BESCHLUSS 23 . März Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsbeschluss 26 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : § 321a Abs. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Vorbringen Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis genommen Entscheidung berücksichtigt . Ansicht Klägerin begründet Verletzung § bestehenden Amtsermittlungspflicht zugleich Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG . ergibt auch Klägerin bereits Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss Bundesgerichtshofs 21 . Dezember . Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör wird Entscheidung begründet Berufungsgericht Partei verwertete Auskunft taiwanesischen Recht Anlass genommen hat ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen aaO . . Klägerin weist Anhörungsrüge selbst Berufungsrechtszug Berufungsgericht übergangenen Vortrag Voraussetzungen Eigentumserwerbs Kraftfahrzeugen italienischem Recht gehalten hat . hätte nahegelegen erkennbar wurde Berufungsgericht rechtliche Bewertung Beklagte sei Erwerb Fahrzeugs gutgläubig gewesen teilte Beweisaufnahme erforderlich hielt . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung 21.01.2015 OLG Entscheidung