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1.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
jedenfalls
Ergebnis
richtig
.
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Nr.
setzt
Vorprozess
Beklagten
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Sicht
Klägers
präjudiziell
war
Urteil
6
.
Dezember
ZR
.
.
;
Urteil
8
.
Dezember
.
.
war
hier
Fall
.
Gesichtspunkt
Schadenseinheit
führt
anderen
Ergebnis
ändert
Hemmung
Klageerhebung
§
Abs.
Nr.
nur
jeweils
geltend
gemachten
Anspruch
eintritt
Urteil
21
.
März
ZR
.
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
trägt
Kläger
.
beträgt
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
03.06.2015