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BESCHLUSS
23
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsbeschluss
26
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
321a
Abs.
statthafte
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Vorbringen
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
Kenntnis
genommen
Entscheidung
berücksichtigt
.
Ansicht
Klägerin
begründet
Verletzung
§
bestehenden
Amtsermittlungspflicht
zugleich
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
ergibt
auch
Klägerin
bereits
Nichtzulassungsbeschwerde
angeführten
Beschluss
Bundesgerichtshofs
21
.
Dezember
.
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
wird
Entscheidung
begründet
Berufungsgericht
Partei
verwertete
Auskunft
taiwanesischen
Recht
Anlass
genommen
hat
ergänzendes
Rechtsgutachten
einzuholen
aaO
.
.
Klägerin
weist
Anhörungsrüge
selbst
Berufungsrechtszug
Berufungsgericht
übergangenen
Vortrag
Voraussetzungen
Eigentumserwerbs
Kraftfahrzeugen
italienischem
Recht
gehalten
hat
.
hätte
nahegelegen
erkennbar
wurde
Berufungsgericht
rechtliche
Bewertung
Beklagte
sei
Erwerb
Fahrzeugs
gutgläubig
gewesen
teilte
Beweisaufnahme
erforderlich
hielt
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.01.2015
OLG
Entscheidung