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2.3 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Regelung
§
Abs.
findet
Anwendung
Gesamtgläubigern
Grundschuld
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
wird
.
Beschluss
15
.
April
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
September
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
beträgt
204.516,75
.
Gründe
:
1
.
Klägerin
einzig
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
liegt
.
Hätte
Berufungsgericht
Begründetheit
Klageanspruchs
Berücksichtigung
Vorschrift
Abs.
geprüft
wäre
Ergebnis
anders
ausgefallen
.
2
.
Zwar
gilt
Rechtsinstitut
Gesamtgläubigerschaft
auch
Sachenrecht
s.
nur
Senat
.
Dementsprechend
ist
Gesamtgläubigerberechtigung
Grundschuld
rechtlich
möglich
Senat
Urteil
20
.
Dezember
.
hat
Folge
Vorschrift
§
Abs.
anwendbar
ist
Vereinigung
Forderung
Schuld
Person
Gesamtgläubigers
Rechte
übrigen
Gläubiger
Schuldner
erlöschen
.
Schuldrecht
unumstößliche
Grundsatz
gilt
selbst
Forderung
haben
kann
gilt
§
Immobiliarsachenrecht
.
erlaubt
originäre
Bestellung
auch
nachträglichen
Erwerb
Grundschuld
eigenen
Grundstück
Eigentümergrundschuld
§
Abs.
Abs.
.
Identität
Grundschuldgläubiger
Grundstückseigentümer
berührt
Bestand
Inhalt
Grundschuld
.
tritt
Konsolidation
rechtserlöschender
Wirkung
.
Gesamtgläubigerschaft
Grundschuld
bedeutet
dann
Gesamtgläubiger
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
wird
Grundschuld
Eigentümergrundschuld
anderen
Gesamtgläubiger
Fremdgrundschuld
bestehen
bleibt
.
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
20
.
Dezember
Bestellung
Grundschuld
Bruchteilseigentümer
Anteilen
Gesamtgläubiger
.
handelt
einzige
Personen
zustehende
Grundschuld
Mehrheit
Rechten
allerdings
unabhängig
voneinander
bestehen
§
Weise
miteinander
verbunden
sind
Gläubiger
eigenes
Befriedigungsrecht
hat
Befriedigung
einzigen
jedoch
wirkt
Senat
.
3
.
hat
Eigentumserwerb
löschen
Rechte
Beklagten
Folge
gehabt
.
Gläubiger
Grundschuld
sind
nach
vor
Beklagte
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Beschwerdeverfahrens
nimmt
Senat
%
Nennbetrags
Grundschuld
vgl.
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
Rdn
.
"
Löschung
"
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung