You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1314 lines
11 KiB

NAMEN
Z
Verkündet
:
9
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
SachenR-DV
§
Abs.
Satz
Bemessung
Entschädigung
§
Abs.
kommt
Umfang
Recht
§
Abs.
GBBerG
SachenR-DV
tatsächlich
entstanden
ist
Rechtsumfang
Leitungsbescheinigung
§
SachenR-DV
ausgewiesen
ist
.
Bescheinigung
beruhende
Eintragung
Rechts
Grundbuch
muss
berichtigt
werden
.
Regelung
Schutzstreifen
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
gilt
nur
Energieanlagen
.
wasserwirtschaftliche
Anlagen
§
Abs.
SachenR-DV
gilt
nur
seltenen
Ausnahmefall
entsprechend
ordnungsgemäße
Betrieb
Anlagen
generelle
Freihalten
Grundstücksstreifens
eigentlichen
Ausübungsstelle
erfordert
.
Urteil
9
.
Mai
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Eigentümerin
ehemals
volkseigener
Grundstücke
sorgung
Leitungen
öffentlichen
Abwasserentbefinden
auch
schon
3
.
Oktober
dort
vorhanden
waren
.
Eigentümer
ist
beklagte
Verband
Gunsten
Grund
Anlagerechtsbescheinigung
zuständigen
Landkreises
Anlagenrechte
§
GBBerG
Grundbücher
eingetragen
wurden
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Entschädigung
§
Abs.
GBBerG.
Revisionsverfahren
streiten
Parteien
Wesentlichen
nur
noch
Bemessung
Entschädigung
Schutzstreifen
zugrunde
legen
ist
Anlagenrechtsbescheinigung
ausweist
breiterer
.
Landgericht
hat
Klägerin
Entschädigung
Zinsen
zugesprochen
weitergehende
Klage
Höhe
noch
Zinsen
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
weitergehenden
Zahlungsanspruch
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Bemessung
Entschädigung
§
Abs.
GBBerG
zugrunde
legende
Fläche
bestimme
Anlagenrechtsbescheinigung
umfasse
nur
ausgewiesenen
Schutzstreifen
.
Bescheinigung
lege
Rechtsumfang
Parteien
verbindlich
.
Klägerin
Berichtigung
Grundbuchs
Breite
Schutzstreifens
erreicht
habe
bleibe
Bescheinigung
ausgewiesenen
Streifen
auch
Bemessung
Entschädigung
maßgeblich
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
Punkten
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
GBBerG
Entschädigung
Grundstücken
§
Abs.
GBBerG
SachenR-DV
Gesetzes
begründeten
Anlagenrechte
verlangen
kann
.
Richtig
ist
auch
Entschädigung
inzwischen
voller
Höhe
fällig
ist
Wertminderung
entspricht
Grundstücke
Klägerin
Rechte
erfahren
.
2
.
Anders
Beklagte
meint
kommt
Höhe
Entschädigung
Flächen
Abwasserleitungen
-anlagen
Grundstücken
tatsächlich
Anspruch
nimmt
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeht
Flächen
Inhalt
Rechte
Anspruch
nehmen
darf
.
Entschädigung
ist
§
Abs.
Satz
Recht
folgenden
Nutzungsmöglichkeiten
zahlen
.
3
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
aber
Bestimmung
Fläche
Inhalt
Rechte
Anspruch
genommen
werden
kann
.
Annahme
Berufungsgerichts
wird
Umfang
Rechte
§
Abs.
GBBerG
SachenR-DV
Leitungsrechtsbescheinigung
etwaige
Änderungen
verbindlich
festgelegt
.
Anlagenrechte
§
Abs.
GBBerG
Satz
SachenR-DV
sind
Gesetzes
entstanden
.
Inhalt
Einzelnen
haben
insbesondere
auch
Schutzstreifen
umfassen
Ausmaß
hat
bestimmt
allein
genannten
Regelungen
§
SachenR-DV
Gesetzesvorschrift
.
Ermächtigung
Behörde
Inhalt
Rechts
verbindlich
festzulegen
verändern
sieht
Gesetz
.
Befugnis
ergibt
auch
Ermächtigung
Abs.
§
SachenR-DV
Erteilung
Leitungsrechtsbescheinigung
.
Bescheinigung
wird
Inhalt
Dienstbarkeit
konstitutiv
festgelegt
;
kann
auch
verändert
werden
.
folgt
§
Abs.
Sätze
GBBerG.
Danach
bescheinigt
Behörde
Berechtigten
Rechte
Gesetzes
erworben
hat
.
Wird
Widerspruch
erhoben
ist
Ansicht
Behörde
unberechtigt
Berechtigung
offenkundig
wird
§
Abs.
Satz
GBBerG
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
Sache
entschieden
Bescheinigung
entsprechenden
Vermerk
erteilt
§
Abs.
Satz
GBBerG
§
Abs.
SachenR-DV
Grundbuch
Widerspruch
Richtigkeit
eingetragen
.
Bescheinigung
ist
§
Abs.
Satz
GBBerG
unanfechtbar
.
Verfahren
ist
nur
möglich
Gesetzgeber
gewählt
worden
Bescheinigung
Berechtigten
Grundstückseigentümer
tatsächlich
bestehenden
materiellen
Rechte
abschneidet
Beschlussempfehlung
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz
BT-Drucks
S.
.
können
vielmehr
Rechte
§
Abs.
Satz
GBBerG
ordentlichen
Rechtsweg
verfolgen
.
ordentlichen
Rechtsweg
sind
Parteien
auch
verwiesen
Schutzstreifen
Anlagenbescheinigung
fehlerhaft
ausgewiesen
entsprechend
fehlerhaft
Grundbuch
eingetragen
worden
ist
.
können
dann
Änderung
Bescheinigung
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
wechselseitig
Anpassung
Schutzstreifens
gesetzlichen
Inhalt
Umfang
verlangen
.
Anspruch
muss
notfalls
Prozessgericht
geltend
gemacht
werden
.
ordentlichen
Rechtsweg
sind
Beteiligten
Leitungsrechtsbescheinigung
gebunden
.
gilt
nur
Streit
Entstehen
Umfang
Rechts
auch
Entstehen
Umfang
Voraussetzung
Entschädigung
gestritten
wird
.
kommt
allein
materielle
Rechtslage
.
Grundbuch
inzwischen
berichtigt
ist
ist
unerheblich
.
Grundstückseigentümer
hat
Wahl
erst
Berichtigung
Grundbuchs
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
§
betreibt
höhere
Entschädigung
verlangt
unmittelbar
geltend
macht
vgl.
Senat
Urteil
19
.
September
.
Verhältnis
Abs.
§
Abs.
Urteil
28
.
Mai
Nr.
§
.
Annahme
Beklagten
umfassen
Dienstbarkeiten
§
Abs.
GBBerG
Leitungen
Anlagen
Abwasserentsorgung
immer
Schutzstreifen
§
Abs.
Sätze
SachenR-DV
.
ist
nur
Fall
ordnungsgemäße
Betrieb
Leitungen
Anlagen
ausnahmsweise
generelle
Freihalten
Grundstücksstreifens
eigentlichen
Ausübungsstelle
erfordert
.
§
Satz
SachenR-DV
gelten
Vorschriften
§
SachenR-DV
Energieanlagen
Leitungen
Anlagen
§
Abs.
Verordnung
Abweichendes
bestimmt
.
abweichende
Bestimmung
enthält
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
.
Vorschrift
enthaltene
Regelung
Schutzstreifen
gilt
nur
dort
angesprochenen
Energieanlagen
Leitungen
Anlagen
§
Abs.
GBBerG.
ergibt
Systematik
Verordnung
.
Verordnungsgeber
hätte
§
SachenR-DV
nur
Regelungen
Energieanlagen
treffen
dann
§
SachenR-DV
§
Abs.
GBBerG
bezeichneten
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
anwendbar
erklären
können
.
So
ist
Verordnungsgeber
indessen
Berufungsgericht
entgangen
ist
verfahren
.
hat
zwar
§
Satz
SachenR-DV
Vorschriften
Energieleitungen
§
Abs.
GBBerG
§
SachenR-DV
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
§
Abs.
Satz
erstreckt
.
Vorschriften
§
SachenR-DV
enthalten
aber
nur
Bestimmungen
Energieanlagen
Interesse
geschlossenen
Regelung
Begründung
Verordnung
BR-Drucks
.
S.
vornherein
auch
spezielle
Vorschriften
wasserwirtschaftliche
Anlagen
.
Verordnung
bestimmt
etwa
Umfang
Rechte
Sicherung
wasserwirtschaftlichen
Leitungen
Anlagen
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchstaben
SachenR-DV
einzelnen
Arten
Anlagen
eigenständig
.
Auch
Einschränkung
Beseitigungsanspruchs
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
bestehenden
baulichen
Anlagen
§
Abs.
SachenR-DV
beschränkt
Energieanlagen
bezieht
auch
wasserwirtschaftliche
Anlagen
Nennung
jeweils
einschlägigen
Vorschriften
.
folgt
ausdrücklich
nur
Energieanlagen
vorgesehene
Regelung
Schutzstreifen
nur
wasserwirtschaftliche
Anlagen
gilt
;
.
Beschränkung
kann
Regelung
Schutzstreifen
besonderen
Ausnahmefällen
analog
auch
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
anzuwenden
sein
.
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
umfassen
Energieanlagenrechte
immer
Schutzstreifen
Nutzung
Grundstücks
Eigentümer
ungehinderten
gefahrlosen
Betrieb
Grund
Rechte
errichteten
Leitungen
Anlagen
Eigenart
stets
nur
konkreten
Ausübungsstelle
auch
umgebenden
Fläche
dauerhaft
eingeschränkt
muss
Entwurfsbegründung
.
S.
.
Bedürfnis
Schutzstreifen
hat
Verordnungsgeber
Leitungen
Anlagen
§
Abs.
Satz
gesehen
typische
Gefährdungspotential
Energieleitungen
haben
ordnungsgemäße
Nutzung
Normalfall
Freihalten
Grundstücksstreifens
Anlage
Leitung
gesichert
werden
muss
.
schließt
aber
vornherein
einzelnen
Arten
wasserwirtschaftlicher
Anlagen
typischerweise
vergleichbares
Schutzbedürfnis
besteht
.
besonderen
Ausnahmefall
würde
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
planwidrige
Lücke
aufweisen
.
Verordnungsgeber
wollte
Fällen
Berechtigten
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
verweisen
konkrete
-9-
Gefährdung
Leitung
Anlage
Betriebs
bestimmte
bauliche
Anlage
Anhäufung
ähnliche
Störung
nachzuweisen
.
Dienstbarkeit
soll
dann
vielmehr
vornherein
Recht
umfassen
Grundstücksstreifen
eigentlichen
Ausübungsstelle
Unterlassung
Maßnahmen
unabhängig
verlangen
Anlage
Leitung
konkret
gefährden
noch
hinnehmbar
wären
.
inhaltliche
Rechtfertigung
ist
Maßnahmen
Regel
Anlage
Leitung
gefährden
ordnungsgemäße
Nutzung
beeinträchtigen
abstrakte
Gefährdung
Rechtsausübung
bedeuten
.
abstrakte
Gefährdung
Rechtsausübung
ausnahmsweise
auch
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
besteht
hätte
Verordnungsgeber
§
Satz
SachenR-DV
Ausdruck
kommenden
Gestaltungswillen
Einräumung
Schutzstreifens
Rechnung
getragen
Regelung
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
erstreckt
.
relevanter
Unterschied
Energieanlagen
bestünde
dann
.
vergleichbare
Gefährdung
besteht
bestimmt
analog
§
Abs.
Satz
einschlägigen
technischen
Normen
Fehlen
Normen
sachverständiger
Beurteilung
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
fehlen
.
4
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
erweist
auch
anderen
Grund
zutreffend
.
Beklagte
macht
zwar
geltend
nehme
Klägerin
angenommenen
erweiterten
Schutzstreifen
Anspruch
.
könnte
Teil
Rechts
§
Abs.
Satz
GBBerG
§
aufgeben
Maßgabe
§
Abs.
Satz
GBBerG
verzichten
insoweit
Erlöschensbescheinigung
§
Abs.
GBBerG
erwirken
.
Jedenfalls
Eintragung
Verfügung
Grundbuch
Grundstückseigentümer
mehr
weitergehenden
Schutzstreifen
beeinträchtigt
.
Entgeltpflicht
änderte
aber
.
entfällt
§
Abs.
Satz
schon
Absehen
Nutzung
Rechts
nur
förmliche
Reduzierung
genannten
Vorschriften
.
Selbst
befreit
Berechtigten
Entgeltpflicht
nur
Eintritt
jeweiligen
Teilfälligkeit
erfolgt
.
ist
hier
geschehen
jetzt
mehr
erreichen
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
Endentscheidung
ist
Senat
möglich
Sache
erforderlichen
Feststellungen
entscheidungsreif
ist
.
Sache
ist
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
:
1
.
Zunächst
hat
Klägerin
darzulegen
Gründen
Rechte
Beklagten
Zugrundelegung
Verhältnisse
Beitrittsgebiet
2
.
Oktober
ausnahmsweise
überhaupt
Schutzstreifen
erfordern
.
trifft
Beklagten
sekundäre
Darlegungslast
.
2
.
Sollte
besonderer
Ausnahmefall
vorliegen
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
maßgeblichen
damaligen
technischen
Normen
Fehlen
Normen
sachverständiger
Beurteilung
Breite
Anordnung
Schutzstreifens
festzustellen
.
kommt
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
Mindestumfang
.
prüfen
wäre
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
auch
Schutzstreifen
heute
schmaler
sein
könnte
.
dann
wäre
Recht
vornherein
kleinerem
Umfang
entstanden
Entgeltpflicht
geringer
.
3
.
Erforderlichkeit
Umfang
Schutzstreifens
ist
Bedeutung
Fläche
Reparaturarbeiten
benötigt
wird
.
Betreten
Benutzen
Grundstücks
Reparaturzwecken
ist
Gegenstand
Betretensbefugnis
§
Abs.
Satz
Nr.
SachenR-DV
Schutzstreifens
§
Abs.
Satz
SachenR-DV
.
ist
Servicestreifen
dient
Arbeiten
ermöglichen
ungehinderten
gefahrlosen
Betrieb
gewährleisten
.
ist
Beurteilung
Notwendigkeit
Umfang
Schutzstreifens
auszurichten
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
07.06.2013