BESCHLUSS 15 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Regelung § Abs. findet Anwendung Gesamtgläubigern Grundschuld Eigentümer belasteten Grundstücks wird . Beschluss 15 . April V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . September wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . beträgt 204.516,75 € . Gründe : 1 . Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung liegt . Hätte Berufungsgericht Begründetheit Klageanspruchs Berücksichtigung Vorschrift Abs. geprüft wäre Ergebnis anders ausgefallen . 2 . Zwar gilt Rechtsinstitut Gesamtgläubigerschaft auch Sachenrecht s. nur Senat . Dementsprechend ist Gesamtgläubigerberechtigung Grundschuld rechtlich möglich Senat Urteil 20 . Dezember . hat Folge Vorschrift § Abs. anwendbar ist Vereinigung Forderung Schuld Person Gesamtgläubigers Rechte übrigen Gläubiger Schuldner erlöschen . Schuldrecht unumstößliche Grundsatz gilt selbst Forderung haben kann gilt § Immobiliarsachenrecht . erlaubt originäre Bestellung auch nachträglichen Erwerb Grundschuld eigenen Grundstück Eigentümergrundschuld § Abs. Abs. . Identität Grundschuldgläubiger Grundstückseigentümer berührt Bestand Inhalt Grundschuld . tritt Konsolidation rechtserlöschender Wirkung . Gesamtgläubigerschaft Grundschuld bedeutet dann Gesamtgläubiger Eigentümer belasteten Grundstücks wird Grundschuld Eigentümergrundschuld anderen Gesamtgläubiger Fremdgrundschuld bestehen bleibt . ; vgl. auch Senat Urteil 20 . Dezember Bestellung Grundschuld Bruchteilseigentümer Anteilen Gesamtgläubiger . handelt einzige Personen zustehende Grundschuld Mehrheit Rechten allerdings unabhängig voneinander bestehen § Weise miteinander verbunden sind Gläubiger eigenes Befriedigungsrecht hat Befriedigung einzigen jedoch wirkt Senat . 3 . hat Eigentumserwerb löschen Rechte Beklagten Folge gehabt . Gläubiger Grundschuld sind nach vor Beklagte . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Beschwerdeverfahrens nimmt Senat % Nennbetrags Grundschuld vgl. Zöller/Herget 28 . Aufl . Rdn . " Löschung " . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung