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1979 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Juni
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Übertritt
Sinne
§
Abs.
setzt
oberirdischen
Zufluss
.
Eigentümer
Grundstücks
steht
auch
dann
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
baulicher
Anlagen
unterirdisch
vermehrt
Sickerwasser
Grundstück
gelangt
.
Urteil
12
.
Juni
Zweibrücken
Kaiserslautern
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
12
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Tenor
Urteils
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Kaiserslautern
26
.
Oktober
berichtigend
klarstellend
folgt
neu
gefasst
wird
:
Beklagte
wird
verurteilt
geeignete
Maßnahmen
ergreifen
verhindert
wird
baulichen
Gestaltung
Grundstücks
Grundbuch
eingetragen
Flurstück-Nummer
vermehrt
Sickerwasser
Grundstück
angrenzende
Gartengrundstück
Klägers
getragen
Grundbuch
straße
Flurstück-Nummer
einsickert
dort
Grundwasserstand
erhöht
Nutzbarkeit
Grundstücks
beeinträchtigt
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
.
Beklagte
Kfz-Werkstatt
betreibt
hat
Grundstück
KfzAbstellplatz
errichtet
.
Hallengelände
ist
u.a.
Verbundsteinpflaster
teilweise
versiegelt
.
Anschluss
öffentliche
Kanalisation
ist
vorhanden
.
existiert
Versickerungsanlage
Wirksamkeit
Parteien
streiten
Aufkantung
Grundstück
Beklagten
Grundstück
Klägers
abgrenzt
.
Kläger
behauptet
benachbarte
Grundstück
sei
baulich
so
gestaltet
Sickerwasser
sein
Grundstück
gelange
;
erhöhten
Grundwasserspiegel
werde
gärtnerische
landwirtschaftliche
Nutzung
wesentlich
beeinträchtigt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Revisionsverfahren
Interesse
antragsgemäß
verurteilt
geeignete
Maßnahmen
ergreifen
verhindert
wird
Sickerwasser
angrenzende
Grundstück
Klägers
einsickert
dort
Grundwasserstand
erhöht
Schäden
eingeschränkten
auch
landwirtschaftlichen
Nutzbarkeit
Gartens
führt
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
nimmt
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
Grundstück
Klägers
Zufluss
Niederschlagswasser
benachbarten
Grundstück
beeinträchtigt
werde
.
sei
Beklagte
baulichen
Gestaltung
Grundstücks
Auffüllung
Bebauung
Teilversiegelung
Versickerungsanlage
Störer
verantwortlich
.
Kläger
sei
Duldung
Beeinträchtigung
gemäß
Abs.
.
V.m
.
§
Landesnachbarrechtsgesetz
Folgenden
:
verpflichtet
.
stehe
Ausführungen
Sachverständigen
Wasser
oberirdisch
Versickerung
angrenzenden
Garten
Klägers
gelange
.
Übertritt
Niederschlagswasser
Nachbargrundstück
Sinne
Gesetzes
handele
weit
gefassten
Begriff
Auffangtatbestand
Formen
Nachbarn
zuzurechnenden
Zuführung
umfasse
.
bestünden
Anhaltspunkte
Gesetz
Verhaltensweisen
hier
bezüglich
Beklagten
festgestellt
worden
seien
habe
gestatten
wollen
.
nur
unwesentliche
Beeinträchtigung
klägerischen
liege
.
Mangels
näheren
Vortrags
Beklagten
könne
auch
Ortsüblichkeit
Sinne
§
Abs.
ausgegangen
werden
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
aufrechterhaltene
Verurteilung
Beklagten
unmögliche
Handlung
gerichtet
Urteil
Landgerichts
aufgeführten
Flurstücken
Nr.
Grundstück
Klägers
angrenzende
Grundstücke
handelt
.
Bezeichnung
Flurstücke
ist
Landgericht
offensichtliche
Unrichtigkeit
Sinne
Abs.
unterlaufen
Berichtigung
Senat
Sache
befasstes
Rechtsmittelgericht
befugt
ist
Urteil
10
Juli
.
Grundlage
Landgericht
auch
Berufungsgericht
Bezug
genommen
Lageplans
Richtigkeit
Beklagte
Einwendungen
erhebt
ergibt
zweifelsfrei
Verurteilung
Grundstück
Flurstück-Nummer
76/1
beziehen
soll
.
Dahingehend
ist
Tenor
Urteils
Landgerichts
berichtigen
.
2
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Kläger
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
zusteht
.
Eigentümer
Grundstücks
kann
grundsätzlich
Nachbargrundstück
ausgehenden
Einwirkungen
Eigentum
beeinträchtigen
Wehr
setzen
§
.
Inhalt
Umfang
Anspruchs
§
Einzelnen
ergeben
derartigen
Beeinträchtigungen
gesetzlichen
Regelung
Nachbarrechts
Ausgleich
widerstreitenden
Interessen
Nachbarn
gekennzeichnet
ist
nur
Bundesrecht
Bürgerlichen
Gesetzbuch
befindet
.
auch
allgemeinen
nachbarrechtlichen
Bestimmungen
ändernden
ergänzenden
Vorschriften
Bundesrechts
§
Vorschriften
Landesrechts
enthalten
ist
Art
.
Abs.
Art
.
Satz
Landesgesetzgeber
vorbehalten
sind
.
Nur
hiernach
gegebenen
Rahmen
kann
Eigentümer
Beeinträchtigungen
abwehren
vgl.
Senat
Urteil
12
November
.
Inwieweit
Kläger
Zufluss
vermehrten
Sickerwassers
sein
Grundstück
verhindern
kann
richtet
§
Abs.
LNRG
.
müssen
Eigentümer
Nutzungsberechtigte
Grundstücks
baulichen
Anlagen
so
einrichten
Niederschlagswasser
tropft
abgeleitet
wird
übertritt
.
ist
Vorschrift
§
Abs.
Satz
anwendbar
noch
kann
wasserrechtlichen
Vorschriften
§
Landeswassergesetz
Folgenden
:
Inkrafttreten
1
.
März
§
abgestellt
werden
.
sog.
Grobimmission
zählt
Wasserzufluss
Immissionen
Sinne
§
Abs.
Senat
Urteil
2
.
März
.
gilt
nur
unwägbare
Substanz
Sinne
Vorschrift
abfließendes
Regenwasser
gerät
Weise
Nachbargrundstück
zugeführt
wird
Senat
Urteil
2
.
März
.
ist
§
Beurteilung
Eigentümer
Nachbargrundstück
herrührenden
Wasserzufluss
dulden
muss
grundsätzlich
heranzuziehen
.
Anders
Berufungsgericht
meint
kommt
Bestehen
Unterlassungsanspruchs
Klägers
gemäß
§
Abs.
Satz
Wasserzufluss
ortsüblich
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
.
steht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
auch
Störungen
Grobimmissionen
Wasser
Betracht
kommt
Senat
Urteil
12
.
Dezember
190
;
Senat
Urteil
25
.
Oktober
.
.
Anspruch
geht
hier
nämlich
.
wasserrechtlichen
Vorschriften
§
§
finden
nur
wild
abfließendes
Wasser
Anwendung
also
Wasser
unmittelbar
unversiegelten
Boden
fällt
.
unterscheiden
ist
sog.
Baulichkeitswasser
Nachbargrundstück
stehenden
bäude
baulichen
Anlage
bebaute
Grundstück
abgelaufen
dort
Nachbargrundstück
gelangt
ist
.
ist
Vorschrift
§
LNRG
anzuwenden
vgl.
Nachbarrecht
6
.
Aufl
.
Einführung
.
§
.
3
;
siehe
auch
Urteil
25
.
März
§
Abs.
Nachbargesetz
.
Vorrang
Nachbarrechts
Wasserrecht
gilt
auch
dann
Niederschlagswasser
baulichen
Anlage
zunächst
eigene
Grundstück
abfließt
anschließend
Nachbargrundstück
übertritt
vgl.
aaO
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
Beklagte
Vorschrift
§
Abs.
LNRG
verstößt
.
Allerdings
entspricht
soweit
ersichtlich
nahezu
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
Übertreten
Niederschlagswasser
Nachbargrundstück
nur
gegeben
ist
oberirdischen
Zufluss
Grundstück
Nachbargrundstück
handelt
.
sollen
nachbarrechtlichen
Vorschriften
Beseitigungsanspruch
begründen
Wasser
Grundstück
Niederschlag
auftrifft
einsickert
Boden
Nachbargrundstücks
unterirdisch
durchfeuchtet
vgl.
OLG
§
Abs.
;
Urteil
14
.
Mai
juris
VersR
jeweils
§
Abs.
NachbG
;
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
III.1
;
Nachbarrecht
6
.
Aufl
.
.
3
;
Schäfer/Fink-Jamann/Peter
Nachbarrechtsgesetz
16
.
Aufl
.
.
§
NachbG
;
Kommentar
Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetz
Nachbarrecht
3
.
Aufl
.
.
§
NachbG
Niedersachsen
.
Begründung
wird
Wesentlichen
Wortlaut
nachbarrechtlichen
Vorschriften
verwiesen
.
Einsickern
Boden
könne
sprechen
Niederschlagswasser
übertrete
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
.
Senat
hat
Begriff
bislang
äußert
.
Urteil
12
November
Auslegung
gleichlautenden
Vorschrift
§
Abs.
Oberlandesgericht
beanstandet
hat
beruhte
damaligen
Revisionsrecht
§
Abs.
.
fehlenden
Revisibilität
hessischen
Nachbarrechtsgesetzes
.
Sachlich
überzeugt
Differenzierung
oberirdischen
unterirdischen
Wasserzufluss
.
Abs.
LNRG
findet
auch
dann
Anwendung
baulichen
Anlagen
Grundstück
Ursache
sind
Sickerwasser
Nachbargrundstück
gelangt
baulichen
Anlagen
Fall
wäre
.
Wortlaut
Vorschrift
steht
Auslegung
.
Ebenso
anderen
Alternativen
§
Abs.
nämlich
Tropfen
Ableiten
Niederschlagswasser
Nachbargrundstück
wird
auch
Übertreten
Modalität
Ortsveränderung
Wassers
Grundstück
beschrieben
.
Begrifflich
ist
Modalität
oberirdischen
Zufluss
beschränkt
.
allgemeinen
Sprachgebrauch
wird
Ausdruck
übertreten
Sinne
irgendwohin
gelangen
vgl.
große
Wörterbuch
deutschen
Sprache
3
.
Aufl
.
Band
Stichwort
übertreten
aber
auch
-9-
Sinne
gelangt
hinein
vgl.
Deutsches
Wörterbuch
Sechster
Stichwort
übertreten
verstanden
.
Anwendung
Vorschrift
Bebauung
Nachbargrundstücks
bedingtes
vermehrt
eindringendes
Sickerwasser
spricht
Zweck
.
grundsätzliche
Pflicht
Eigentümers
Grundstücks
Ablauf
Niederschlagwassers
Nachbargrundstück
verhindern
gibt
allerdings
.
natürliche
Gestaltung
Bodens
Abfluss
bewirkt
muss
Grundstückseigentümer
besonderen
Maßnahmen
ergreifen
wirken
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
III.1
.
So
liegt
Fall
Wasser
Untergrund
naturgegebene
wasserundurchlässige
Schicht
trifft
natürlichen
Fluss
folgend
Nachbargrundstück
gelangt
vgl.
Nachbarrecht
6
.
Aufl
.
.
.
Dann
obliegt
Eigentümer
Nachbargrundstücks
Schutz
Grundstücks
kümmern
Urteil
18
.
April
ZR
1/90
;
Senat
Urteil
17
.
Oktober
.
.
Eigentümer
jedoch
Grundstück
bauliche
Anlagen
errichtet
ursächlich
sind
Nachbargrundstück
vermehrt
Niederschlagswasser
zugeführt
wird
greift
natürlichen
Ablauf
Wassers
.
Beeinträchtigungen
Eigentums
soll
§
Abs.
LNRG
Nachbarn
schützen
vgl.
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
.
.
Bauliche
Anlagen
können
aber
nur
führen
Niederschlagswasser
Anlagen
Grundstück
verblieben
wäre
Oberfläche
Grundstücks
Oberfläche
bargrundstücks
fließt
.
Ebenso
können
baulichen
Anlagen
Folge
haben
Niederschlagswasser
nur
teilweise
Grundstück
versickert
Sickerwasser
unterirdisch
vermehrt
Nachbargrundstück
übertritt
.
Eigentümer
ist
Fällen
gleichermaßen
schutzwürdig
.
So
liegt
baulichen
Anlagen
führen
Niederschlagswasser
gesammelt
bestimmten
Stelle
Grundstück
auftrifft
Konzentration
ansonsten
erfolgende
tiefflächige
Versickerung
verhindert
vermehrten
unterirdischen
Zufluss
Sickerwasser
Nachbargrundstück
führt
.
Entsprechendes
gilt
Niederschlagswasser
Bodenschicht
Betondecke
stehen
bleibt
fehlenden
Versickerungsmöglichkeit
dort
unterirdisch
Nachbargrundstück
gelangt
vgl.
Sachverhalt
Entscheidung
.
weite
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
Übertreten
steht
auch
Einklang
Auslegung
Alternative
Ableitens
.
.
Abs.
LNRG
.
Zweck
Vorschrift
Eigentümer
Eingriff
natürlichen
Ablauf
Wassers
schützen
gebietet
Ableiten
auch
unterirdische
gezielte
unbewusste
Ableiten
verstehen
so
auch
Schäfer/FinkJamann/Peter
Nachbarrechtsgesetz
16
.
Aufl
.
.
§
NachbG
.
kann
Unterschied
machen
Grundstückseigentümer
baulichen
Anlagen
niedergehende
Wasser
auffängt
benachbarte
Grundstück
ableitet
unterirdisch
verlegt
.
Auslegung
steht
Vorschrift
Dachtraufe
überschriebenen
Abschnitt
rheinland-pfälzischen
Nachbarrechtsgesetzes
steht
.
Zwar
mag
Überschrift
Vorschriften
erwarten
lassen
Traufwasser
befassen
also
Niederschlagswasser
Dach
abtropft
Dachrinnen
Fallrohre
abgeleitet
wird
.
beschränkt
Abschnitt
jedoch
.
ist
so
überschrieben
Gesetzgeber
bewusster
Abkehr
Gemeinen
Recht
Landesrechten
Zeit
Inkrafttreten
Bürgerlichen
Gesetzesbuchs
Traufrecht
kannten
Recht
Niederschlagswasser
Dach
Nachbargrundstück
abtropfen
lassen
Grundstückseigentümer
verpflichtet
Niederschlagswasser
Nachbargrundstück
abzuleiten
Dehner
Nachbarecht
§
;
siehe
auch
Begründung
Entwurfs
Nachbarrechtsgesetzes
Drucksache
VI/1048
S.
Landtags
.
weiter
greifenden
Zielsetzung
entspricht
gerade
Normverständnis
ursprünglichen
Vorstellung
Dach
tropfenden
Niederschlagswassers
verhaftet
bleibt
bebauungsbedingte
Veränderung
Abflusses
Lasten
Nachbarn
abstellt
.
Dann
aber
kommt
Weg
Niederschlagswasser
vermehrt
Nachbarn
nimmt
entscheidend
.
Hinweis
Revision
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Vorrang
Versickerung
Niederschlagswassers
Einleitung
öffentliche
Kanalisation
ergebe
rechtfertigt
ebenfalls
abweichende
Beurteilung
.
Vorrang
ändert
§
Abs.
LNRG
folgenden
Verpflichtung
Grundstückseigentümers
Übertreten
vermehrtem
Sickerwasser
Nachbargrundstück
verhindern
.
ist
ferner
Einwand
Revision
Grundstückseigentümer
sei
Zuleitung
Sickerwassers
Grundwasser
eigentümerrechtlichen
Verantwortung
entzogen
Grundwasser
Eigentum
stehe
.
§
Abs.
LNRG
normierte
Pflicht
knüpft
Gestaltung
baulichen
Anlagen
Grundstück
befinden
Ursache
vermehrten
Zufluss
Nachbargrundstück
darstellen
.
Eigentumsverhältnisse
Wasser
kommt
.
§
Abs.
bedarf
allerdings
insoweit
Einschränkung
vermehrte
h.
natürlichen
Gegebenheiten
hinausgehender
Zufluss
relevant
ist
.
muss
vielmehr
Beeinträchtigung
Nachbargrundstücks
führen
vgl.
Sinne
auch
Schäfer/FinkJamann/Peter
Nachbarrechtsgesetz
16
.
Aufl
.
.
§
NachbG
.
ist
hier
Fall
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
vermehrte
Übertritt
Sickerwasser
Grundstück
Beklagten
Grundstück
Klägers
Grund
Beklagten
Grundstück
errichteten
baulichen
Anlagen
.
verhindern
vollständige
Versickerung
Niederschlagswassers
Grundstück
Beklagten
.
hieraus
folgenden
Beeinträchtigungen
klägerischen
Grundstücks
sind
unwesentlich
Berufungsgericht
ebenfalls
festgestellt
hat
.
Feststellung
Rahmen
systematisch
verfehlten
siehe
oben
II.2.b
Prüfung
§
erfolgt
ist
wirkt
Ergebnis
.
Feststellungen
erhobenen
Verfahrensrügen
Revision
hat
Senat
geprüft
aber
durchgreifend
erachtet
§
Satz
.
Pflicht
Beklagten
geeignete
Maßnahmen
Grundstück
bauliche
Gestaltung
bedingte
vermehrte
Eindringen
Sickerwasser
klägerische
Grundstück
verhindern
änderte
Kläger
selbst
Betonierung
eigenen
Hofs
Erhöhung
Grundwasserspiegels
Grundstück
getragen
haben
sollte
.
Vorbringen
Beklagten
musste
Berufungsgericht
Erheblichkeit
nachgehen
.
Beklagten
insoweit
erhobene
Verfahrensrüge
ist
unbegründet
.
Auch
weitere
Voraussetzung
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
nämlich
weitere
Beeinträchtigungen
besorgen
sind
ist
erfüllt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagte
Eigentum
Klägers
bereits
beeinträchtigt
hat
spricht
Vorliegen
erforderlichen
Wiederholungsgefahr
tatsächliche
Vermutung
vgl.
Senat
Urteil
12
.
Dezember
.
Verurteilung
Beklagten
positiven
Tun
nämlich
Ergreifung
geeigneter
Maßnahmen
verhindert
wird
Sickerwasser
Grundstück
Grundstück
Klägers
einsickert
ändert
Bestehen
Unterlassungsverpflichtung
.
geht
Kläger
künftige
Störungen
Eigentums
verhindern
.
Lässt
hier
drohende
Beeinträchtigung
nur
aktives
Eingreifen
verhindern
schuldet
Unterlassung
Verpflichtete
erforderliche
positive
Tun
Senat
Urteil
12
.
Dezember
.
3
.
Erfolg
hat
Beklagte
schließlich
§
Nr.
gestützten
Rüge
Berufungsgericht
habe
erhobene
Einrede
Verjährung
geprüft
.
Zwar
ist
Entscheidung
auch
dann
Gründen
Sinne
§
Nr.
versehen
hier
selbständige
Verteidigungsmittel
Einrede
Verjährung
eingeht
Beschluss
21
.
Dezember
ZB
;
Urteil
24
.
Oktober
.
Aufhebung
Zurückverweisung
ist
gleichwohl
veranlasst
übergangene
Verteidigungsmittel
rechtlich
unerheblich
ist
Revision
angestrebten
Erfolg
führen
kann
21
.
Dezember
ZB
;
Urteil
24
.
Oktober
.
So
liegt
Fall
aber
hier
Anspruch
Klägers
verjährt
ist
.
kann
dahinstehen
bereits
§
Abs.
LNRG
§
Abs.
.
Fassung
15
.
Juni
folgt
übrigen
Ansprüche
Gesetz
Ansprüche
Landesnachbarrechtsgesetz
Schadensersatz
Zahlung
Geld
gerichtet
sind
besondere
Verjährungsregelung
§
Abs.
§
Abs.
.
gilt
Verjährung
unterliegen
.
Auch
allgemeinen
Verjährungsvorschriften
Bürgerlichen
maßgeblich
sein
sollten
so
Nachbarrecht
6
.
Aufl
.
.
.
;
siehe
allgemein
Verhältnis
Verjährungsregelung
Landesnachbarrecht
Anspruch
§
Abs.
Senat
4
.
März
.
f.
ist
Verjährung
eingetreten
.
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
verjährt
Regelverjährungsfrist
§
.
Jahre
betrug
vgl.
Senat
Urteil
22
.
Juni
ab
1
.
Januar
§
§
Abs.
Jahre
maximal
Jahre
beträgt
vgl.
Senat
Urteil
4
Juli
.
.
Fällen
setzt
Lauf
Verjährungsfrist
Anspruch
entstanden
ist
.
Unterlassungsansprüchen
kommt
insoweit
gemäß
§
Abs.
Zuwiderhandlung
.
kann
hier
bereits
Vortrag
Beklagten
Jahr
erfolgten
Errichtung
Halle
gesehen
werden
.
Schwerpunkt
Störung
liegt
vielmehr
Beklagte
Errichtung
dauernd
unterlässt
baulichen
Anlagen
Grundstück
so
einzurichten
beispielsweise
ordnungsgemäße
Entwässerung
vermehrt
Niederschlagswasser
Grundstück
Klägers
einsickert
.
derartigen
Sachlage
kommt
Verjährung
Unterlassungsanspruchs
Betracht
dahinstehen
kann
einheitliche
Dauerhandlung
handelt
rechtswidrigen
Zustand
fortlaufend
aufrechterhält
Frist
gar
Gang
gesetzt
wird
wiederholte
Störungen
jeweils
neue
Ansprüche
begründen
vgl.
Senat
Urteil
8
.
Mai
juris
.
.
.
1
.
hiernach
erfolglose
Revision
Beklagten
ist
zurückzuweisen
.
allerdings
Tenor
Berufungsgericht
bestätigten
erstinstanzlichen
Urteils
Unterlassungsanspruch
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
erforderliche
Kausalzusammenhang
baulichen
Gestaltung
Grundstücks
Beklagten
vermehrten
Sickerwasser
Grundstück
Klägers
hinreichend
deutlich
Ausdruck
kommt
hat
Senat
Tenor
Klarstellung
Sinne
konkretisiert
auch
Übrigen
Beachtung
interessegerecht
ausgelegten
Klagebegehrens
neu
gefasst
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
Kaiserslautern
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung