BESCHLUSS 10 . März Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 10 . März Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 Juli wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen Beschwerdebegründungsfrist ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht worden ist Wert Revision geltend machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt § Nr. § Abs. . Wertangaben vorgelegten Sachverständigengutachten sind nachvollziehbar . Beschwerdeverfahrens : 6.500,00 € . Schmidt-Räntsch