You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

170 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
bezeichnete
Rechtsbehelf
Klägers
Beschluss
Senats
1
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
bezeichnete
Rechtsbehelf
Klägers
Prozesskostenhilfe
versagenden
Rechtskraft
fähigen
Beschluss
§
321a
nur
Gegenvorstellung
statthaft
ist
kann
Erfolgsaussicht
Sache
dahinstehen
.
1
.
Anhörungsrüge
wäre
zwar
Beklagte
meint
schon
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Verfahren
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
sind
Vorschriften
Anwaltszwang
anzuwenden
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
auch
minderbemittelten
Partei
Verfolgung
Rechte
ermöglichen
.
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Senat
allein
Anhörungsrüge
gestützt
werden
könnte
liegt
jedoch
.
müsste
Revisionsgericht
Verfahrensgrundrecht
neu
eigenständig
verletzt
haben
vgl.
Beschluss
20
November
924
;
Beschluss
13
.
Dezember
.
fehlt
eigenen
Vorbringen
Klägers
Entscheidung
Senats
Berufungsgericht
begangene
schwerwiegende
Verfahrensfehler
Nichteingehen
Privatgutachten
gestützten
Beweiseinreden
perpetuiert
worden
sein
soll
.
Auslegung
Rechtsbehelfs
Klägers
Gegenvorstellung
ist
Erfolgsaussicht
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
Berücksichtigung
ergänzenden
Vorbringens
Klägers
verneinen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung