NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nutzung Wohnung Betrieb entgeltlichen Tagespflegestelle Kleinkinder stellt teilgewerbliche Nutzung . Urteil 13 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Urteil 29 . Zivilkammer Landgerichts 11 . August wird Kosten Beklagten Maßgabe zurückgewiesen unzulässige " Gebrauch " ungenehmigte " Gebrauch Wohnung Kindertagespflegestelle unterlassen ist . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft . Wohnung Klägerin befindet Erdgeschoss Hauses liegende Wohnung Beklagten ersten Obergeschoss . Teilungserklärung enthält folgende Regelung : " Ausübung Gewerbes Berufes Wohnung ist nur Zustimmung Verwalters zulässig . Zustimmung darf nur wichtigem Grund verweigert werden . Vorliegen wichtigen Grundes kann auch Erfüllung Auflagen abhängig gemacht werden . wichtiger Grund Verweigerung Zustimmung gilt Ausübung Gewerbes Berufes unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer Hausbewohner befürchten lässt . Erteilt Verwalter beantragte Zustimmung … so kann betroffene Miteigentümer Beschluss Gemeinschaft herbeiführen Entscheidung Verwalters dreiviertel Mehrheit abgegebenen Stimmen ändern kann . " Mieterin Beklagten betreut Wohnung Erlaubnis Stadt Entgelt zu Kinder Alter Jahren Uhr Uhr . Mai erklärte Verwalterin Beklagten schriftlich Nutzung Kinderbetreuung einhergehenden Lärmbelästigungen zustimmen werde . Eigentümerversammlung 28 . September stimmten Wohnungseigentümer dreiviertel abgegebenen Stimmen Genehmigung Kinderbetreuungstätigkeit . Beschluss wurde angefochten . Mieterin setzte Kinderbetreuung . Amtsgericht hat Beklagten gerichtete Klage Klägerin Unterlassung Nutzung Wohnung Kindertagespflegestelle abgewiesen . Landgericht hat stattgegeben . zugelassenen Revision möchte Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Unterlassungsanspruch § . V.m . § Abs. . Zwar widerspreche Nutzung Wohnung entgeltlichen Kinderbetreuung Beschluss Eigentümerversammlung 28 . September Gegenstand Beschlusses Untersagung weiteren Kinderbetreuungstätigkeit lediglich Nichterteilung erforderlichen Genehmigung gewesen sei . liege jedoch Verstoß Teilungserklärung Tagespflegestelle erforderliche Zustimmung betrieben werde . Verwalterin habe Zustimmung Recht versagt . typisierenden Betrachtung sei auszugehen ganztätige Kinderbetreuung Wohnhaus Beeinträchtigungen erhöhten Lärmpegel gesteigerten Besucherfrequenz vermehrtem Schmutz Treppenhaus erhöhten Müllaufkommen Windeln führe . Beeinträchtigungen seien unzumutbar täglichen Publikumsverkehrs ungewöhnlichen Zeiten stattfinde Verschmutzung Treppenhauses hinausgingen normalen Wohnungsnutzung einhergingen . habe Klägerin anders Familienverbund aufwachsenden Kindern Perspektive Lärmbeeinträchtigungen zunehmendem Alter Kinder nachlassen . II . hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin steht Beklagten gemäß § Abs. . V.m . Nr. Anspruch Mieterin Beklagten gegenwärtige Nutzung Wohnung Kindertagespflegestelle unterlässt . 1 . Rechtsfehlerfrei nimmt Berufungsgericht Nutzung Wohnung Betrieb entgeltlichen Tagespflegestelle bis zu Kleinkinder " Ausübung Gewerbes Berufes Wohnung " Sinne Teilungserklärung darstellt Zustimmung Verwalters ¾-Mehrheit abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf . Zweckbestimmung Räumen Wohnungseigentum Wohnung folgt Wohneigentum Wohnen bestimmt ist ordnungsmäßige Nutzung Zweck richtet . gehört erster Linie Nutzung Wohnung Lebensmittelpunkt Senat Urteil 15 . Januar . . Zwar gehört Wohnen auch Möglichkeit Familie eigenen Kindern fremde Kinder betreuen etwa regelmäßigen Besuchen Freunden Kinder Wege Nachbarschaftshilfe . unterscheiden ist jedoch Nutzung Wohnung werk-)täglichen Erbringung Betreuungsdienstleistungen Dritten Form Pflegestelle bis zu Kleinkinder Erwerbscharakter Vordergrund steht . teilgewerbliche Nutzung Wohnung wird mehr getragen ist " Ausübung Gewerbes Berufes " Sinne Teilungserklärung qualifizieren vgl. LG ; . § folgt anders Revision meint Ergebnis . Vorschrift regelt Rechte Kindes Inanspruchnahme Tageseinrichtungen Kindertagespflege . Adressat dort normierten Leistungspflichten ist Träger öffentlichen Jugendhilfe hinzuwirken hat entsprechendes Angebot Verfügung steht . Rechtsbeziehungen Wohnungseigentümern Nutzung Wohneigentums greift Regelung hingegen . 2 . Auffassung Berufungsgerichts kommt aber Frage Verwalterin Recht Zustimmung Betrieb Tagespflegestelle Wohnung Beklagten verweigert hat . Unterlassungsanspruch Klägerin gemäß § Abs. folgt bereits Beklagten weitere Ausübung Tätigkeit Mieterin Wohnung Tagesmutter bestandskräftigen Beschluss Wohnungseigentümer untersagt wurde . Beschluss Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung 28 . September erschöpft allein Negativbeschluss Inhalts erforderliche Mehrheit Erteilung Genehmigung fand . Vielmehr beinhaltet Verweigerung Genehmigung bereits Formulierung Beschlussfassung zugrunde liegenden Tagesordnungspunktes deutlich macht " Beschlussfassung Genehmigung Untersagung bereits bestehenden chen/beruflichen Nutzung " zugleich Untersagung weiteren Fortsetzung Wohnung ausgeübten Kinderbetreuungstätigkeit . Beschluss ist angefochten wurde bestandskräftig geworden . hat Folge Klägerin gemäß § Abs. Anspruch Beschlussfassung entsprechenden Gebrauch Wohnung zusteht Beklagten Unterlassung gleichwohl fortgesetzten Tagesmuttertätigkeit verlangen kann . Klägerin ist Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Glauben § gehindert . Beklagten haben bisher Zeitpunkt Erteilung Zustimmung Betrieb Anzahl betreuenden Kinder zeitlichem Umfang konkret beschriebenen Kindertagespflegestelle bemüht . fehlt schon tatsächlichen Grundlage Beurteilung Frage Klägern Zustimmungsanspruch zusteht . Beklagten bleibt aber unbenommen entsprechenden Antrag stellen . Umstand Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung 28 . Erteilung Genehmigung gestimmt haben stünde erneuten Befassung Wohnungseigentümer . insoweit handelt Negativbeschluss erneute Beschlussfassung Gegenstand Sperrwirkung entfaltet Senat Beschluss 19 . September . Antrag Beklagten wäre Berücksichtigung tatsächlichen konkreten Gegebenheiten Wohnungseigentumsanlage Wertungen Abs. Willen Gesetzgebers auch Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen sollen Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Erteilung Auflagen entscheiden . erforderliche Zustimmung aber vorliegt darf Tagesmuttertätigkeit bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses fortgesetzt werden . Insoweit ist Berufungsurteil klarzustellen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung Weinland