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1936 lines
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NAMEN
Verkündet
:
3
Juli
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VZOG
§
§
Vorschrift
§
Abs.
Sätze
VZOG
schließt
Anspruch
Berechtigten
Schadensersatz
.
Verpflichtung
Verfügungsberechtigten
Schadensersatz
kann
Verletzung
Unterlassungsgebots
§
Abs.
ergeben
.
Haftung
Schadensersatz
entfällt
§
Abs.
Satz
VZOG
erlaubten
Maßnahme
.
Beweislast
Vorliegen
erlaubten
Maßnahme
liegt
Verfügungsberechtigten
Berechtigten
.
Verfügung
ist
auch
dann
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
VZOG
erforderlich
geschlossene
Vertrag
Bedingungen
enthält
vermissen
lässt
Berechtigten
Risiken
begründen
vermeiden
mehr
angemessenen
Verhältnis
angestrebten
Zweck
stehen
.
Urteil
3
Juli
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
6
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Beklagter
Erstattung
Betrags
507.286,73
Anspruch
Entsorgung
Klärschlamm
Rückbau
Bio-Fresher-Anlage
Gelände
Instituts
Gemüseproduktion
früheren
Akademie
Landwirtschaftswissenschaften
Land
aufwandte
.
Gelände
hatte
Beklagte
Wirksamwerden
Beitritts
Verwaltungsvermögen
Landes
Besitz
genommen
.
beantragte
Zuordnungsbehörde
Gelände
Verwaltungsvermögen
zuzuordnen
.
trat
Kläger
Antrag
Gelände
früheres
Vermögen
Art
.
Abs.
Einigungsvertrags
zurückzuübertragen
.
Anträge
wurde
zunächst
entschieden
.
Beklagte
vermietete
Gelände
Vertrag
22
.
Dezember
Umweltforschung
GmbH
fortan
Zeit
1
.
April
Ablauf
31
.
März
.
Vertrag
verlängerte
jeweils
Jahr
Monate
Ablauf
Mietzeit
gekündigt
wurde
.
erhielt
20
.
Februar
behördliche
Erlaubnis
Gelände
Anlage
biologischen
Behandlung
besonders
überwachungsbedürftigen
Abfällen
Klärschlamm
Bio-Fresher-Verfahren
höchstzulässigen
Gesamtlagermenge
Abfällen
errichten
.
Ordnungsverfügung
23
.
Januar
gab
zuständige
Umweltbehörde
Beklagten
höchstzulässige
Menge
Klärschlamm
anderen
Abfällen
anzunehmen
etwa
Klärschlämme
verschiedener
Provenienz
Gelände
entfernen
entsorgen
.
Durchsetzung
Ordnungsverfügung
scheiterte
zwischenzeitlich
eingetretenen
Insolvenz
.
Zuordnungsbehörde
ordnete
Gelände
Bescheiden
28
.
Juni
2
Juli
zunächst
Beklagten
.
Beklagte
kündigte
Mietvertrag
1
.
März
.
Grund
Parteien
erzielten
Einigung
änderte
Zuordnungsbehörde
Zuordnungsbescheide
ordnete
Gelände
Bescheid
13
.
Februar
Kläger
.
Bescheid
vollzogen
Parteien
/Übergabeprotokoll
überschriebenen
Vereinbarung
29
.
April
29
November
.
Schreiben
28
November
wies
zuständige
Umweltbehörde
Beklagten
zuständige
Stelle
Klägers
kurzfristig
ordnungsgemäße
schadlose
Entsorgung
Flächen
lagernden
erheblichen
Abfallmengen
überwiegend
Klärschlamm
erforderlich
sei
Kläger
notfalls
Eigentümer
Anspruch
genommen
werden
müsse
.
Kläger
ließ
Bio-Fresher-Anlage
Abfall
entfernen
verlangt
Beklagten
Erstattung
aufgewandten
Kosten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
möchte
Kläger
Verurteilung
Beklagten
Erstattung
verauslagten
Kosten
erreichen
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
unbegründet
.
§
Abs.
lasse
Erstattungsanspruch
ableiten
.
sei
Gelände
Kläger
tatsächlichen
rechtlichen
Zustand
zurückzuübertragen
gewesen
Zeitpunkt
Zuordnungsbescheides
befunden
habe
.
stehe
Erstattungsanspruch
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
sei
zwar
grundsätzlich
möglich
.
fehle
aber
Pflichtverletzung
Vermietung
Geländes
erlaubte
Maßnahme
gewesen
sei
.
scheitere
auch
Schadensersatzanspruch
ordnungsgemäßen
Übergabe
Geländes
.
Schadensersatzanspruch
könne
begründet
werden
Beklagte
Kläger
Erlass
Ordnungsverfügung
arglistig
verschwiegen
habe
.
Fehlen
Information
sei
geltend
gemachten
Schaden
ursächlich
gewesen
.
Pflichtverletzung
schieden
schließlich
auch
Amtshaftungsansprüche
.
Staatshaftungsansprüche
seien
verjährt
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Revision
ist
insgesamt
zugelassen
.
ergibt
Tenor
angefochtenen
Urteils
.
Entscheidungsgründen
lässt
Beschränkung
Revision
gebotenen
Eindeutigkeit
:
Senat
.
12
November
;
.
14
.
Mai
entnehmen
.
2
.
Recht
verneint
Berufungsgericht
allerdings
Anspruch
Klägers
Erstattung
verauslagten
Kosten
Abbruch
BioFresher-Anlage
Entsorgung
Klärschlämme
Gesichtspunkt
Aufwendungsersatzes
.
Anspruch
könnte
gemäß
§
Satz
Geschäftsführung
Auftrag
ergeben
.
Anspruch
scheitert
auch
vornherein
Kläger
Abbau
Anlage
Entsorgung
Klärschlämme
zuständigen
Behörde
Beklagten
Schreiben
28
November
angekündigten
Inanspruchnahme
Eigentümer
zuvorkommen
wollte
.
hätte
zwar
erster
Linie
eigene
Verpflichtung
erfüllt
nämlich
eigene
Beseitigungspflicht
öffentlichem
Abfallrecht
Eigentümer
Geländes
traf
.
Fremdgeschäftsführung
genügt
aber
Geschäft
auch
fremdes
ist
357
;
387
;
f.
;
Senat
.
8
.
Dezember
673
;
Urt
.
16
November
.
wäre
hier
Fall
Beklagte
verpflichtet
gewesen
sein
sollte
Übertragung
Geländes
Kläger
Bio-Fresher-Anlage
abbauen
Klärschlämme
entsorgen
lassen
.
Verpflichtung
hatte
Beklagte
indessen
.
Verfügungsberechtigte
hat
restituierenden
Vermögenswert
vielmehr
Berufungsgericht
Recht
abstellt
§
Abs.
Satz
VZOG
Zustand
zurückzugeben
Erlass
Zuordnungsbescheids
befand
.
Verschlechterungen
hatte
§
Abs.
Satz
VZOG
auszugleichen
.
führt
Verfügungsberechtigte
hier
Beklagte
Grundsatz
nur
Restitution
Berechtigten
hinzunehmen
hat
aber
verpflichtet
ist
restituierendes
Grundstück
geräumt
besenrein
zurückzugeben
Dick
Offene
Vermögensfragen
Stand
Rdn
.
noch
ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung
entsprechenden
Zustand
versetzen
.
Regelung
hat
Gesetzgeber
damaligen
Vorschriften
Restitution
Vermögensgesetz
orientiert
Begründung
Entwurfs
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
.
S.
.
Dort
wird
Pflichten
staatlichen
Verwalters
§
VermG
Aufwendungsersatzanspruch
gegenübersteht
Handlungsmöglichkeiten
Verfügungsberechtigten
unterschieden
Grundsatz
Anspruch
Aufwendungsersatz
gegenübersteht
Verfügungsberechtigten
gesetzlich
Geschäftsführung
verpflichten
.
16
.
Dezember
.
gilt
nur
Verfügungsberechtigte
Handlungspflichten
verletzt
Berechtigten
schädigt
.
3
.
Anspruch
Klägers
Schadensersatz
Verletzung
Unterlassungsgebots
§
Abs.
VZOG
lässt
aber
Annahme
Berufungsgerichts
ausschließen
.
Verstoß
Unterlassungsgebot
§
Abs.
kann
Berufungsgericht
Sache
verkennt
Anspruch
Ersatz
Berechtigten
Nichtbeachtung
Vorschrift
entstandenen
Schadens
führen
zwar
Verletzung
Pflichten
§
Abs.
VZOG
begründeten
gesetzlichen
Schuldverhältnis
§
Abs.
§
Abs.
VZOG
Schutzgesetz
.
Entschieden
ist
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VermG
Senat
215
;
.
4
.
März
;
Urt
.
17
.
Juni
ZR
;
Senat
.
16
.
Dezember
.
nachgebildete
BT-Drucks
.
S.
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VZOG
gilt
.
Unterlassungsgebot
§
Abs.
VZOG
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgeht
hier
auch
anwendbar
.
Zwar
war
Gelände
22
.
Dezember
noch
Beklagten
zugeordnet
worden
vermietete
.
ändert
aber
Bestehen
Unterlassungsgebots
.
entstand
Anmeldung
Ansprüche
Kläger
Jahre
traf
Gelände
Zuordnungsvorschriften
zunächst
zugefallen
war
.
war
erteilten
Zuordnungsbescheiden
hervorgeht
.
Eigentum
war
Gelände
Art
.
Abs.
V.
Abs.
Satz
geworden
lag
Forschungsinstitut
Akademie
Landwirtschaftswissenschaften
befand
.
Beklagte
hat
Gelände
dementsprechend
Verwaltungsvermögen
Besitz
genommen
vermietet
.
Rechtslage
hat
Zuordnungsbescheid
13
.
Februar
zugrunde
liegende
Einigung
Parteien
geändert
.
Beteiligten
Zuordnungsverfahrens
dürfen
zwar
§
Abs.
Satz
VZOG
Inhalt
Zuordnung
einigen
dürfen
auch
Zuordnungsvorschriften
abweichen
.
Abweichung
Zuordnungsvorschriften
haben
Parteien
hier
aber
vorgenommen
.
Zuordnungsbehörde
hat
Änderungsbescheid
§
Abs.
Satz
VZOG
gestützt
.
kann
erlassener
Zuordnungsbescheid
geändert
werden
Änderung
§
VZOG
genannten
Vorschriften
eher
entspricht
.
Parteien
wollten
Zuordnungsvorschriften
hier
Anspruch
Klägers
Art
.
Abs.
EV
nähern
aber
entfernen
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
scheitert
auch
Verzicht
.
Einigung
Zuordnungsverfahren
ergibt
.
ist
Restitutionsanspruch
Klägers
anerkannt
worden
.
möglich
gewesen
wäre
vgl.
Senat
.
15
.
Januar
nur
Verzicht
Klägers
Ansprüche
geschehen
sollte
ergibt
Bescheid
noch
anderen
vorgelegten
Unterlagen
.
Insbesondere
Regelung
Nr.
Übergabe/Übernahmeprotokolls
enthält
Anspruchsverzicht
Klägers
.
heißt
zwar
Gelände
werde
Zustand
übergeben
Übergabe
befinde
.
Zustand
sei
Kläger
bekannt
.
-9-
lässt
Anspruchsverzicht
aber
ableiten
.
Verzicht
kann
nur
angenommen
werden
maßgeblichen
Erklärung
eindeutig
ergibt
Rechtspositionen
aufgegeben
werden
sollen
Senat
.
30
.
September
BGH-Report
4
w.
.
fehlt
hier
.
Vereinbarung
hat
Überschrift
Inhalt
nur
Zweck
Zuordnungsbescheid
Klägers
vollziehen
seinerzeitigen
Zustand
dokumentieren
.
konkrete
Regelung
beschreibt
nur
tatsächlichen
Übergabevorgang
.
Beklagte
hat
Vortrag
Tatsacheninstanzen
verwiesen
anlässlich
Übergabe
Kläger
Verzicht
Ansprüche
erörtert
hat
.
Kläger
aufgedrängt
hätte
Geltendmachung
Ansprüchen
vorzubehalten
ist
ersichtlich
.
Kläger
mag
zwar
gewusst
haben
dort
Klärschlamm
befand
.
Gefahrenpotential
hatte
Beklagte
aber
unterrichtet
.
Vorhaben
Folge
Lagerung
Klärschlamms
kam
kannte
Kläger
auch
Beklagte
§
Abs.
Satz
VZOG
angezeigt
hatte
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
steht
§
Abs.
Satz
.
findet
zwar
Ausgleich
Verschlechterungen
Vermögenswerts
Restitution
Art
.
Abs.
EV
.
soll
aber
nur
Haftung
Verfügungsberechtigten
verschlechterten
Zustand
Vermögenswerts
generelle
Verpflichtung
ausgeschlossen
werden
erhalten
Entwurfsbegründung
S.
.
Ausschluss
Haftung
Verfügungsberechtigten
auch
Verletzung
gesetzlichen
Pflichten
sollte
Regelung
führen
.
Gesetzgeber
ist
Gegenteil
ausgegangen
Verstoß
§
Abs.
Satz
VZOG
Haftung
Schadensersatz
auslöst
Entwurfsbegründung
aaO
.
Recht
geht
Berufungsgericht
schließlich
auch
Vermietung
Geländes
§
Abs.
Satz
nur
erfolgen
durfte
§
Abs.
Satz
VZOG
erlaubten
Zweck
diente
.
handelte
längerfristige
Vermietung
Sinne
Vorschrift
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Beurteilung
ist
§
Abs.
Satz
VZOG
Zeitpunkt
Vermietung
selbst
Zeitpunkt
förmlichen
Zuordnung
.
Vermietung
ist
Anlehnung
Vermögensrecht
:
Stand
Juni
Rdn
.
:
Jahre
;
Stand
Januar
§
VermG
Rdn
.
:
Jahr
jedenfalls
Mietverträgen
Laufzeit
Jahren
längerfristig
SchmidtRäntsch/Hiestand
November
§
Rdn
.
.
Vertrag
handelt
hier
.
kommt
entscheidend
vorgesehenen
Gesamtlaufzeit
Vertrags
förmlichen
Unterzeichnung
22
.
Dezember
etwas
Jahre
abgelaufen
waren
.
Revisionserwiderung
Zusammenhang
hervorgehobene
Verlängerungsklausel
zeigt
sollte
Vertrag
nur
vorübergehend
Geltung
haben
vorbehaltlich
Kündigung
unbestimmte
Zeit
immer
wieder
verlängern
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
aber
Annahme
Vermietung
sei
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchstabe
und/oder
erlaubte
Maßnahme
gewesen
.
Berufungsgericht
entnimmt
Vortrag
Beklagten
hätten
Arbeitsplätze
geschaffen
werden
sollen
.
Annahme
Erforderlichkeit
Inanspruchnahme
Vermögenswerts
reiche
Kläger
vorgelegten
Bericht
Beräumung
Geländes
Institut
Gemüse-Zierpflanzenbau
hervorgegangen
sei
Sitz
Gelände
gehabt
habe
Grundstücke
Gewerbe
entsprechend
Zwecke
Umweltforschung
habe
nutzen
wollen
auch
unstreitig
Forschungseinrichtung
geplante
geförderte
Bio-Fresher-Anlage
gehört
habe
.
geplante
Nutzung
habe
Tradition
Nutzung
Geländes
bereits
3
.
Oktober
auch
Folgezeit
ausgeübt
worden
sei
gestanden
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
zwar
nur
eingeschränkt
überprüfbar
vgl.
Senat
Urt
.
9
Juli
.
14
.
Oktober
426
;
Senat
.
7
November
juris
Rahmen
aber
beanstanden
.
Bericht
Klägers
Beräumung
bietet
Schlussfolgerung
Berufungsgerichts
Grundlage
.
ergibt
nur
genannten
Verein
hervorgegangen
ist
Bio-Fresher-Anlage
Gelände
betrieben
hat
.
Angaben
Errichtung
Anlage
gekommen
ist
Zweck
Beklagte
verfolgte
enthält
Unterlage
.
anderen
Vortrag
Parteien
kann
Berufungsgericht
stützen
.
Kläger
hat
Erforderlichkeit
bestritten
.
Beklagte
hat
Behauptung
seien
Arbeitsplätze
geschaffen
worden
nur
beiläufig
erwähnt
Anlage
sei
Infrastrukturmaßnahme
.
damals
verfolgten
Absichten
hat
näher
geäußert
.
Würdigung
Berufungsgerichts
genügt
Übrigen
auch
Anforderungen
§
Abs.
Satz
VZOG
.
Berufungsgericht
geht
zwar
zutreffend
Vermietung
erlaubten
Zweck
nur
dann
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
VZOG
erforderlich
ist
Anforderungen
ßigkeit
genügt
.
verkennt
aber
Bedeutung
Plan
Verfügungsberechtigten
anzustellende
Abwägung
hat
bezieht
auch
relevanten
Gesichtspunkte
Abwägung
.
Sollte
Berufungsgericht
offenbar
meint
bisherige
Forschung
weiter
betrieben
Arbeitsplätze
Forschung
gesichert
erhalten
werden
war
Abschluss
Mietvertrags
zwar
erforderlich
Gelände
Vermietung
betriebene
Forschungstätigkeit
Zukunft
rechtlich
abzusichern
.
durfte
Prüfung
aber
stehen
bleiben
.
Vielmehr
war
auch
Ausmaß
Vermietung
Abwägung
einzubeziehen
.
Verfügungsberechtigte
ist
Rahmen
erlaubten
Zwecks
frei
.
hat
vielmehr
Investitionsform
wählen
Berechtigten
nur
gebotenen
Maß
einschränkt
Schmidt-Räntsch/Hiestand
aaO
§
Rdn
.
.
war
Prämisse
Berufungsgerichts
prüfen
Sicherung
Forschung
Vermietung
notwendig
war
Übergang
gewerblichen
Nutzung
erheblichem
Gefährdungspotential
erlaubte
.
ist
geschehen
.
Tatsächliche
Feststellungen
fehlen
.
Ging
mehr
spricht
Erhalt
Forschungsstätte
Errichtung
Abfallbeseitigungsanlage
wäre
erster
Linie
prüfen
Gründen
gerade
Gelände
genutzt
werden
musste
Alternativstandorte
gab
.
Inanspruchnahme
restitutionsbelasteten
Grundstücks
ist
erforderlich
Vorhaben
anderen
Grundstücken
Verfügungsberechtigten
ebenso
gut
verwirklicht
werden
kann
Schmidt-Räntsch/Hiestand
aaO
§
Rdn
.
.
ist
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
nachgegangen
.
denkbaren
Sachverhaltskonstellation
war
berücksichtigen
beanstandender
Mietvertrag
Bedingungen
enthalten
vermissen
lassen
kann
Berechtigten
Risiken
begründen
vermeiden
mehr
angemessenen
Verhältnis
angestrebten
Zweck
stehen
.
Vertrag
Gesichtspunkt
Rechnung
trägt
ist
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
VZOG
erforderlich
.
Zusammenhang
war
hier
prüfen
Erlaubnis
Lagerung
Klärschlamm
ermöglichten
Umfang
nur
Stellung
Sicherheit
Fall
Insolvenz
eingeräumt
werden
durfte
.
spricht
insoweit
vergleichbare
Regelung
§
Abs.
Satz
Buchstabe
Norm
ist
investiven
Vertrag
privaten
Investor
Sicherheitsleistung
Anspruch
Berechtigten
Zahlung
Verkehrswerts
vereinbaren
.
Sicherheit
haben
B.
Betreiber
auch
§
§
Abs.
nachzuweisen
.
könnte
auch
hier
erforderlich
gewesen
sein
.
Auch
fehlen
Feststellungen
.
ist
möglich
Vermietung
Geländes
überhaupt
zumindest
vorgenommenen
Form
erforderlich
war
.
Dann
hätte
Beklagte
Unterlassungsgebot
verletzt
.
wäre
verpflichtet
Kläger
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
Errichtung
Anlage
Lagerung
Klärschlamms
ermöglicht
hat
.
.
Sache
ist
entscheidungsreif
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Beweislast
Vorliegen
erlaubten
Maßnahme
liegt
Beklagten
Kläger
.
Grundlage
möglichen
Schadensersatzanspruchs
Klägers
ist
Verletzung
Unterlassungsgebots
§
Abs.
Satz
VZOG
.
liegt
Verfügungsberechtigte
Vermögenswert
längerfristig
vermietet
anderer
Zuordnungsbeteiligter
Restitutionsanspruch
angemeldet
hat
.
bestehende
Verfügungssperre
würde
zwar
erlaubte
Maßnahmen
durchbrochen
Schmidt-Räntsch/Hiestand
aaO
§
Rdn
.
.
Durchbrechung
ist
aber
Ausnahmetatbestand
stets
beweisen
hat
beruft
.
ist
hier
Beklagte
.
ändert
§
Abs.
VZOG
vorgesehene
Mitteilungspflicht
.
ermöglicht
Berechtigten
zwar
Maßnahme
unterrichten
Zuordnungsbehörde
Untersagungsantrag
stellen
.
ändert
aber
Charakter
erlaubten
Maßnahme
Ausnahmetatbestand
nur
Verfügungsberechtigte
sinnvoll
vortragen
kann
.
2
.
Grundlage
ist
zunächst
festzustellen
Zweck
Beklagte
Vermietung
verfolgte
.
Sodann
ist
festzustellen
notwendig
war
angestrebten
Zweck
Lagerung
Klärschlamm
erlaubten
Umfang
Sicherheiten
Fall
Insolvenz
ermöglichen
.
3
.
Sollte
ergeben
Vermietung
erlaubt
war
scheidet
Anspruch
Schadensersatz
Verletzung
Unterlassungsgebots
§
Abs.
Satz
VZOG
.
Verletzung
Anzeigepflicht
§
Abs.
VZOG
bliebe
dann
folgenlos
Kläger
auch
gesetzes
konformen
Verhalten
Untersagung
§
Abs.
VZOG
hätte
erreichen
können
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung