NAMEN Z Verkündet : 9 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. SachenR-DV § Abs. Satz Bemessung Entschädigung § Abs. kommt Umfang Recht § Abs. GBBerG SachenR-DV tatsächlich entstanden ist Rechtsumfang Leitungsbescheinigung § SachenR-DV ausgewiesen ist . Bescheinigung beruhende Eintragung Rechts Grundbuch muss berichtigt werden . Regelung Schutzstreifen § Abs. Satz SachenR-DV gilt nur Energieanlagen . wasserwirtschaftliche Anlagen § Abs. SachenR-DV gilt nur seltenen Ausnahmefall entsprechend ordnungsgemäße Betrieb Anlagen generelle Freihalten Grundstücksstreifens eigentlichen Ausübungsstelle erfordert . Urteil 9 . Mai V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Eigentümerin ehemals volkseigener Grundstücke sorgung Leitungen öffentlichen Abwasserentbefinden auch schon 3 . Oktober dort vorhanden waren . Eigentümer ist beklagte Verband Gunsten Grund Anlagerechtsbescheinigung zuständigen Landkreises Anlagenrechte § GBBerG Grundbücher eingetragen wurden . Klägerin verlangt Beklagten Entschädigung § Abs. GBBerG. Revisionsverfahren streiten Parteien Wesentlichen nur noch Bemessung Entschädigung Schutzstreifen zugrunde legen ist Anlagenrechtsbescheinigung ausweist breiterer . Landgericht hat Klägerin Entschädigung € Zinsen zugesprochen weitergehende Klage Höhe noch € Zinsen abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin weitergehenden Zahlungsanspruch . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Bemessung Entschädigung § Abs. GBBerG zugrunde legende Fläche bestimme Anlagenrechtsbescheinigung umfasse nur ausgewiesenen Schutzstreifen . Bescheinigung lege Rechtsumfang Parteien verbindlich . Klägerin Berichtigung Grundbuchs Breite Schutzstreifens erreicht habe bleibe Bescheinigung ausgewiesenen Streifen auch Bemessung Entschädigung maßgeblich . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung Punkten stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Klägerin Beklagten § Abs. GBBerG Entschädigung Grundstücken § Abs. GBBerG SachenR-DV Gesetzes begründeten Anlagenrechte verlangen kann . Richtig ist auch Entschädigung inzwischen voller Höhe fällig ist Wertminderung entspricht Grundstücke Klägerin Rechte erfahren . 2 . Anders Beklagte meint kommt Höhe Entschädigung Flächen Abwasserleitungen -anlagen Grundstücken tatsächlich Anspruch nimmt Berufungsgericht zutreffend ausgeht Flächen Inhalt Rechte Anspruch nehmen darf . Entschädigung ist § Abs. Satz Recht folgenden Nutzungsmöglichkeiten zahlen . 3 . gefolgt werden kann Berufungsgericht aber Bestimmung Fläche Inhalt Rechte Anspruch genommen werden kann . Annahme Berufungsgerichts wird Umfang Rechte § Abs. GBBerG SachenR-DV Leitungsrechtsbescheinigung etwaige Änderungen verbindlich festgelegt . Anlagenrechte § Abs. GBBerG Satz SachenR-DV sind Gesetzes entstanden . Inhalt Einzelnen haben insbesondere auch Schutzstreifen umfassen Ausmaß hat bestimmt allein genannten Regelungen § SachenR-DV Gesetzesvorschrift . Ermächtigung Behörde Inhalt Rechts verbindlich festzulegen verändern sieht Gesetz . Befugnis ergibt auch Ermächtigung Abs. § SachenR-DV Erteilung Leitungsrechtsbescheinigung . Bescheinigung wird Inhalt Dienstbarkeit konstitutiv festgelegt ; kann auch verändert werden . folgt § Abs. Sätze GBBerG. Danach bescheinigt Behörde Berechtigten Rechte Gesetzes erworben hat . Wird Widerspruch erhoben ist Ansicht Behörde unberechtigt Berechtigung offenkundig wird § Abs. Satz GBBerG § Abs. Satz SachenR-DV Sache entschieden Bescheinigung entsprechenden Vermerk erteilt § Abs. Satz GBBerG § Abs. SachenR-DV Grundbuch Widerspruch Richtigkeit eingetragen . Bescheinigung ist § Abs. Satz GBBerG unanfechtbar . Verfahren ist nur möglich Gesetzgeber gewählt worden Bescheinigung Berechtigten Grundstückseigentümer tatsächlich bestehenden materiellen Rechte abschneidet Beschlussempfehlung Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz BT-Drucks S. . können vielmehr Rechte § Abs. Satz GBBerG ordentlichen Rechtsweg verfolgen . ordentlichen Rechtsweg sind Parteien auch verwiesen Schutzstreifen Anlagenbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen entsprechend fehlerhaft Grundbuch eingetragen worden ist . können dann Änderung Bescheinigung § Abs. Satz SachenR-DV wechselseitig Anpassung Schutzstreifens gesetzlichen Inhalt Umfang verlangen . Anspruch muss notfalls Prozessgericht geltend gemacht werden . ordentlichen Rechtsweg sind Beteiligten Leitungsrechtsbescheinigung gebunden . gilt nur Streit Entstehen Umfang Rechts auch Entstehen Umfang Voraussetzung Entschädigung gestritten wird . kommt allein materielle Rechtslage . Grundbuch inzwischen berichtigt ist ist unerheblich . Grundstückseigentümer hat Wahl erst Berichtigung Grundbuchs § Abs. Satz SachenR-DV § betreibt höhere Entschädigung verlangt unmittelbar geltend macht vgl. Senat Urteil 19 . September . Verhältnis Abs. § Abs. Urteil 28 . Mai Nr. § . Annahme Beklagten umfassen Dienstbarkeiten § Abs. GBBerG Leitungen Anlagen Abwasserentsorgung immer Schutzstreifen § Abs. Sätze SachenR-DV . ist nur Fall ordnungsgemäße Betrieb Leitungen Anlagen ausnahmsweise generelle Freihalten Grundstücksstreifens eigentlichen Ausübungsstelle erfordert . § Satz SachenR-DV gelten Vorschriften § SachenR-DV Energieanlagen Leitungen Anlagen § Abs. Verordnung Abweichendes bestimmt . abweichende Bestimmung enthält § Abs. Satz SachenR-DV . Vorschrift enthaltene Regelung Schutzstreifen gilt nur dort angesprochenen Energieanlagen Leitungen Anlagen § Abs. GBBerG. ergibt Systematik Verordnung . Verordnungsgeber hätte § SachenR-DV nur Regelungen Energieanlagen treffen dann § SachenR-DV § Abs. GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen anwendbar erklären können . So ist Verordnungsgeber indessen Berufungsgericht entgangen ist verfahren . hat zwar § Satz SachenR-DV Vorschriften Energieleitungen § Abs. GBBerG § SachenR-DV wasserwirtschaftlichen Anlagen § Abs. Satz erstreckt . Vorschriften § SachenR-DV enthalten aber nur Bestimmungen Energieanlagen Interesse geschlossenen Regelung Begründung Verordnung BR-Drucks . S. vornherein auch spezielle Vorschriften wasserwirtschaftliche Anlagen . Verordnung bestimmt etwa Umfang Rechte Sicherung wasserwirtschaftlichen Leitungen Anlagen § Abs. Satz Nr. Buchstaben SachenR-DV einzelnen Arten Anlagen eigenständig . Auch Einschränkung Beseitigungsanspruchs § Abs. Satz SachenR-DV bestehenden baulichen Anlagen § Abs. SachenR-DV beschränkt Energieanlagen bezieht auch wasserwirtschaftliche Anlagen Nennung jeweils einschlägigen Vorschriften . folgt ausdrücklich nur Energieanlagen vorgesehene Regelung Schutzstreifen nur wasserwirtschaftliche Anlagen gilt ; . Beschränkung kann Regelung Schutzstreifen besonderen Ausnahmefällen analog auch wasserwirtschaftlichen Anlagen anzuwenden sein . § Abs. Satz SachenR-DV umfassen Energieanlagenrechte immer Schutzstreifen Nutzung Grundstücks Eigentümer ungehinderten gefahrlosen Betrieb Grund Rechte errichteten Leitungen Anlagen Eigenart stets nur konkreten Ausübungsstelle auch umgebenden Fläche dauerhaft eingeschränkt muss Entwurfsbegründung . S. . Bedürfnis Schutzstreifen hat Verordnungsgeber Leitungen Anlagen § Abs. Satz gesehen typische Gefährdungspotential Energieleitungen haben ordnungsgemäße Nutzung Normalfall Freihalten Grundstücksstreifens Anlage Leitung gesichert werden muss . schließt aber vornherein einzelnen Arten wasserwirtschaftlicher Anlagen typischerweise vergleichbares Schutzbedürfnis besteht . besonderen Ausnahmefall würde § Abs. Satz SachenR-DV planwidrige Lücke aufweisen . Verordnungsgeber wollte Fällen Berechtigten Unterlassungsanspruch § Abs. Satz SachenR-DV verweisen konkrete -9- Gefährdung Leitung Anlage Betriebs bestimmte bauliche Anlage Anhäufung ähnliche Störung nachzuweisen . Dienstbarkeit soll dann vielmehr vornherein Recht umfassen Grundstücksstreifen eigentlichen Ausübungsstelle Unterlassung Maßnahmen unabhängig verlangen Anlage Leitung konkret gefährden noch hinnehmbar wären . inhaltliche Rechtfertigung ist Maßnahmen Regel Anlage Leitung gefährden ordnungsgemäße Nutzung beeinträchtigen abstrakte Gefährdung Rechtsausübung bedeuten . abstrakte Gefährdung Rechtsausübung ausnahmsweise auch wasserwirtschaftlichen Anlagen besteht hätte Verordnungsgeber § Satz SachenR-DV Ausdruck kommenden Gestaltungswillen Einräumung Schutzstreifens Rechnung getragen Regelung § Abs. Satz SachenR-DV erstreckt . relevanter Unterschied Energieanlagen bestünde dann . vergleichbare Gefährdung besteht bestimmt analog § Abs. Satz einschlägigen technischen Normen Fehlen Normen sachverständiger Beurteilung . Feststellungen Berufungsgerichts fehlen . 4 . Entscheidung Berufungsgerichts erweist auch anderen Grund zutreffend . Beklagte macht zwar geltend nehme Klägerin angenommenen erweiterten Schutzstreifen Anspruch . könnte Teil Rechts § Abs. Satz GBBerG § aufgeben Maßgabe § Abs. Satz GBBerG verzichten insoweit Erlöschensbescheinigung § Abs. GBBerG erwirken . Jedenfalls Eintragung Verfügung Grundbuch Grundstückseigentümer mehr weitergehenden Schutzstreifen beeinträchtigt . Entgeltpflicht änderte aber . entfällt § Abs. Satz schon Absehen Nutzung Rechts nur förmliche Reduzierung genannten Vorschriften . Selbst befreit Berechtigten Entgeltpflicht nur Eintritt jeweiligen Teilfälligkeit erfolgt . ist hier geschehen jetzt mehr erreichen . . Berufungsurteil ist aufzuheben . Endentscheidung ist Senat möglich Sache erforderlichen Feststellungen entscheidungsreif ist . Sache ist Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen . neue Verhandlung weist Senat vorsorglich Folgendes : 1 . Zunächst hat Klägerin darzulegen Gründen Rechte Beklagten Zugrundelegung Verhältnisse Beitrittsgebiet 2 . Oktober ausnahmsweise überhaupt Schutzstreifen erfordern . trifft Beklagten sekundäre Darlegungslast . 2 . Sollte besonderer Ausnahmefall vorliegen sind gemäß § Abs. Satz SachenR-DV maßgeblichen damaligen technischen Normen Fehlen Normen sachverständiger Beurteilung Breite Anordnung Schutzstreifens festzustellen . kommt § Abs. Satz SachenR-DV Mindestumfang . prüfen wäre § Abs. Satz SachenR-DV auch Schutzstreifen heute schmaler sein könnte . dann wäre Recht vornherein kleinerem Umfang entstanden Entgeltpflicht geringer . 3 . Erforderlichkeit Umfang Schutzstreifens ist Bedeutung Fläche Reparaturarbeiten benötigt wird . Betreten Benutzen Grundstücks Reparaturzwecken ist Gegenstand Betretensbefugnis § Abs. Satz Nr. SachenR-DV Schutzstreifens § Abs. Satz SachenR-DV . ist Servicestreifen dient Arbeiten ermöglichen ungehinderten gefahrlosen Betrieb gewährleisten . ist Beurteilung Notwendigkeit Umfang Schutzstreifens auszurichten . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung 07.06.2013