BESCHLUSS 14 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf Klägers Beschluss Senats 1 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf Klägers Prozesskostenhilfe versagenden Rechtskraft fähigen Beschluss § 321a nur Gegenvorstellung statthaft ist kann Erfolgsaussicht Sache dahinstehen . 1 . Anhörungsrüge wäre zwar Beklagte meint schon unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Verfahren Bewilligung Prozesskostenhilfe sind Vorschriften Anwaltszwang anzuwenden § Abs. . V.m . Abs. Satz auch minderbemittelten Partei Verfolgung Rechte ermöglichen . Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG Senat allein Anhörungsrüge gestützt werden könnte liegt jedoch . müsste Revisionsgericht Verfahrensgrundrecht neu eigenständig verletzt haben vgl. Beschluss 20 November 924 ; Beschluss 13 . Dezember . fehlt eigenen Vorbringen Klägers Entscheidung Senats Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler Nichteingehen Privatgutachten gestützten Beweiseinreden perpetuiert worden sein soll . Auslegung Rechtsbehelfs Klägers Gegenvorstellung ist Erfolgsaussicht Nichtzulassungsbeschwerde auch Berücksichtigung ergänzenden Vorbringens Klägers verneinen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung