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68 lines
542 B

BESCHLUSS
10
.
März
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
10
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
Juli
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
Beschwerdebegründungsfrist
ausreichend
dargelegt
glaubhaft
gemacht
worden
ist
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
zwanzigtausend
Euro
übersteigt
§
Nr.
§
Abs.
.
Wertangaben
vorgelegten
Sachverständigengutachten
sind
nachvollziehbar
.
Beschwerdeverfahrens
:
6.500,00
.
Schmidt-Räntsch