BESCHLUSS 18 . Februar Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Juni wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Entscheidung Berufungsgerichts ist jedenfalls Ergebnis richtig . Hemmung Verjährung § Abs. Nr. setzt Vorprozess Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch Sicht Klägers präjudiziell war Urteil 6 . Dezember ZR . . ; Urteil 8 . Dezember . . war hier Fall . Gesichtspunkt Schadenseinheit führt anderen Ergebnis ändert Hemmung Klageerhebung § Abs. Nr. nur jeweils geltend gemachten Anspruch eintritt Urteil 21 . März ZR . . Kosten Beschwerdeverfahrens trägt Kläger . beträgt € . Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 03.06.2015