen Benennungsfiktion bestehe ebenfalls Eigentümer Fortbestand ausdrückliche fiktive Benennung erteilten Nutzungserlaubnis vertrauen dürften . II . hält revisionsrechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Berufungsgericht verneint Recht Klageantrag verfolgten Unterlassungsanspruch § Abs. § § Abs. Satz . 1 . Klägerin steht allerdings grundsätzlich Unterlassungsanspruch beschränkten persönlichen Dienstbarkeit § Abs. . dingliche Recht ist § sachenrechtlich wirksam bestellt worden . Eintragungsvermerk Grundbuch Dienstbarkeit nur Wohnungsbesetzungsrecht bezeichnet Übrigen Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist genügt Anforderungen Bestimmtheit Eintragung Dienstbarkeit schlagwortartige Bezeichnung Rechtsinhalts ausreicht Senat Beschluss 22 . September . weiteren Einzelheiten kann gemäß § Eintragungsbewilligung verwiesen werden . Insbesondere eingetragenen Besetzungsrecht verbundene Pflicht Grundstückseigentümers Nutzung Benennung unterlassen muss Eintragungsvermerk aufgenommen werden vgl. 22 . September . Inhalt eingetragenen Dienstbarkeit ist Verbot Sinne § Alt . Grundstück Personen nutzen Klägerin Berechtigte benannt sind benannt gelten . Stelle kann dahinstehen wesentliche Inhalt Eigentümer gerichtete Verbot so ; 94 ; 2 . Aufl . ; MünchKomm-BGB/Joost 5 . Aufl . . 11 ; Odersky Benennungsrecht Berechtigten ist so 3 . Aufl . . 7 ; Soergel/Stürner 13 . Aufl . . 13 ; § . . Einräumung Benutzungsrechts Verpflichtung Unterlassung gewisser Handlungen können Dienstbarkeit miteinander verbunden sein ; stellt dann einheitliches Recht lediglich Arten Belastung enthält vgl. Senat Beschlüsse 30 . Januar 22 . September . Ansicht Revisionserwiderung gilt Verbot nur Fälle Überlassung Nutzung Dritte Mieter Pächter auch Eigennutzung Eigentümer . Inhalt Umfang Dienstbarkeit ergebenden Unterlassungspflichten § Alt . ist Grundbucheintragung maßgebend ; darf Revisionsgericht selbst auslegen . ist vorrangig Wortlaut Sinn abzustellen Grundbucheintragung Bezug genommenen Eintragungsbewilligung unbefangenen Betrachter nächstliegende Bedeutung ergibt . Umstände Urkunden dürfen nur insoweit herangezogen werden besonderen Verhältnissen Einzelfalls erkennbar sind Senat Urteile 24 . September ; 8 . Februar ; 3 . Mai . Benennungsrecht Klägerin begründende Dienstbarkeit spricht Überlassung bestimmte Personen macht Nutzung Wohnungen belasteten Grundstücken Benennung Klägerin Stelle tretenden Benennungsfiktion abhängig . Dienstbarkeit schränkt allgemein Eigentum fließende Befugnis Nutzung eigenen Sache Eigennutzung Überlassung Gebrauch Dritte umfasst vgl. OLG . Auslegung Grundbuchinhalts berücksichtigenden weiteres erkennbaren Umständen gehört auch Eintragungsbewilligung aufgenommene Bestimmung Voraussetzungen Eintritts Benennungsfiktion . Auch Bestimmung Inhalt dinglichen Rechts betrifft lässt doch Benennungsrecht Klägerin Nutzungsverbot verfolgten Zweck erkennen . sollen grundsätzlich nur Personen Seniorenwohnanlage gehörenden Grundstücken wohnen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben so Kosten vorgehaltenen Einrichtung beitragen . Dienstbarkeit soll Eigentümer Druck ausgeübt werden Eigennutzung Vertrag abzuschließen Vermietung Verpachtung Abschluss Vertrags Nutzungsberechtigten hinzuwirken . Verbot Nutzung Wohnung Personen unterlassen Berechtigten benannt worden sind benannt gelten ist zulässiger Inhalt beschränkten persönlichen Dienstbarkeit § . Vorschrift kann Grundstück Weise belastet werden Berechtigte Grundstück einzelnen Beziehungen benutzen darf sonstige Befugnis zusteht Inhalt Grunddienstbarkeit sein kann . ist Wohnungsbesetzungsrecht Fall . Dienstbarkeit enthält Revisionserwiderung meint lediglich Beschränkung rechtsgeschäftlichen Befugnisse Eigentümers Inhalt Dienstbarkeit sein kann Anforderungen : 30 . Oktober 248 ; Senatsurteile 6 . Dezember 14 . März . Benennungsrecht Klägerin verbundene Nutzungsverbot schränkt Befugnis Eigentümers tatsächlichen Nutzung Grundstücks ; Eigentümer wird untersagt gehörende Sache selbst Überlassung Besitzes Dritten nutzen . Stellen Dienstbarkeit verbotenen Handlungen Eingriff Eigentum Satz fließende Befugnis Gebrauch Sache können -9- grundsätzlich Gegenstand Dienstbarkeit § § sein vgl. Senat Beschluss 30 . Januar ; Senat Urteil 14 . März ; . Wird tatsächliche Gebrauch Dienstbarkeit eingeschränkt spielt Rolle Eigentümer zugleich Einschränkungen Abschluss Dienstbarkeit verbotener Rechtsgeschäfte hier Abschluss Pachtverträgen Klägerin benannten Personen verbunden sind vgl. Senat Urteil 6 . Dezember . eingetragene Belastung überschreitet auch Vorschrift § Alt . gezogenen Grenzen Unterlassungsdienstbarkeit . gilt verbundene Verbot hier so wirken dürfte Eigentümern belasteten Grundstücke Benennung Berechtigten wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit Wohnhäusern bebauten Grundstücke verbleibt . Dienstbarkeiten Sicherung Belegungsrechten werden Jahrzehnten Rechtsprechung vgl. ; Urteile 20 . Dezember ; 14 . Januar 689 ; 8 . Januar 382 ; Senatsurteil 14 . März ; ; ; OLG § § zulässige Grundstücksbelastungen anerkannt . Gründe Abkehr gefestigten Rechtsprechung sind ersichtlich noch werden Revisionserwiderung aufgezeigt . Besetzungsrecht eingetragene Dienstbarkeit ist auch dann wirksam Bestellung Zweck verfolgt wird Eigentümer Abschluss Vertrags veranlassen . Richtig ist allerdings Einwand Revisionserwiderung Dienstbarkeit unzulässigen Inhalt hätte dingliche Recht unmittelbaren Kontrahierungszwang begründete vgl. Senat Beschluss 30 . Januar Urteil 18 . Mai ; Urteil 25 . März Verpflichtungen Abschluss Bierbezugsverträgen . ist hier jedoch Fall Inhalt Dienstbarkeit allein Benennungsrecht Klägerin Unterlassungspflicht Eigentümers sind . Eigentümer Dienstbarkeit faktisch gezwungen sein wird Betreuungsvertrag abzuschließen Grundstück Wohnen nutzen will ist Ansicht Berufungsgerichts unerheblich . Dienstbarkeit ist Landgericht richtig ausgeführt ausgehenden Drucks Abschluss Betreuungsvertrags dingliches Recht wirksam vgl. Senat Urteil 3 . Mai . derartigen Zwang Vertragsschluss auslösende Dienstbarkeit ist auch dann unzulässig Eigentümer tatsächlich angewiesen ist Vertrag abzuschließen gehörendende Sache andernfalls wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann vgl. Senatsurteil 2 . März Verbot Beheizung Wohnung Absicherung Bezugs Fernwärme ; Senatsurteile 13 Juli 29 . Januar Verbot Ausschanks Getränken Gaststätten Sicherung Bezugsverpflichtungen . 2 . Bestätigung Klageabweisung Berufungsgericht ist gleichwohl Ergebnis richtig Klägerin weitere Nutzung Grundstücks Beklagten auch Kündigung Betreuungsvertrags dulden muss § Abs. . ausdrückliche fiktive Benennung Beklagten Nutzungsberechtigte begründet Einrede Anspruch Dienstbarkeit . Benennung hat Folge Person Grundstück nutzen darf . wirkt Gestattung Ausübung Rechte Dienstbarkeit § Abs. Satz Berechtigten vgl. Soergel/Stürner 13 . Aufl . . 13 ; § . . Ausübungsüberlassung verpflichtet Dienstbarkeitsberechtigte schuldrechtlich formlosen Vertrag anderen Teil Ausübung Dienstbarkeit ergebenden Befugnisse ermöglichen Senatsurteil 25 . September ; § . 4 ; 13 . Aufl . . 4 ; . . andere Teil kann Vereinbarung Einrede § Abs. erheben Dienstbarkeitsberechtigte § . V.m . § Abs. Unterlassung Nutzung verlangt aaO . Befugnisse Wohnungsbesetzungsrecht bestellten Dienstbarkeit kann Berechtigte auch Eigentümer überlassen benennt Soergel/Stürner 13 . Aufl . . 13 ; vgl. auch Senat Urteil 25 . September . Abschluss Betreuungsvertrags begründete Einrede ist weggefallen Beklagten Vertrag gekündigt haben . Berufungsgericht erörterte Frage Bestimmung fiktive Benennung Abschluss Betreuungsvertrags Regeln ergänzende Vertragsauslegung vervollständigt werden kann Benennungsfiktion nur solange fortwirkt Betreuungsvertrag besteht kommt . Einrede Beklagten Anspruch Dienstbarkeit wäre auch dann begründet so bestimmt worden wäre . Ausübung Unterlassungsanspruchs dinglichen Recht stellt nämlich Gebot Glauben § unvereinbare unzulässige Rechtsausübung Berechtigte dingliche Rechtsstellung Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt vgl. Amann ; f. ; 3 . Aufl . § . ; Stürner ; § . sog. schuldrechtliche Blockierung dinglichen Unterlassungsanspruchs . Senat hat hingewiesen Geltendmachung Unterlassungsanspruchs § Verbot Ausschanks Bier unbegründet sein kann Abschluss inhaltlich unzulässigen Bierlieferungsvertrags erreicht werden soll Urteil 3 . Mai . gilt jedoch nur Fälle allgemein Verbotsdienstbarkeit Zweck eingesetzt wird anderen Rechtsvorschriften inhaltlich unzulässige vertragliche Verpflichtung erzwingen . So verhält hier . Klägerin verlangt eigenem Vorbringen Beklagten Unterlassung Nutzung Grundstücks Neuabschluss Betreuungsvertrags regelmäßige Erbringung Betreuungsleistungen Inhalt hat vorformulierten Muster zwingen . § Nr. vormals § Nr. kann Dienstberechtigte vorformulierte Verträge jedoch höchstens Jahre vertraglich gebunden werden . Senat hat entschieden auch zeitliche Höchstdauer Teilungserklärung begründeten Gebrauchsregelungen § Abs. Satz ergibt Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird Betreuungsvertrag abzuschließen Urteil 13 . Oktober . . gilt auch dann Wohnungen Anlage nur Zwecke betreuten Wohnens genutzt werden dürfen . Gesetz Bereich betreuten Wohnens Sonderregelung enthält ist zeitliche Höchstmaß jedenfalls vorformulierte Wohnungseigentümern abzuschließende Betreuungsverträge Dienstverträge geltenden Vorschrift § Nr. bestimmen Senat Urteil 13 . Oktober aaO . . gilt unabhängig Wohnungen Zwecken betreuten Wohnens genutzt werden sollen Einheiten Wohnungseigentumsanlage sind Grundstücken befinden zusammen Seniorenwohnlage gemeinsamen Betreuungseinrichtungen bilden . personale Bezug Betreuungsleistungen ergebende Bedürfnis Unternehmen Vereinen trennen können Erwartungen Betreuten entsprochen haben Vertrauen mehr hat hängen sachenrechtlichen Gestaltung Wohnanlage . Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Dienstbarkeit Ziel Beklagten erneuten Abschluss Betreuungsvertrags bewegen stellt missbräuchliche unzulässige Rechtsausübung . gilt selbst dann neuen Vertrag Recht Kündigung aufgenommen werden würde . Rechtsmissbräuchlich ist Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Dienstbarkeit nämlich auch sukzessiver Abschluss Verträge erzwungen werden soll Dauer zusammen Verträge zulässige zeitliche Höchstgrenze überschreitet vgl. Amann hintereinander abzuschließenden Bierbezugsverträgen . . Revision ist gemäß § zurückzuweisen Entscheidung anderen Gründen richtig darstellt . 1 . weiteren Klageanträge sind ebenfalls Recht abgewiesen worden . beantragte Zwangsgeldandrohung § Abs. ist auszusprechen Geltendmachung Unterlassungsanspruchs dargelegt unzulässige Rechtsausübung darstellt . Feststellungsantrag ist § Abs. zwar zulässig allein Entscheidung Unterlassungsanspruch § gesamte streitige Rechtsverhältnis geklärt wäre ist jedoch Unterlassungsanspruch Ausgeführten ebenfalls unbegründet Beklagten weiteren Nutzung Grundstücks auch Beendigung Betreuungsvertrags berechtigt sind . 2 . Klageabweisung erfolgt Einschränkung Klägerin weitere Nutzung Grundstücks Beklagten § Abs. dulden muss . ist klarzustellen Berufungsgericht Berufung Klage derzeit unbegründet abweisende Urteil Landgerichts zurückgewiesen hat . Landgericht Einschränkung jedoch Tenor nur Gründen ausgesprochen hat ist vorgenannte Klarstellung auch nur Gründen Revisionsurteils vorzunehmen verbotene Schlechterstellung Klägerin darstellt vgl. Urteile 21 . April 11 . Dezember . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung