NAMEN Verkündet : 24 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Satz ; Abs. Satz Nr. Rücktritt Geltendmachung Schadensersatz ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist Kaufvertrag Regel verneinen Verkäufer Vorhandensein Mangels arglistig getäuscht hat . . 24 . März V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 24 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Kläger werden Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 Juli aufgehoben Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar geändert . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 28 . Mai zahlen Zug Zug Rückübereignung Grundbuch Amtsgerichts eingetragenen Bl . Grundstück Gemarkung Flur Flurstück Gebäude Freifläche straße Größe verbunden Sondereigentum Wohnung Erdgeschoss rechts Süd Kellerraum Kellergeschoss jeweils Nr. Aufteilungsplans verbunden Sondernutzungsrecht Gartenfläche Nr. Kfz-Einstellplätzen Nr. 4 . wird festgestellt Beklagten Rücknahme vorstehend genannten Wohnungseigentums Annahmeverzug befinden . Ferner wird festgestellt Beklagten verpflichtet sind Klägern weiteren derzeit bezifferbaren Schaden Notar deten Kaufvertrag 16 . August . beurkun/2002 Rechtsgrund Schadensersatzes Leistung ersetzen . Beklagten tragen Kosten Rechtsstreits Gesamtschuldner . Tatbestand : notariellem Vertrag 16 . August kauften Kläger Beklagten Eigentumswohnung Ausschluss " Gewährleistung Sachmängel . Kaufpreis betrug € . Maklerprovision Grunderwerbsteuer Gebühren Grundbuchamts beurkundenden Notars wandten Kläger insgesamt € . Übergabe Wohnung stellten Kläger u.a. Feuchtigkeitsschaden Beseitigung rund € kostet . Kläger erklärten Rücktritt Vertrag Beklagten geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten . Nunmehr verlangen Rückabwicklung Kaufvertrags machen Unwirksamkeit Haftungsausschlusses geltend behaupten Beklagten sei Schaden schon Vertragsschluss bekannt gewesen . Landgericht hat Rückzahlung Kaufpreises Erstattung Vertragskosten Feststellung Annahmeverzugs Verpflichtung Ersatz derzeit bezifferbaren Schadens gerichtete Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Begehren weiter . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht steht Standpunkt Rückabwicklung Kaufvertrags scheitere Feuchtigkeitsschaden unerheblicher Mangel Sinne § Abs. Satz qualifizieren sei . einzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege Interesse Beklagten Fortbestand Vertrags . Lasten Beklagten sei zwar arglistiges Verhalten berücksichtigen . Dennoch falle Interessenabwägung Gunsten vergleichsweise geringe Mangelbeseitigungsaufwand nur € Nachteile aufwiege Rückabwicklung erlitten . Beklagten müssten Rückabwicklung Vertrags nur Kaufpreis erstatten auch Vertragskosten ggf. vorzeitigen Darlehensablösung einhergehenden Vorfälligkeitszinsen . II . 1 . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Prüfung stand . Berufungsgericht hat Voraussetzungen Anspruch Rückzahlung Kaufpreises § Nr. Unrecht verneint . Allerdings geht Berufungsgericht zutreffend Feuchtigkeitsschäden Mangel Kaufsache bilden . Sache nach hat auch zutreffend zugrunde gelegt Beklagten § vereinbarten Haftungssausschluss insoweit berufen können Mangel bekannt gewesen sei . Feststellung Kenntnis erhobenen Gegenrügen hat Senat geprüft jedoch Ergebnis durchgreifend erachtet ; weiteren Begründung wird abgesehen § Satz . Rechtsfehlerhaft ist indessen Annahme liege lediglich Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung Sinne § Abs. Satz . kann offen bleiben Mangelbeseitigungskosten € noch gerechtfertigt sein kann unerhebliche zung bejahen krit . AnwKomm-BGB/Büdenbender § Rdn . ; differenzierend Schmidt-Räntsch : Festschrift Wenzel S. . m.w . ; vgl. auch 11 . Aufl . Rdn . m.w . : komme nur Relation Mangelbeseitigungskosten Kaufpreis auch Kosten absolut gesehen geringfügig seien . selbst objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung kann Käufer zumindest grundsätzlich Rückabwicklung Vertrags verlangen Verkäufer hier Mangel arglistig verschwiegen hat . Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Wirkung 1 . Januar eingeführte Vorschrift § Abs. Satz löst u.a. bisher Kaufrecht maßgebliche Regelung § Abs. Satz . . früheren Gesetzeslage Gewährleistungshaftung Verkäufers Unerheblichkeit insgesamt entfiel wird heutigem Recht lediglich Rückabwicklung Kaufvertrags ausgeschlossen ; Recht Minderung Anspruch kleinen Schadensersatz bleiben Käufer auch Unerheblichkeit Mangels erhalten . Bereits altem Recht war umstritten Haftungsausschluss geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte Verkäufer arglistig verschwiegen hatte . So wollte Auffassung Geringfügigkeitsklausel Abs. Satz . Hinweis Wortlaut Entstehungsgeschichte Norm auch arglistigem Verhalten Verkäufers Anwendung bringen SeuffA Nr. ; OLG ; 3 . Aufl . . . 5 ; 60 . Aufl . . . 11 ; 12 . Aufl . . . . sprach andere Auffassung Haftung Verkäufers Tatbestände Arglist zugesicherten Eigenschaft gleich behandeln OLG 495 ; OLG ; Staudinger/Honsell § . . § . . 12 ; 12 . Aufl . . . 1 ; wohl auch 10 . Aufl . . . . Senat hat Frage bislang offen gelassen Urt . 10 Juli f. ; ebenso ; KG . Auch Geltung neuen Schuldrechts besteht Einigkeit Berücksichtigung Arglist . Gegenstand Auseinandersetzung bildet nunmehr Frage § Abs. Satz geregelte Ausschluss Rückabwicklung Vertrags auch arglistigen Verkäufer zugute kommen soll Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb § Rdn ; Bamberger/Roth/Faust § Rdn . 27 ; Soergel/Gsell 13 . Aufl . Rdn . ; verneinend Reinking/Eggert Autokauf 9 . Aufl . Rdn . ; vermittelnd 65 . Aufl . Rdn . Staudinger/Otto § arglistiges Verhalten Verkäufers Rahmen umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen wollen . Senat entscheidet Rechtsfrage europarechtskonform Art . Abs. Abs. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgedruckt . unerhebliche Pflichtverletzung Sinne § Abs. Satz zumindest Regel verneinen ist Verkäufer arglistiges Verhalten Last fällt . Nr. verweist Vorliegen Mangels Rücktritt gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift § . Anders Abs. Satz . knüpft § Abs. Satz Unerheblichkeit Mangels Merkmal Pflichtwidrigkeit Verhalten Schuldners . lässt Raum Berücksichtung arglistigen . Verletzung Pflicht Verschaffung mangelfreien Sache vgl. § § ; S. f. Arglist anderes Gewicht erhält Regelfall Verkäufer Beachtung grundlegenden Redlichkeitsanforderungen Geschäftsverkehrs mangelhafte Sache liefert vgl. auch BT-Drucks S. erscheint sachgerecht qualitativ erheblichen Unterschied auch Konkretisierung Merkmals Unerheblichkeit Rechnung tragen vgl. auch Bamberger/ Roth/Saenger Art . Rdn . 8 ; Art . offen gelassen . Vorschrift § Abs. Satz enthält Ausnahme allgemeinen Regelung § Abs. Gläubiger Pflichtverletzung Schuldners generell Rücktrittsrecht einräumt . liegt Abwägung Interessen Gläubigers Schuldners . Gesetzgeber mangelhaften Leistung grundsätzlich Rückabwicklungsinteresse Gläubigers Vorrang einräumt soll ausnahmsweise unerheblichen Pflichtverletzung gelten Interesse Gläubigers Rückabwicklung nur geringfügigen Vertragsstörungen Regel gering ist Schuldner oft erheblich belastet wird vgl. auch 11 . Aufl . Rdn . 7 ; ähnlich Soergel/Gsell aaO § Rdn . . überwiegt Fällen ausnahmsweise Interesse Schuldners Bestand Vertrags . typisierender Betrachtung scheidet überwiegendes Interesse Schuldners jedoch arglistig gehandelt hat . Wird Abschluss Vertrags arglistiges Verhalten Partei herbeigeführt so verdient Vertrauen Bestand Rechtsgeschäfts Schutz vgl. Senat . 11 . Mai . Vielmehr bleibt Fällen allgemeinen Vorrang Gläubigerinteresses Rückabwicklung Vertrags weiteren Abwägung bedürfte . selbst dann gilt Pflichtverletzung Verkäufers Vorliegens arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist verständige Vertragspartei Vertrag festhalten würde -9- Bagatellcharakter Betracht ziehen ist braucht entschieden werden vorliegend Rede sein kann . Abweisung Anspruchs Rückzahlung Kaufpreises Zinsen ist Ergebnis anderen Gründen richtig . Kläger sind wirksam Kaufvertrag zurückgetreten . Fristsetzung bedurfte Beklagten Anwaltsschreiben 29 . April Nacherfüllung ernsthaft endgültig verweigert haben § Abs. Nr. . Zinsanspruch ist § begründet . 2 . Ist Kaufvertrag rückabzuwickeln erweist Abweisung Klage auch Übrigen rechtsfehlerhaft . Anspruch Erstattung Vertragskosten findet Grundlage Nr. . Recht steht Käufer mangelhaften Sache § auch dann hier Mangels Rücktritt Kaufvertrag erklärt hat vgl. auch BT-Drucks S. ; . 20 Juli Veröffentlichung bestimmt . Antrag weitere Schadensersatzpflicht Beklagten festzustellen hat Erfolg . gemäß § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse ergibt Kläger abschließenden Bezifferung entstandenen Schadens derzeit Lage sind . Sache ist Feststellungsbegehren § Nr. begründet . Befugnis Kläger Schadensersatz ganzen Leistung verlangen steht schon § Abs. Satz unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt . Insoweit müssen gleichen Maßstäbe § Abs. Satz gelten nur so Gesetzgeber gewollte Gleichlauf Liquidation Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen vgl. BTDrucks . S. erreicht werden kann . Schließlich ist Annahmeverzug Beklagten festzustellen . Zwar muss § Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten werden bewirken ist Auflassungsverpflichtung regelmäßig Mitteilung Termins Beurkundung Notar voraussetzt Senat . Ausnahmsweise reicht jedoch Begründung Annahmeverzugs § auch wörtliches Angebot Gläubiger hier bestimmt eindeutig geweigert haben obliegende Gegenleistung erbringen Senat . 15 November . 3 . hat angefochtene Urteil Bestand . Senat kann Sache selbst entscheiden Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Sinne § Abs. . Weitere Feststellungen kommen Betracht . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Satz . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 13.07.2005