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758 lines
6.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachträglicher
Leitsatz
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nutzung
Wohnung
Betrieb
entgeltlichen
Tagespflegestelle
Kleinkinder
stellt
teilgewerbliche
Nutzung
.
Urteil
13
Juli
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
August
wird
Kosten
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
unzulässige
"
Gebrauch
"
ungenehmigte
"
Gebrauch
Wohnung
Kindertagespflegestelle
unterlassen
ist
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Wohnung
Klägerin
befindet
Erdgeschoss
Hauses
liegende
Wohnung
Beklagten
ersten
Obergeschoss
.
Teilungserklärung
enthält
folgende
Regelung
:
"
Ausübung
Gewerbes
Berufes
Wohnung
ist
nur
Zustimmung
Verwalters
zulässig
.
Zustimmung
darf
nur
wichtigem
Grund
verweigert
werden
.
Vorliegen
wichtigen
Grundes
kann
auch
Erfüllung
Auflagen
abhängig
gemacht
werden
.
wichtiger
Grund
Verweigerung
Zustimmung
gilt
Ausübung
Gewerbes
Berufes
unzumutbare
Beeinträchtigung
anderer
Wohnungseigentümer
Hausbewohner
befürchten
lässt
.
Erteilt
Verwalter
beantragte
Zustimmung
so
kann
betroffene
Miteigentümer
Beschluss
Gemeinschaft
herbeiführen
Entscheidung
Verwalters
dreiviertel
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
ändern
kann
.
"
Mieterin
Beklagten
betreut
Wohnung
Erlaubnis
Stadt
Entgelt
zu
Kinder
Alter
Jahren
Uhr
Uhr
.
Mai
erklärte
Verwalterin
Beklagten
schriftlich
Nutzung
Kinderbetreuung
einhergehenden
Lärmbelästigungen
zustimmen
werde
.
Eigentümerversammlung
28
.
September
stimmten
Wohnungseigentümer
dreiviertel
abgegebenen
Stimmen
Genehmigung
Kinderbetreuungstätigkeit
.
Beschluss
wurde
angefochten
.
Mieterin
setzte
Kinderbetreuung
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
gerichtete
Klage
Klägerin
Unterlassung
Nutzung
Wohnung
Kindertagespflegestelle
abgewiesen
.
Landgericht
hat
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
möchte
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Unterlassungsanspruch
§
.
V.m
.
§
Abs.
.
Zwar
widerspreche
Nutzung
Wohnung
entgeltlichen
Kinderbetreuung
Beschluss
Eigentümerversammlung
28
.
September
Gegenstand
Beschlusses
Untersagung
weiteren
Kinderbetreuungstätigkeit
lediglich
Nichterteilung
erforderlichen
Genehmigung
gewesen
sei
.
liege
jedoch
Verstoß
Teilungserklärung
Tagespflegestelle
erforderliche
Zustimmung
betrieben
werde
.
Verwalterin
habe
Zustimmung
Recht
versagt
.
typisierenden
Betrachtung
sei
auszugehen
ganztätige
Kinderbetreuung
Wohnhaus
Beeinträchtigungen
erhöhten
Lärmpegel
gesteigerten
Besucherfrequenz
vermehrtem
Schmutz
Treppenhaus
erhöhten
Müllaufkommen
Windeln
führe
.
Beeinträchtigungen
seien
unzumutbar
täglichen
Publikumsverkehrs
ungewöhnlichen
Zeiten
stattfinde
Verschmutzung
Treppenhauses
hinausgingen
normalen
Wohnungsnutzung
einhergingen
.
habe
Klägerin
anders
Familienverbund
aufwachsenden
Kindern
Perspektive
Lärmbeeinträchtigungen
zunehmendem
Alter
Kinder
nachlassen
.
II
.
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
steht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Nr.
Anspruch
Mieterin
Beklagten
gegenwärtige
Nutzung
Wohnung
Kindertagespflegestelle
unterlässt
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
nimmt
Berufungsgericht
Nutzung
Wohnung
Betrieb
entgeltlichen
Tagespflegestelle
bis
zu
Kleinkinder
"
Ausübung
Gewerbes
Berufes
Wohnung
"
Sinne
Teilungserklärung
darstellt
Zustimmung
Verwalters
¾-Mehrheit
abstimmenden
Wohnungseigentümer
bedarf
.
Zweckbestimmung
Räumen
Wohnungseigentum
Wohnung
folgt
Wohneigentum
Wohnen
bestimmt
ist
ordnungsmäßige
Nutzung
Zweck
richtet
.
gehört
erster
Linie
Nutzung
Wohnung
Lebensmittelpunkt
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
.
Zwar
gehört
Wohnen
auch
Möglichkeit
Familie
eigenen
Kindern
fremde
Kinder
betreuen
etwa
regelmäßigen
Besuchen
Freunden
Kinder
Wege
Nachbarschaftshilfe
.
unterscheiden
ist
jedoch
Nutzung
Wohnung
werk-)täglichen
Erbringung
Betreuungsdienstleistungen
Dritten
Form
Pflegestelle
bis
zu
Kleinkinder
Erwerbscharakter
Vordergrund
steht
.
teilgewerbliche
Nutzung
Wohnung
wird
mehr
getragen
ist
"
Ausübung
Gewerbes
Berufes
"
Sinne
Teilungserklärung
qualifizieren
vgl.
LG
;
.
§
folgt
anders
Revision
meint
Ergebnis
.
Vorschrift
regelt
Rechte
Kindes
Inanspruchnahme
Tageseinrichtungen
Kindertagespflege
.
Adressat
dort
normierten
Leistungspflichten
ist
Träger
öffentlichen
Jugendhilfe
hinzuwirken
hat
entsprechendes
Angebot
Verfügung
steht
.
Rechtsbeziehungen
Wohnungseigentümern
Nutzung
Wohneigentums
greift
Regelung
hingegen
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
aber
Frage
Verwalterin
Recht
Zustimmung
Betrieb
Tagespflegestelle
Wohnung
Beklagten
verweigert
hat
.
Unterlassungsanspruch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
folgt
bereits
Beklagten
weitere
Ausübung
Tätigkeit
Mieterin
Wohnung
Tagesmutter
bestandskräftigen
Beschluss
Wohnungseigentümer
untersagt
wurde
.
Beschluss
Wohnungseigentümer
Eigentümerversammlung
28
.
September
erschöpft
allein
Negativbeschluss
Inhalts
erforderliche
Mehrheit
Erteilung
Genehmigung
fand
.
Vielmehr
beinhaltet
Verweigerung
Genehmigung
bereits
Formulierung
Beschlussfassung
zugrunde
liegenden
Tagesordnungspunktes
deutlich
macht
"
Beschlussfassung
Genehmigung
Untersagung
bereits
bestehenden
chen/beruflichen
Nutzung
"
zugleich
Untersagung
weiteren
Fortsetzung
Wohnung
ausgeübten
Kinderbetreuungstätigkeit
.
Beschluss
ist
angefochten
wurde
bestandskräftig
geworden
.
hat
Folge
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Anspruch
Beschlussfassung
entsprechenden
Gebrauch
Wohnung
zusteht
Beklagten
Unterlassung
gleichwohl
fortgesetzten
Tagesmuttertätigkeit
verlangen
kann
.
Klägerin
ist
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Glauben
§
gehindert
.
Beklagten
haben
bisher
Zeitpunkt
Erteilung
Zustimmung
Betrieb
Anzahl
betreuenden
Kinder
zeitlichem
Umfang
konkret
beschriebenen
Kindertagespflegestelle
bemüht
.
fehlt
schon
tatsächlichen
Grundlage
Beurteilung
Frage
Klägern
Zustimmungsanspruch
zusteht
.
Beklagten
bleibt
aber
unbenommen
entsprechenden
Antrag
stellen
.
Umstand
Wohnungseigentümer
Eigentümerversammlung
28
.
Erteilung
Genehmigung
gestimmt
haben
stünde
erneuten
Befassung
Wohnungseigentümer
.
insoweit
handelt
Negativbeschluss
erneute
Beschlussfassung
Gegenstand
Sperrwirkung
entfaltet
Senat
Beschluss
19
.
September
.
Antrag
Beklagten
wäre
Berücksichtigung
tatsächlichen
konkreten
Gegebenheiten
Wohnungseigentumsanlage
Wertungen
Abs.
Willen
Gesetzgebers
auch
Wohnungseigentumsrecht
ausstrahlen
sollen
Teilungserklärung
ausdrücklich
vorgesehenen
Möglichkeit
Erteilung
Auflagen
entscheiden
.
erforderliche
Zustimmung
aber
vorliegt
darf
Tagesmuttertätigkeit
bestandskräftigen
Untersagungsbeschlusses
fortgesetzt
werden
.
Insoweit
ist
Berufungsurteil
klarzustellen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
Weinland