NAMEN Verkündet : 12 . Juni Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Übertritt Sinne § Abs. setzt oberirdischen Zufluss . Eigentümer Grundstücks steht auch dann Unterlassungsanspruch § Abs. Satz . V.m . Abs. baulicher Anlagen unterirdisch vermehrt Sickerwasser Grundstück gelangt . Urteil 12 . Juni Zweibrücken Kaiserslautern V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 12 . Juni wird Kosten Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Tenor Urteils 3 . Zivilkammer Landgerichts Kaiserslautern 26 . Oktober berichtigend klarstellend folgt neu gefasst wird : Beklagte wird verurteilt geeignete Maßnahmen ergreifen verhindert wird baulichen Gestaltung Grundstücks Grundbuch eingetragen Flurstück-Nummer vermehrt Sickerwasser Grundstück angrenzende Gartengrundstück Klägers getragen Grundbuch straße Flurstück-Nummer einsickert dort Grundwasserstand erhöht Nutzbarkeit Grundstücks beeinträchtigt . Tatbestand : Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke . Beklagte Kfz-Werkstatt betreibt hat Grundstück KfzAbstellplatz errichtet . Hallengelände ist u.a. Verbundsteinpflaster teilweise versiegelt . Anschluss öffentliche Kanalisation ist vorhanden . existiert Versickerungsanlage Wirksamkeit Parteien streiten Aufkantung Grundstück Beklagten Grundstück Klägers abgrenzt . Kläger behauptet benachbarte Grundstück sei baulich so gestaltet Sickerwasser sein Grundstück gelange ; erhöhten Grundwasserspiegel werde gärtnerische landwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt . Landgericht hat Beklagten Revisionsverfahren Interesse antragsgemäß verurteilt geeignete Maßnahmen ergreifen verhindert wird Sickerwasser angrenzende Grundstück Klägers einsickert dort Grundwasserstand erhöht Schäden eingeschränkten auch landwirtschaftlichen Nutzbarkeit Gartens führt . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht nimmt erstinstanzlichen Beweisaufnahme Grundstück Klägers Zufluss Niederschlagswasser benachbarten Grundstück beeinträchtigt werde . sei Beklagte baulichen Gestaltung Grundstücks Auffüllung Bebauung Teilversiegelung Versickerungsanlage Störer verantwortlich . Kläger sei Duldung Beeinträchtigung gemäß Abs. . V.m . § Landesnachbarrechtsgesetz Folgenden : verpflichtet . stehe Ausführungen Sachverständigen Wasser oberirdisch Versickerung angrenzenden Garten Klägers gelange . Übertritt Niederschlagswasser Nachbargrundstück Sinne Gesetzes handele weit gefassten Begriff Auffangtatbestand Formen Nachbarn zuzurechnenden Zuführung umfasse . bestünden Anhaltspunkte Gesetz Verhaltensweisen hier bezüglich Beklagten festgestellt worden seien habe gestatten wollen . nur unwesentliche Beeinträchtigung klägerischen liege . Mangels näheren Vortrags Beklagten könne auch Ortsüblichkeit Sinne § Abs. ausgegangen werden . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Auffassung Revision ist Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung Beklagten unmögliche Handlung gerichtet Urteil Landgerichts aufgeführten Flurstücken Nr. Grundstück Klägers angrenzende Grundstücke handelt . Bezeichnung Flurstücke ist Landgericht offensichtliche Unrichtigkeit Sinne Abs. unterlaufen Berichtigung Senat Sache befasstes Rechtsmittelgericht befugt ist Urteil 10 Juli . Grundlage Landgericht auch Berufungsgericht Bezug genommen Lageplans Richtigkeit Beklagte Einwendungen erhebt ergibt zweifelsfrei Verurteilung Grundstück Flurstück-Nummer 76/1 beziehen soll . Dahingehend ist Tenor Urteils Landgerichts berichtigen . 2 . Zutreffend nimmt Berufungsgericht Kläger Unterlassungsanspruch § Abs. Satz . V.m . § Abs. zusteht . Eigentümer Grundstücks kann grundsätzlich Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen Eigentum beeinträchtigen Wehr setzen § . Inhalt Umfang Anspruchs § Einzelnen ergeben derartigen Beeinträchtigungen gesetzlichen Regelung Nachbarrechts Ausgleich widerstreitenden Interessen Nachbarn gekennzeichnet ist nur Bundesrecht Bürgerlichen Gesetzbuch befindet . auch allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden ergänzenden Vorschriften Bundesrechts § Vorschriften Landesrechts enthalten ist Art . Abs. Art . Satz Landesgesetzgeber vorbehalten sind . Nur hiernach gegebenen Rahmen kann Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren vgl. Senat Urteil 12 November . Inwieweit Kläger Zufluss vermehrten Sickerwassers sein Grundstück verhindern kann richtet § Abs. LNRG . müssen Eigentümer Nutzungsberechtigte Grundstücks baulichen Anlagen so einrichten Niederschlagswasser tropft abgeleitet wird übertritt . ist Vorschrift § Abs. Satz anwendbar noch kann wasserrechtlichen Vorschriften § Landeswassergesetz Folgenden : Inkrafttreten 1 . März § abgestellt werden . sog. Grobimmission zählt Wasserzufluss Immissionen Sinne § Abs. Senat Urteil 2 . März . gilt nur unwägbare Substanz Sinne Vorschrift abfließendes Regenwasser gerät Weise Nachbargrundstück zugeführt wird Senat Urteil 2 . März . ist § Beurteilung Eigentümer Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss grundsätzlich heranzuziehen . Anders Berufungsgericht meint kommt Bestehen Unterlassungsanspruchs Klägers gemäß § Abs. Satz Wasserzufluss ortsüblich Sinne § Abs. Satz ist . steht ständigen Rechtsprechung Senats Ausgleichsanspruch § Abs. Satz auch Störungen Grobimmissionen Wasser Betracht kommt Senat Urteil 12 . Dezember 190 ; Senat Urteil 25 . Oktober . . Anspruch geht hier nämlich . wasserrechtlichen Vorschriften § § finden nur wild abfließendes Wasser Anwendung also Wasser unmittelbar unversiegelten Boden fällt . unterscheiden ist sog. Baulichkeitswasser Nachbargrundstück stehenden bäude baulichen Anlage bebaute Grundstück abgelaufen dort Nachbargrundstück gelangt ist . ist Vorschrift § LNRG anzuwenden vgl. Nachbarrecht 6 . Aufl . Einführung . § . 3 ; siehe auch Urteil 25 . März § Abs. Nachbargesetz . Vorrang Nachbarrechts Wasserrecht gilt auch dann Niederschlagswasser baulichen Anlage zunächst eigene Grundstück abfließt anschließend Nachbargrundstück übertritt vgl. aaO . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht Beklagte Vorschrift § Abs. LNRG verstößt . Allerdings entspricht soweit ersichtlich nahezu einhelliger Auffassung Rechtsprechung Literatur Übertreten Niederschlagswasser Nachbargrundstück nur gegeben ist oberirdischen Zufluss Grundstück Nachbargrundstück handelt . sollen nachbarrechtlichen Vorschriften Beseitigungsanspruch begründen Wasser Grundstück Niederschlag auftrifft einsickert Boden Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet vgl. OLG § Abs. ; Urteil 14 . Mai juris VersR jeweils § Abs. NachbG ; Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § III.1 ; Nachbarrecht 6 . Aufl . . 3 ; Schäfer/Fink-Jamann/Peter Nachbarrechtsgesetz 16 . Aufl . . § NachbG ; Kommentar Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz Nachbarrecht 3 . Aufl . . § NachbG Niedersachsen . Begründung wird Wesentlichen Wortlaut nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen . Einsickern Boden könne sprechen Niederschlagswasser übertrete Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § . Senat hat Begriff bislang äußert . Urteil 12 November Auslegung gleichlautenden Vorschrift § Abs. Oberlandesgericht beanstandet hat beruhte damaligen Revisionsrecht § Abs. . fehlenden Revisibilität hessischen Nachbarrechtsgesetzes . Sachlich überzeugt Differenzierung oberirdischen unterirdischen Wasserzufluss . Abs. LNRG findet auch dann Anwendung baulichen Anlagen Grundstück Ursache sind Sickerwasser Nachbargrundstück gelangt baulichen Anlagen Fall wäre . Wortlaut Vorschrift steht Auslegung . Ebenso anderen Alternativen § Abs. nämlich Tropfen Ableiten Niederschlagswasser Nachbargrundstück wird auch Übertreten Modalität Ortsveränderung Wassers Grundstück beschrieben . Begrifflich ist Modalität oberirdischen Zufluss beschränkt . allgemeinen Sprachgebrauch wird Ausdruck übertreten Sinne irgendwohin gelangen vgl. große Wörterbuch deutschen Sprache 3 . Aufl . Band Stichwort übertreten aber auch -9- Sinne gelangt hinein vgl. Deutsches Wörterbuch Sechster Stichwort übertreten verstanden . Anwendung Vorschrift Bebauung Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht Zweck . grundsätzliche Pflicht Eigentümers Grundstücks Ablauf Niederschlagwassers Nachbargrundstück verhindern gibt allerdings . natürliche Gestaltung Bodens Abfluss bewirkt muss Grundstückseigentümer besonderen Maßnahmen ergreifen wirken Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § III.1 . So liegt Fall Wasser Untergrund naturgegebene wasserundurchlässige Schicht trifft natürlichen Fluss folgend Nachbargrundstück gelangt vgl. Nachbarrecht 6 . Aufl . . . Dann obliegt Eigentümer Nachbargrundstücks Schutz Grundstücks kümmern Urteil 18 . April ZR 1/90 ; Senat Urteil 17 . Oktober . . Eigentümer jedoch Grundstück bauliche Anlagen errichtet ursächlich sind Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird greift natürlichen Ablauf Wassers . Beeinträchtigungen Eigentums soll § Abs. LNRG Nachbarn schützen vgl. Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § . . Bauliche Anlagen können aber nur führen Niederschlagswasser Anlagen Grundstück verblieben wäre Oberfläche Grundstücks Oberfläche bargrundstücks fließt . Ebenso können baulichen Anlagen Folge haben Niederschlagswasser nur teilweise Grundstück versickert Sickerwasser unterirdisch vermehrt Nachbargrundstück übertritt . Eigentümer ist Fällen gleichermaßen schutzwürdig . So liegt baulichen Anlagen führen Niederschlagswasser gesammelt bestimmten Stelle Grundstück auftrifft Konzentration ansonsten erfolgende tiefflächige Versickerung verhindert vermehrten unterirdischen Zufluss Sickerwasser Nachbargrundstück führt . Entsprechendes gilt Niederschlagswasser Bodenschicht Betondecke stehen bleibt fehlenden Versickerungsmöglichkeit dort unterirdisch Nachbargrundstück gelangt vgl. Sachverhalt Entscheidung . weite Auslegung Tatbestandsmerkmals Übertreten steht auch Einklang Auslegung Alternative Ableitens . . Abs. LNRG . Zweck Vorschrift Eigentümer Eingriff natürlichen Ablauf Wassers schützen gebietet Ableiten auch unterirdische gezielte unbewusste Ableiten verstehen so auch Schäfer/FinkJamann/Peter Nachbarrechtsgesetz 16 . Aufl . . § NachbG . kann Unterschied machen Grundstückseigentümer baulichen Anlagen niedergehende Wasser auffängt benachbarte Grundstück ableitet unterirdisch verlegt . Auslegung steht Vorschrift Dachtraufe überschriebenen Abschnitt rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes steht . Zwar mag Überschrift Vorschriften erwarten lassen Traufwasser befassen also Niederschlagswasser Dach abtropft Dachrinnen Fallrohre abgeleitet wird . beschränkt Abschnitt jedoch . ist so überschrieben Gesetzgeber bewusster Abkehr Gemeinen Recht Landesrechten Zeit Inkrafttreten Bürgerlichen Gesetzesbuchs Traufrecht kannten Recht Niederschlagswasser Dach Nachbargrundstück abtropfen lassen Grundstückseigentümer verpflichtet Niederschlagswasser Nachbargrundstück abzuleiten Dehner Nachbarecht § ; siehe auch Begründung Entwurfs Nachbarrechtsgesetzes Drucksache VI/1048 S. Landtags . weiter greifenden Zielsetzung entspricht gerade Normverständnis ursprünglichen Vorstellung Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt bebauungsbedingte Veränderung Abflusses Lasten Nachbarn abstellt . Dann aber kommt Weg Niederschlagswasser vermehrt Nachbarn nimmt entscheidend . Hinweis Revision Vorschrift § Abs. Satz Vorrang Versickerung Niederschlagswassers Einleitung öffentliche Kanalisation ergebe rechtfertigt ebenfalls abweichende Beurteilung . Vorrang ändert § Abs. LNRG folgenden Verpflichtung Grundstückseigentümers Übertreten vermehrtem Sickerwasser Nachbargrundstück verhindern . ist ferner Einwand Revision Grundstückseigentümer sei Zuleitung Sickerwassers Grundwasser eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen Grundwasser Eigentum stehe . § Abs. LNRG normierte Pflicht knüpft Gestaltung baulichen Anlagen Grundstück befinden Ursache vermehrten Zufluss Nachbargrundstück darstellen . Eigentumsverhältnisse Wasser kommt . § Abs. bedarf allerdings insoweit Einschränkung vermehrte h. natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant ist . muss vielmehr Beeinträchtigung Nachbargrundstücks führen vgl. Sinne auch Schäfer/FinkJamann/Peter Nachbarrechtsgesetz 16 . Aufl . . § NachbG . ist hier Fall . Feststellungen Berufungsgerichts hat vermehrte Übertritt Sickerwasser Grundstück Beklagten Grundstück Klägers Grund Beklagten Grundstück errichteten baulichen Anlagen . verhindern vollständige Versickerung Niederschlagswassers Grundstück Beklagten . hieraus folgenden Beeinträchtigungen klägerischen Grundstücks sind unwesentlich Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat . Feststellung Rahmen systematisch verfehlten siehe oben II.2.b Prüfung § erfolgt ist wirkt Ergebnis . Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen Revision hat Senat geprüft aber durchgreifend erachtet § Satz . Pflicht Beklagten geeignete Maßnahmen Grundstück bauliche Gestaltung bedingte vermehrte Eindringen Sickerwasser klägerische Grundstück verhindern änderte Kläger selbst Betonierung eigenen Hofs Erhöhung Grundwasserspiegels Grundstück getragen haben sollte . Vorbringen Beklagten musste Berufungsgericht Erheblichkeit nachgehen . Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet . Auch weitere Voraussetzung Unterlassungsanspruch gemäß § Abs. Satz nämlich weitere Beeinträchtigungen besorgen sind ist erfüllt . Feststellungen Berufungsgerichts Beklagte Eigentum Klägers bereits beeinträchtigt hat spricht Vorliegen erforderlichen Wiederholungsgefahr tatsächliche Vermutung vgl. Senat Urteil 12 . Dezember . Verurteilung Beklagten positiven Tun nämlich Ergreifung geeigneter Maßnahmen verhindert wird Sickerwasser Grundstück Grundstück Klägers einsickert ändert Bestehen Unterlassungsverpflichtung . geht Kläger künftige Störungen Eigentums verhindern . Lässt hier drohende Beeinträchtigung nur aktives Eingreifen verhindern schuldet Unterlassung Verpflichtete erforderliche positive Tun Senat Urteil 12 . Dezember . 3 . Erfolg hat Beklagte schließlich § Nr. gestützten Rüge Berufungsgericht habe erhobene Einrede Verjährung geprüft . Zwar ist Entscheidung auch dann Gründen Sinne § Nr. versehen hier selbständige Verteidigungsmittel Einrede Verjährung eingeht Beschluss 21 . Dezember ZB ; Urteil 24 . Oktober . Aufhebung Zurückverweisung ist gleichwohl veranlasst übergangene Verteidigungsmittel rechtlich unerheblich ist Revision angestrebten Erfolg führen kann 21 . Dezember ZB ; Urteil 24 . Oktober . So liegt Fall aber hier Anspruch Klägers verjährt ist . kann dahinstehen bereits § Abs. LNRG § Abs. . Fassung 15 . Juni folgt übrigen Ansprüche Gesetz Ansprüche Landesnachbarrechtsgesetz Schadensersatz Zahlung Geld gerichtet sind besondere Verjährungsregelung § Abs. § Abs. . gilt Verjährung unterliegen . Auch allgemeinen Verjährungsvorschriften Bürgerlichen maßgeblich sein sollten so Nachbarrecht 6 . Aufl . . . ; siehe allgemein Verhältnis Verjährungsregelung Landesnachbarrecht Anspruch § Abs. Senat 4 . März . f. ist Verjährung eingetreten . Unterlassungsanspruch § Abs. Satz verjährt Regelverjährungsfrist § . Jahre betrug vgl. Senat Urteil 22 . Juni ab 1 . Januar § § Abs. Jahre maximal Jahre beträgt vgl. Senat Urteil 4 Juli . . Fällen setzt Lauf Verjährungsfrist Anspruch entstanden ist . Unterlassungsansprüchen kommt insoweit gemäß § Abs. Zuwiderhandlung . kann hier bereits Vortrag Beklagten Jahr erfolgten Errichtung Halle gesehen werden . Schwerpunkt Störung liegt vielmehr Beklagte Errichtung dauernd unterlässt baulichen Anlagen Grundstück so einzurichten beispielsweise ordnungsgemäße Entwässerung vermehrt Niederschlagswasser Grundstück Klägers einsickert . derartigen Sachlage kommt Verjährung Unterlassungsanspruchs Betracht dahinstehen kann einheitliche Dauerhandlung handelt rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält Frist gar Gang gesetzt wird wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen vgl. Senat Urteil 8 . Mai juris . . . 1 . hiernach erfolglose Revision Beklagten ist zurückzuweisen . allerdings Tenor Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils Unterlassungsanspruch auch Auffassung Berufungsgerichts erforderliche Kausalzusammenhang baulichen Gestaltung Grundstücks Beklagten vermehrten Sickerwasser Grundstück Klägers hinreichend deutlich Ausdruck kommt hat Senat Tenor Klarstellung Sinne konkretisiert auch Übrigen Beachtung interessegerecht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : Kaiserslautern Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung