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1244 lines
9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Satz
Nr.
Rücktritt
Geltendmachung
Schadensersatz
ganzen
Leistung
ausschließende
unerhebliche
Pflichtverletzung
ist
Kaufvertrag
Regel
verneinen
Verkäufer
Vorhandensein
Mangels
arglistig
getäuscht
hat
.
.
24
.
März
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Kläger
werden
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
Juli
aufgehoben
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
geändert
.
Beklagten
werden
Gesamtschuldner
verurteilt
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
28
.
Mai
zahlen
Zug
Zug
Rückübereignung
Grundbuch
Amtsgerichts
eingetragenen
Bl
.
Grundstück
Gemarkung
Flur
Flurstück
Gebäude
Freifläche
straße
Größe
verbunden
Sondereigentum
Wohnung
Erdgeschoss
rechts
Süd
Kellerraum
Kellergeschoss
jeweils
Nr.
Aufteilungsplans
verbunden
Sondernutzungsrecht
Gartenfläche
Nr.
Kfz-Einstellplätzen
Nr.
4
.
wird
festgestellt
Beklagten
Rücknahme
vorstehend
genannten
Wohnungseigentums
Annahmeverzug
befinden
.
Ferner
wird
festgestellt
Beklagten
verpflichtet
sind
Klägern
weiteren
derzeit
bezifferbaren
Schaden
Notar
deten
Kaufvertrag
16
.
August
.
beurkun/2002
Rechtsgrund
Schadensersatzes
Leistung
ersetzen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsstreits
Gesamtschuldner
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
16
.
August
kauften
Kläger
Beklagten
Eigentumswohnung
Ausschluss
"
Gewährleistung
Sachmängel
.
Kaufpreis
betrug
.
Maklerprovision
Grunderwerbsteuer
Gebühren
Grundbuchamts
beurkundenden
Notars
wandten
Kläger
insgesamt
.
Übergabe
Wohnung
stellten
Kläger
u.a.
Feuchtigkeitsschaden
Beseitigung
rund
kostet
.
Kläger
erklärten
Rücktritt
Vertrag
Beklagten
geforderte
Nachbesserung
abgelehnt
hatten
.
Nunmehr
verlangen
Rückabwicklung
Kaufvertrags
machen
Unwirksamkeit
Haftungsausschlusses
geltend
behaupten
Beklagten
sei
Schaden
schon
Vertragsschluss
bekannt
gewesen
.
Landgericht
hat
Rückzahlung
Kaufpreises
Erstattung
Vertragskosten
Feststellung
Annahmeverzugs
Verpflichtung
Ersatz
derzeit
bezifferbaren
Schadens
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Begehren
weiter
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
steht
Standpunkt
Rückabwicklung
Kaufvertrags
scheitere
Feuchtigkeitsschaden
unerheblicher
Mangel
Sinne
§
Abs.
Satz
qualifizieren
sei
.
einzelfallbezogener
Interessenabwägung
überwiege
Interesse
Beklagten
Fortbestand
Vertrags
.
Lasten
Beklagten
sei
zwar
arglistiges
Verhalten
berücksichtigen
.
Dennoch
falle
Interessenabwägung
Gunsten
vergleichsweise
geringe
Mangelbeseitigungsaufwand
nur
Nachteile
aufwiege
Rückabwicklung
erlitten
.
Beklagten
müssten
Rückabwicklung
Vertrags
nur
Kaufpreis
erstatten
auch
Vertragskosten
ggf.
vorzeitigen
Darlehensablösung
einhergehenden
Vorfälligkeitszinsen
.
II
.
1
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Anspruch
Rückzahlung
Kaufpreises
§
Nr.
Unrecht
verneint
.
Allerdings
geht
Berufungsgericht
zutreffend
Feuchtigkeitsschäden
Mangel
Kaufsache
bilden
.
Sache
nach
hat
auch
zutreffend
zugrunde
gelegt
Beklagten
§
vereinbarten
Haftungssausschluss
insoweit
berufen
können
Mangel
bekannt
gewesen
sei
.
Feststellung
Kenntnis
erhobenen
Gegenrügen
hat
Senat
geprüft
jedoch
Ergebnis
durchgreifend
erachtet
;
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Satz
.
Rechtsfehlerhaft
ist
indessen
Annahme
liege
lediglich
Rücktritt
ausschließende
unerhebliche
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
Satz
.
kann
offen
bleiben
Mangelbeseitigungskosten
noch
gerechtfertigt
sein
kann
unerhebliche
zung
bejahen
krit
.
AnwKomm-BGB/Büdenbender
§
Rdn
.
;
differenzierend
Schmidt-Räntsch
:
Festschrift
Wenzel
S.
.
m.w
.
;
vgl.
auch
11
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
:
komme
nur
Relation
Mangelbeseitigungskosten
Kaufpreis
auch
Kosten
absolut
gesehen
geringfügig
seien
.
selbst
objektiven
Gesichtspunkten
geringfügigen
Pflichtverletzung
kann
Käufer
zumindest
grundsätzlich
Rückabwicklung
Vertrags
verlangen
Verkäufer
hier
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Wirkung
1
.
Januar
eingeführte
Vorschrift
§
Abs.
Satz
löst
u.a.
bisher
Kaufrecht
maßgebliche
Regelung
§
Abs.
Satz
.
.
früheren
Gesetzeslage
Gewährleistungshaftung
Verkäufers
Unerheblichkeit
insgesamt
entfiel
wird
heutigem
Recht
lediglich
Rückabwicklung
Kaufvertrags
ausgeschlossen
;
Recht
Minderung
Anspruch
kleinen
Schadensersatz
bleiben
Käufer
auch
Unerheblichkeit
Mangels
erhalten
.
Bereits
altem
Recht
war
umstritten
Haftungsausschluss
geringfügigen
Mängeln
auch
dann
gelten
sollte
Verkäufer
arglistig
verschwiegen
hatte
.
So
wollte
Auffassung
Geringfügigkeitsklausel
Abs.
Satz
.
Hinweis
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
Norm
auch
arglistigem
Verhalten
Verkäufers
Anwendung
bringen
SeuffA
Nr.
;
OLG
;
3
.
Aufl
.
.
.
5
;
60
.
Aufl
.
.
.
11
;
12
.
Aufl
.
.
.
.
sprach
andere
Auffassung
Haftung
Verkäufers
Tatbestände
Arglist
zugesicherten
Eigenschaft
gleich
behandeln
OLG
495
;
OLG
;
Staudinger/Honsell
§
.
.
§
.
.
12
;
12
.
Aufl
.
.
.
1
;
wohl
auch
10
.
Aufl
.
.
.
.
Senat
hat
Frage
bislang
offen
gelassen
Urt
.
10
Juli
f.
;
ebenso
;
KG
.
Auch
Geltung
neuen
Schuldrechts
besteht
Einigkeit
Berücksichtigung
Arglist
.
Gegenstand
Auseinandersetzung
bildet
nunmehr
Frage
§
Abs.
Satz
geregelte
Ausschluss
Rückabwicklung
Vertrags
auch
arglistigen
Verkäufer
zugute
kommen
soll
Frage
bejahend
AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb
§
Rdn
;
Bamberger/Roth/Faust
§
Rdn
.
27
;
Soergel/Gsell
13
.
Aufl
.
Rdn
.
;
verneinend
Reinking/Eggert
Autokauf
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
vermittelnd
65
.
Aufl
.
Rdn
.
Staudinger/Otto
§
arglistiges
Verhalten
Verkäufers
Rahmen
umfassenden
Interessenabwägung
berücksichtigen
wollen
.
Senat
entscheidet
Rechtsfrage
europarechtskonform
Art
.
Abs.
Abs.
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
abgedruckt
.
unerhebliche
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
Satz
zumindest
Regel
verneinen
ist
Verkäufer
arglistiges
Verhalten
Last
fällt
.
Nr.
verweist
Vorliegen
Mangels
Rücktritt
gegenseitigen
Verträgen
betreffende
Vorschrift
§
.
Anders
Abs.
Satz
.
knüpft
§
Abs.
Satz
Unerheblichkeit
Mangels
Merkmal
Pflichtwidrigkeit
Verhalten
Schuldners
.
lässt
Raum
Berücksichtung
arglistigen
.
Verletzung
Pflicht
Verschaffung
mangelfreien
Sache
vgl.
§
§
;
S.
f.
Arglist
anderes
Gewicht
erhält
Regelfall
Verkäufer
Beachtung
grundlegenden
Redlichkeitsanforderungen
Geschäftsverkehrs
mangelhafte
Sache
liefert
vgl.
auch
BT-Drucks
S.
erscheint
sachgerecht
qualitativ
erheblichen
Unterschied
auch
Konkretisierung
Merkmals
Unerheblichkeit
Rechnung
tragen
vgl.
auch
Bamberger/
Roth/Saenger
Art
.
Rdn
.
8
;
Art
.
offen
gelassen
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
enthält
Ausnahme
allgemeinen
Regelung
§
Abs.
Gläubiger
Pflichtverletzung
Schuldners
generell
Rücktrittsrecht
einräumt
.
liegt
Abwägung
Interessen
Gläubigers
Schuldners
.
Gesetzgeber
mangelhaften
Leistung
grundsätzlich
Rückabwicklungsinteresse
Gläubigers
Vorrang
einräumt
soll
ausnahmsweise
unerheblichen
Pflichtverletzung
gelten
Interesse
Gläubigers
Rückabwicklung
nur
geringfügigen
Vertragsstörungen
Regel
gering
ist
Schuldner
oft
erheblich
belastet
wird
vgl.
auch
11
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
ähnlich
Soergel/Gsell
aaO
§
Rdn
.
.
überwiegt
Fällen
ausnahmsweise
Interesse
Schuldners
Bestand
Vertrags
.
typisierender
Betrachtung
scheidet
überwiegendes
Interesse
Schuldners
jedoch
arglistig
gehandelt
hat
.
Wird
Abschluss
Vertrags
arglistiges
Verhalten
Partei
herbeigeführt
so
verdient
Vertrauen
Bestand
Rechtsgeschäfts
Schutz
vgl.
Senat
.
11
.
Mai
.
Vielmehr
bleibt
Fällen
allgemeinen
Vorrang
Gläubigerinteresses
Rückabwicklung
Vertrags
weiteren
Abwägung
bedürfte
.
selbst
dann
gilt
Pflichtverletzung
Verkäufers
Vorliegens
arglistigen
Täuschung
derart
unbedeutend
ist
verständige
Vertragspartei
Vertrag
festhalten
würde
-9-
Bagatellcharakter
Betracht
ziehen
ist
braucht
entschieden
werden
vorliegend
Rede
sein
kann
.
Abweisung
Anspruchs
Rückzahlung
Kaufpreises
Zinsen
ist
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
.
Kläger
sind
wirksam
Kaufvertrag
zurückgetreten
.
Fristsetzung
bedurfte
Beklagten
Anwaltsschreiben
29
.
April
Nacherfüllung
ernsthaft
endgültig
verweigert
haben
§
Abs.
Nr.
.
Zinsanspruch
ist
§
begründet
.
2
.
Ist
Kaufvertrag
rückabzuwickeln
erweist
Abweisung
Klage
auch
Übrigen
rechtsfehlerhaft
.
Anspruch
Erstattung
Vertragskosten
findet
Grundlage
Nr.
.
Recht
steht
Käufer
mangelhaften
Sache
§
auch
dann
hier
Mangels
Rücktritt
Kaufvertrag
erklärt
hat
vgl.
auch
BT-Drucks
S.
;
.
20
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
.
Antrag
weitere
Schadensersatzpflicht
Beklagten
festzustellen
hat
Erfolg
.
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
ergibt
Kläger
abschließenden
Bezifferung
entstandenen
Schadens
derzeit
Lage
sind
.
Sache
ist
Feststellungsbegehren
§
Nr.
begründet
.
Befugnis
Kläger
Schadensersatz
ganzen
Leistung
verlangen
steht
schon
§
Abs.
Satz
unerhebliche
Pflichtverletzung
vorliegt
.
Insoweit
müssen
gleichen
Maßstäbe
§
Abs.
Satz
gelten
nur
so
Gesetzgeber
gewollte
Gleichlauf
Liquidation
Vertrags
gerichteten
Rechtsbehelfen
vgl.
BTDrucks
.
S.
erreicht
werden
kann
.
Schließlich
ist
Annahmeverzug
Beklagten
festzustellen
.
Zwar
muss
§
Leistung
grundsätzlich
tatsächlich
so
angeboten
werden
bewirken
ist
Auflassungsverpflichtung
regelmäßig
Mitteilung
Termins
Beurkundung
Notar
voraussetzt
Senat
.
Ausnahmsweise
reicht
jedoch
Begründung
Annahmeverzugs
§
auch
wörtliches
Angebot
Gläubiger
hier
bestimmt
eindeutig
geweigert
haben
obliegende
Gegenleistung
erbringen
Senat
.
15
November
.
3
.
hat
angefochtene
Urteil
Bestand
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
Sinne
§
Abs.
.
Weitere
Feststellungen
kommen
Betracht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Satz
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
13.07.2005